leider finde ich keine aktuellen und damit aussagekräftigen Foreneinträge zu diesem Thema (aus Vermietersicht). Kann es auch sein, dass sich kürzlich die Rechtsprechung geändert hat?
Darf der Vermieter die Kaution verwenden, wenn der Mieter noch Mietrückstände hat oder ist die Kaution nur dazu da um Schäden und anstehende Nebenkosten aufrechnen zu können? Bestünde dann nicht die Gefahr, dass der Mieter dann einfach sagen kann „ich zahle die letzten Monate nichts mehr, denn der Vermieter kann ja aufrechnen und bei verursachten Schäden guckt er in die Röhre, wenn nichts mehr bei mir zu holen ist…“. Kann der Vermieter aber vielleicht auch die Rückzahlung der Kaution verweigern nach der Einrede aus nicht erfülltem Vertrag/Zurückbehaltungsrecht aus dem gegenseitigen Vertrag?
Ich bin für jede Antwort dankbar und würde mich sehr freuen, wenn jemand eine kurze Antwort zu der aktuellen Rechtsprechung parat hat.
die Kaution dient dem VERMIETER zur Absicherung aller seiner Ansprüche gegen den Mieter - also sowohl Miete als auch Mietnebenkosten als auch eventuelle Beschädigungen usw.
Der MIETER darf jedoch eventuelle Rückzahlungsguthaben nicht ohne Zustimmung des Vermieters mit der Miete verrechnen, sondern muss die Miete plus Nebenkostenabschlag bis zum Ende der Mietzeit zahlen und bezüglich der Kautionsrückzahlung abwarten, bis die Nebenkostenabrechnung erfolgt ist, was ja manchmal einige Monate dauern kann. Zahlt er in den letzten Monaten die Miete nicht mit dem Hinweis auf die Kaution, kann der Vermieter per Mahnbescheid oder
Klage dagegen vorgehen und auch diese Kosten später
mit der Kaution verrechnen.
Mir ist nicht bekannt, dass sich diese Rechtslage geändert hat.
so weit ich weiß, darf der VM die kaution NICHT für mietrückstände einbehalten oder verrechnen - auch wenn das für den VM bedeutet, die kaution nicht auch für fehlende mietzahlungen in anspruch nehmen zu dürfen.
aber ob da zwischenzeitlich eine andere rechtsprechung eingereten ist… das weiß ich nicht, sorry.
Hallo! Soweit ich das beurteilen kann, kann ein Mieter die Zahlung der Miete im Hinblick auf eine vorhandene Mietkaution nicht einfach einstellen. Hierfür wurde die Mietkaution ursprünglich ja nicht erbracht. Zudem muss er dem Vermieter auch anzeigen, wann er warum die Miete mindert oder die Zahlung ganz aussetzt. Dies ist m.E. mindestens 1 Monat vor der Minderung/Aussetzung zu tun. Vielleicht hilft hier ja mal ein Blick ins BGB. Dies kann man sich auch im Internet aufrufen.