angenommen eine Privatperson vermietet eine Wohnung an eine
andere Privatperson, welche sich mit Mietschulden nach Spanien
absetzt.
Man setze das allseits beliebte Mittel des Mahnbescheids ein:
http://www.mahngerichte.de/verfahren/gestaltung/agau…
Achtung, man beachte die Hinweise auf dieser Seite:
http://leywerk.wordpress.com/2010/05/13/das-europais…
_Bei Schuldnern mit Sitz in Spanien sollte aber beachtet werden, dass Spanien als Verfahrenssprache der Vollstreckung nur Spanisch zulässt. Ein im Ausland ausgestellter Europäischer Zahlungsbefehl wird deshalb ohne Übersetzung seiner Bestätigung nicht einfach zur Vollstreckung zugelassen. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln zur Vollstreckung ausländischer Titel. Zur Vermeidung von weiteren Kosten ist deshalb zu empfehlen, den Vollstreckungstitel nach Möglichkeit in Spanien und nicht im Heimatland des Gläubigers zu beantragen. Damit entfällt auch das Erfordernis einer Überglaubigung der Bestätigung des Europäischen Zahlungsbefehls mit der Den-Haager-Apostille; ein Punkt, der in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt, nach spanischem Verfahrensrecht aber erforderlich ist. Bei Übersetzungen und Apostille kann es zu weiterem Aufwand kommen, der den Vorteil der standarisierten Geltendmachung schnell zunichte machen kann. Dies gilt gerade für geringwertige Forderungen.
Bei der Beantragung in Spanien sollte weiter beachtet werden, dass bei vielen Dingen das spanische Verfahrensrecht einen weit formalisterischen Ansatz als andere Rechtsordnungen verfolgt. Ist der Gläubiger daher eine Gesellschaft, sollte bei Antragsstellung die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Person nachgewiesen werden. Andernfalls droht die Zurückweisung des Antrags. Der Nachweis erfordert wiederum beglaubigte Übersetzungen und Überglaubigungen. In vielen Fällen empfiehlt sich bereits deshalb die Beantragung über einen spanischen Rechtsanwalt. _