Mietsachschaden oder Gefälligkeitsschaden?

Hallo,

folgender Fall:
Person A versucht mit einem Werkzeug die Wohnungstür/bzw Schloss von Person B, die sich versehentlich durch vergessenen Schlüssel aus der eigenen Wohnung „ausgesperrt“ hat, zu öffnen. Leider beschädigte Person A dabei den Türrahmen (eine Art Sperrholz bzw Pressspan), indem von diesem etwas Material abplatzte.

Wer haftet nun für den Schaden, dieser ist äußerlich sichtbar. Fällt das unter die Versicherung der Person A oder Person B?
Und ist das als Gefälligkeitsschaden oder als Mietsachschaden einzustufen? Besteht überhaupt eine gute Chance den Schaden ersetzt zu bekommen?

Danke!!

Dies ist ein Fall fürs B’s Versicherung, da die Tür ja Eigentum von C ist!

Dies ist ein Fall fürs B’s Versicherung, da die Tür ja
Eigentum von C ist!

aha und ist das dann eher ein Mietsach- oder ein Gefälligkeitsschaden?

Danke nochmal

Weder noch, dass ist eine Schaden an „fremden Eigentum“ :wink:

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eben, drum frag ich ja. Dann müsste doch eine Haftpflichtversicherung greifen und ich dachte auch dann eher die von Person B. Nur die Frage bleibt ob es dann eher ein Mietsachschaden (es ist eine Mietwohnung) oder ein Gefälligkeitsschaden (ein Schaden durch fremde Hilfe) ist.

Danke!

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Hallo FantasTiger,

Leider beschädigte Person A dabei den Türrahmen (eine
Art Sperrholz bzw Pressspan), indem von diesem etwas Material
abplatzte.

Im Folgenden gehe ich einmal davon aus, dass Person B Mieter ist und die Wohnung (und damit auch der beschädigte Türrahmen) Person C gehört. Richtig?

Wer haftet nun für den Schaden, dieser ist äußerlich sichtbar.

ich denke, diese Frage ist nur von Juristen endgültig zu beantworten. Soviel kann man aber sagen:
Sicherlich liegen hier mehrere Haftungsebenen (mind. 2) vor.
1.) Vermieter C ./. Mieter B: möglicherweise muss sich B ein Verschulden und damit eine Haftung anrechnen lassen, weil er/sie versäumt hat, einen Fachmann mit der Öffnung der Tür zu beauftragen. Stattdessen wurde mit A ein Laie (Achtung: Annahme!! Richtig?) „beauftragt“ (ich weiß: A hat´s nur gut gemeint und B war froh für jede Hilfe. Verständlich, aber für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung.)
2.) Vermieter C ./. Helfer A: Fakt ist, dass A den Rahmen beschädigt hat und das zumindest fahrlässig. Von daher kann ihn C zur Haftung heranziehen. (Achtung: das heißt nicht, dass sich C an A wenden MUSS. Sein (Miet-)Vertragspartner ist B und hierzu siehe 1.)
3.) Mieter B ./. Helfer A: möglicherweise kann B seinen „Türöffner“ bei Fall 1.) in Regress nehmen, da A den Schaden ja ursächlich verursacht hat. Ob da aber Aussicht auf Erfolg besteht, hängt von soviel (unbekannten) Details ab, dass ich darüber nicht weiter spekulieren möchte.
Und die moralische Ebene hat mit Versicherungen nichts zu tun (Vorsicht: philosophische, allgemein gültige Feststellung!!).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch