Mietsachschaden

Hallo Wissende,

angenommen ein Mieter verlässt seine Wohnung bei laufendem Wasser (Wasserhahn im Spülbecken), weil er vergessen hat, dieses abzustellen.

Nach ca. 2 Stunden kommt er in die Wohnung zurück und bemerkt das „Problem“. In seiner Wohnung ist schon ein gewisser „Pegelstand“ zu messen und beim unter ihm wohnenden Vermieter tropft es durch die Decke.

Die Schäden am Gebäude [Trocknung der Wände und Decken sowie Reparatur von Tapeten/Kosten für Malerarbeiten] übernimmt die Gebäudeversicherung des Vermieters.

Die ebenfalls beschädigte Küche (Eigentum des Vermieters aber nicht vom Vermieter über seine Hausratversicherung versichert) wird nicht gezahlt. Es handelt sich um keine Einbauküche.

Der Mieter meldet dieses Ereignis seinem privaten Haftpflichtversicherer und bekommt die Mitteilung, dass er zwar gegen Mietsachschäden versichert sei, diese aber nur für die gemieteten Räume und nicht für die Küche/das Inventar gelte.

Der Vermieter verlangt nun eine neue Küche.

Ist das alles so korrekt gelaufen?

Was kann der Mieter tun, um den Zeitwert zu ermitteln, den er ersetzen müsste?

Vielen Dank
DerFragende

Der Mieter meldet dieses Ereignis seinem privaten
Haftpflichtversicherer und bekommt die Mitteilung, dass er
zwar gegen Mietsachschäden versichert sei, diese aber nur für
die gemieteten Räume und nicht für die Küche/das Inventar gelte.

Ist der Versicherung mitgeteilt worde, dass die Küche mitgemietet wurde, ähnlich wie Waschbecken udn Badewanne ? Mit dieser Auskunft würde ich mich nicht zufrieden gebeben.

Hallo Nordlicht,

ja, die Meldung erfolgte so. Es sei jedoch gesagt, dass die Küche laut Mietvertrag nicht extra aufgeführt ist. Aber das wird auch bei dem Waschbecken ja nicht unbedingt der Fall sein.

Gruß
DerFragende

…das waschbecken wird nicht gesondert angegeben, da man nach allgemeiner erfahrung davon ausgehen darf, daß ein bad mit einem waschbecken, ein gäste-wc mit einer toilettenschüssel und eine eingangstür mit zarge und türblatt ausgestattet ist.

bei einer küche ist das allerdings etwas anderes, insb. wenn es sich nicht um einen einbauküche handelt. im geschilderten fall hätte besser im mietvertrag gestanden, daß die küche bzw. die küchenmöbel des vermieters mitgemietet werden. es gibt - je nach region in dieser bunten republik - genügend wohnungen, die generell ohne küche, sogar ohne herd etc. vermietet werden. man kann also nicht generell davon ausgehen, daß eine küche immer vom vermieter mit gemietet wurde.
bei einbauküchen sehen manche versicherungen das anders, insb. wenn die einbauküche „eingepaßt“ wurde, da sie dann als mehr oder weniger „immobiles gut“ gilt.
letztendlich gelten aber immer die bedingungen und inhalte des versicherungsvertrags.

ich würde dennoch - mit einem bestätigungsschreiben des vermieters - versuchen, die versicherung weichzukochen, so daß zumindest eine teilsumme des schadens ersetzt würde. ob man allerdings auf mehr als kulanz seitens der versicherung hoffen darf… ?

hinsichtlich der „abschreibung“ / nutzungswert einer küche würde ich mich - so paradox das klingt - mit der versicherung in verbindung setzen - die haben mit genau so etwas tagtäglich zu tun und können recht genau auskunft darüber geben, welchen „abnutzungswerten“ eine küche unterliegt.

saludos, borito

Hallo,

das Problem mit der Küche dürfte weniger darin bestehen, dass sie nicht gesondert im Mietvertrag aufgeführt ist, sondern dass es sich dabei NICHT um Bestandteile der Immobilie handelt (im Gegensatz zu einer Einbauküche).

Solche „beweglichen“ Teile sind aber im Rahmen der „normalen“ Mietsachschaden-Deckung nicht mitversichert.

Sollte dies in den zugrunde liegenden Bedingungen so zutreffen, ist die Ablehnung der Versicherung korrekt.

Viele Grüße
Loroth

Vielen Dank
o.w.T.