Angenommen, eine Mutter warf ihr Kind aus der Wohnung, als dieses noch minderjährig war. Dann besorgte sie diesem eine Wohnung und unterschrieb wegen der Minderjährigkeit des Kindes den Mietvertrag mit. Das Kind konnte die Miete allerdings nicht zahlen und verlor die Wohnung. Mittlerweile ist das Kind volljährig. Nun die Frage. Wer würde in solch einem Falle für die entstandenen Mietschulden aufkommen müssen? Die Mutter, die damals den Mietvertrag wegen der Minderjährigkeit mit unterschireb oder das Kind, dass mittlerweile volljährig ist; es zum Zeitpunkt der Kündigung seitens des Vermieters noch kein 18 Jahre alt war?
Dank euch!
Angenommen, eine Mutter warf ihr Kind aus der Wohnung, als
dieses noch minderjährig war. Dann besorgte sie diesem eine
Wohnung und unterschrieb wegen der Minderjährigkeit des Kindes
den Mietvertrag mit. Das Kind konnte die Miete allerdings
nicht zahlen und verlor die Wohnung. Mittlerweile ist das Kind
volljährig. Nun die Frage. Wer würde in solch einem Falle für
die entstandenen Mietschulden aufkommen müssen? Die Mutter,
die damals den Mietvertrag wegen der Minderjährigkeit mit
unterschireb oder das Kind, dass mittlerweile volljährig ist;
es zum Zeitpunkt der Kündigung seitens des Vermieters noch
kein 18 Jahre alt war?
Hallo,
da beide den Mietvertrag unterschrieben haben hat die Mutter auch die Mithaftung übernommen.
In Unkentnnis der Hintergründe, ob die Mutter nur unterschrieben hat oder ob die Mutter im Mietvertrag eingetragen ist oder gar mit der Unterschrift für Mietrückstände bürgt, ist dies eine mögliche Antwort.
Allerdings ist es nicht so einfach, sofern die Mutter die Bürgschaft übernommen hat, etwaige Mietrückstände nun einfach mal bei der Mutter sich zu holen. Hier muss aber dann ein Anwalt tätig werden. Der Gläubiger muss zuerst nämlich bei der Schuldnerin alles versucht haben und erfolglos gewesen sein, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann.
Dabei ist nämlich auch zu prüfen, ob der VM alles getan hat, um den möglichen Bürgen auf die Mietrückstände hinzuweisen. Hat er nämlich die Mitteilung an den Bürgen versäumt und sind erhebliche Kosten aufgelaufen bevor der VM sich beim Bürgen gemeldet hat, kann sogar alles, zumindest aber ein Teil die Mietrückstände nicht beim Bürgen verlangt werden. Der VM ist hier nämlich gegenüber dem Bürgern verpflichtet ihn auf möglichen Schadne hinzuweisen, damit der Bürger seinerseits reagieren kann und vorzeitig Abhilfe schaffen kann.
Nichts wird dem im Wege stehen, gegen die Mieterin, die nun volljährig ist, einen Mahnbescheid zu erlassen. In gesamtschuldnerischer Haftung muss natürlich dann auch die Mutter der Mieterin in die Pflicht genommen werden. Hinweis: Bei durch den Mieter verschuldeten Mietrückständen gibt es kaum (oder nie) Prozesskostenhilfe. Möglichst deshalb eine Ratenzahlung versuchen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
da beide den Mietvertrag unterschrieben haben hat die Mutter
auch die Mithaftung übernommen.
das sehe ich nicht so.
M.E. ist es lediglich die Zustimmung nach §107 BGB.
Eine eigene Vertragspflichten wollte die Mutter damit nach meiner Ansicht nicht eingehen und bei der Bürgschaft muss es dem Bürgen bewusst sein, dass er eine Bürgschaft unterschreibt.
Diesen Beweis kann der Vermieter m.E. nur erbringen, wenn auf der Bürgschaft auch Bürgschaft drauf steht.
Außerdem dürfte die Bürgschaft an der notwendigen Schriftform scheitern. Zudem muss aus der Bürgschaftsurkunde hervorgehen, für welche Schulden und gegenüber wem der Bürge haften soll.
Dies sehen auch zahlreiche Gerichte so.
Den nachfolgenden Teil sehe ich genau wie du falls eine Bürgschaft vorliegen sollte.
Gruß ivo
Hallo Ivo,
da beide den Mietvertrag unterschrieben haben hat die Mutter
auch die Mithaftung übernommen.das sehe ich nicht so.
M.E. ist es lediglich die Zustimmung nach §107 BGB.
Eine eigene Vertragspflichten wollte die Mutter damit nach
meiner Ansicht nicht eingehen
Ich stimme Dir zu und gehe noch weiter: es ist IMHO gar kein
wirksamer Vertrag zustandegekommen.
Nicht mit der Mutter, mangels eigenem Rechtsbindungswillen.
Nicht mit dem Kind, da dieses minderjährig war und die Mutter (selbst
wenn sie alleine Sorgeberechtigt war) nicht zustimmen konnte, da ein
Mietvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (wegen der aus
ihm resultierenden Zahlungspflicht).
D.h. natürlich nicht, dass der VM keinen Anspruch hat.
Fraglich ist nur, für welchen Zeitraum und woraus.
Für die Zeit der Volljährigkeit würde ich eine konkludente
Genehmigung gem. § 184 I BGB durch die dann berechtigte Tochter
annehmen. Somit ist sie ab dann Schuldnerin.
Für die Zeit davor kann sie es in keinem Fall aus Vertrag sein.
UU aber aus ungerechtfertigter Bereicherung, je nach ihrer
Einsichtsfähigkeit (iSd § 828 III BGB).
Ob man eine eigene Haftung der Mutter hinbekäme, bin ich mir nicht
sicher. Das hängt natürlich auch von der Formulierung im Vertrag ab.
Gruß - Jaschiii
Nicht mit dem Kind, da dieses minderjährig war und die Mutter
(selbst
wenn sie alleine Sorgeberechtigt war) nicht zustimmen konnte,
da ein
Mietvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (wegen
der aus
ihm resultierenden Zahlungspflicht).
Hallo Jaschiii,
das sehe ich anders, weil durch die Zustimmung der Mutter die Vorraussetzungen des BGB §107 erfüllt sind.
„Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“
Das bedeutet ja nichts anderes als das der g.V. zustimmen muss weil kein „lediglich rechtlicher Vorteil“ vorliegt.
(Im Falle des lediglich rechtlichen Vorteils wäre keine Zustimmung erforderlich, z.B. bei einer Schenkung.)
Allenfalls BGB § 1822 Satz 5 wäre eventuell noch interessant.
Allerdings war das Mietverhältnis den Schilderungen nach nicht so angelegt, weshalb ich dies ausschließe.
Nebenbei untermauert diese Aussage die Möglichkeit des wirksamen Vertragsabschlusses für einen Minderjährigen.
Gruß Ivo
Hallo Ivo,
Nicht mit dem Kind, da dieses minderjährig war und die Mutter
(selbst
wenn sie alleine Sorgeberechtigt war) nicht zustimmen konnte,
da ein
Mietvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (wegen
der aus
ihm resultierenden Zahlungspflicht).das sehe ich anders, weil durch die Zustimmung der Mutter die
Vorraussetzungen des BGB §107 erfüllt sind.
Entschuldige bitte, Du hast natürlich insoweit Recht, als gerade die
Voraussetzungen des § 107 vorgelegen haben.
Ich hatte nur im Kopf, dass das letztendlich aus Gründen des
Minderjährigenschutzes nicht möglich sein kann/darf.
Allenfalls BGB § 1822 Satz 5 wäre eventuell noch interessant.
Allerdings war das Mietverhältnis den Schilderungen nach nicht
so angelegt, weshalb ich dies ausschließe.
Ich dachte zwar nach Deinem posting erst, dieser § würde mir Recht
geben, aber auch da hast Du Recht. Nur wenn nicht zwischen dem 18. &
19. Lebensjahr wirksam gekündigt werden könnte (wofür ja nix
ersichtlich ist) wäre es genehmigungspflichtig gem. § 1822 Nr. 5
gewesen.
Also, nichts für ungut - Jaschiii