Mietsache wird nicht zurückgegeben

Hallo,

ich bin Berufsmusiker und Musiklehrer.

Letzten Sommer habe ich einer Familie zum Unterricht ihres Sohnes ein Leihinstrument (Kinder E-Bass) mitgegeben. Dann hatten sie mehrmals den Rückgabetermin versäumt und im Dezember '19 bin ich von dort weggezogen und hatte die Familie vorher nochmals mehrfach gebeten, mir das Instrument zurückzubringen, was sie nicht taten.

Seitdem schreibe ich hin und wieder eine Mail und bitte sie sich darüm zu kümmern, mir das Instrument an meine neue Adresse zukommen zu lassen. Sie sagten dann sie hätten keine Zeit und seien körperlich angeschlagen und könnten das Instrument daher nicht bei meinen Nachbarn abholen und es mir zuschicken.

  1. Fehlt mir das Instrument für meinen Unterricht seitdem
  2. War das Instrument für ca. 20€/Monat vermietet worden, was sie natürlich seither nicht weiterzahlen. Was auch in Ordnung wäre, wenn sie es mir zurückschicken würden.

Nun kam eine Mail der Familie in der sie sagten, sie bestünden darauf, dass der Nachbar sich um den Postversand kümmere. Sie übernähmen dann die Versandkosten.
Ich sehe es nicht als meine Aufgabe oder die Aufgabe meiner Nachbaren - zu denen ich keinen Kontakt mehr habe - sich darum zu kümmern.

Wie kann ich da vorgehen? Rechtfertig der Sachverhalt z.B. dass ich ihnen den Restwert des Instrument oder die entgangenen Vermieteinnahmen in Rechnung stelle. Der Restwert wäre der geringere Betrage - es handelt sich nur um etwa 150€. Ich weiss für den Betrag lohnt sich kein Anwalt aber irgendwie muss ich doch beikommen.

Hallo!

das mit dem Nachbarn habe ich auch erst am Schluss verstanden.
Es ist aber schlicht eine Frechheit die Rückgabe über den damaligen Nachbarn am alten Wohnort abzuwickeln.
Freiwillig wäre ja OK. Aber dann muss diese Familie den Nachbarn bitte das zu machen, warum auch immer- und vor allem es auch bezahlen.

So ein Instrument lässt sich sicher nicht leicht verpacken um es dann als Paket zu verschicken.

Aber das sind alles Dinge, die die Ausleiher zu verantworten und zu regeln haben.
Sie haben mehrfach Rückgabefristen versäumt. Damals wohntest Du ja noch dort und alles wäre so einfach gewesen.
Man kann sich Gedanken machen warum das nicht geschehen ist. Ist das Instrument überhaupt noch intakt vorhanden ?

Stelle eine Abrechnung über die ausstehende Leihgebühr für die Zeit nach 1. Rückgabeverlangen bzw. Ende der ursprünglich vereinbarten Leihdauer.
Setze eine angemessen kurze Frist ( max. 14 Tage) zur Zahlung und kündige bereits rechtliche Schritte an, falls Zahlung nicht erfolgt.
Danach Mahnbescheid oder gleich Klage auf Zahlung.

Beides erfordert gewisse Vorabkosten, die man hoffen kann im Verfahren zurückzubekommen vom Schuldner.

Auch die bloße Rückgabe müsste man auf dem Zivilklageweg durchsetzen. Also Klage auf Rückgabe.
Man könnte auch überlegen ob hier nicht bereits eine Unterschlagung vorliegt (ich meine ja), das wäre Strafrecht, müsstest du also zur Anzeige bei Polizei(Staatsanwaltschaft machen. Da bekommst Du aber nicht unbedingt auch Geld und Bass zurück.

Und wenn Du gar keinen ärgerlichen und nervenaufreibenden Aufwand treiben willst, dann lasse die Sache laufen und ruhen.

MfG
duck313

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Durch einen Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB). Vorliegend wurde eine monatliche Zahlung vereinbart. Wir haben es also nicht mit einer Leihe zu tun.

Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Den Mieter verpflichtet der Mietvertrag, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB). Das ist vorliegend der Fall. Wir haben es also mit einem Mietvertrag zu tun.

Wieso sollte der Vermieter darauf verzichten, die im Fachjargon „Miete“ genannte „Leihgebühr“ auch für die Zeit davor zu verlangen? Das Ende der Mietdauer wirkt sich hinsichtlich der offenen Mietzahlungen nur insofern aus, als statt einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete auch eine Entschädigung in Höhe der für vergleichbare Sachen ortsüblichen Miete verlangt werden kann (§ 546a Abs. 1 BGB).

Ich verweise auf meinen Beitrag vom Anfang des Monats.

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Wenn nicht bezahlt ja, aber ich habe das so verstanden, dass bezahlt wurde für die ursprüngliche Leihdauer.