Mietschuldenfreiheitsbes. nur nach Vorabnahme

das ist mir nicht bekannt und daher hatte ich das auch nicht
gemeint.
Du willst eine Bescheinigung. Die bekommst du nur nach
Besichtigung. Keine Besichtigung keine Bescheinigung.

Ja. Das ist wohl der Fakt. Habe mich heute Morgen auch noch mal kurz anwaltlich beraten lassen…einen Anspruch auf so eine Bescheinigung habe ich nicht. Nun überlege ich, ob ich dem neuen VM lieber die Kontoauszüge vom Mietkonto gebe (da müsste ich dann nichtmal etwas schwärzen) oder doch in den sauren Apfel beiße und auslote, was der VM so zu meckern hat, damit ich weiß, worauf ich mich einstellen muss.

Ich habe geantwortet auf:
„Der Vermieter und die pot. Nachmieter können die Wohnung besichtigen, wenn sie übergeben wurde.“
Ich weiß sogar noch, wer das geschrieben hat. Du auch?
Gruß
loderunner

Wieso nicht? Der VM knüpft die Bedinung
Mietschuldenfreiheitsbestätigung an eine Vorabnahme. Verzichte
ich auf diese, gibt’s keine Vorabnahme. Zumal auch im weiteren
Schreiben nicht auf diese Vorabnahme gepocht wird.

das bedingte gegenseite aufrechnen von pflichten sieht das dt. recht nicht vor - überdies rechnest DU birnen mit äpfel auf, denn:

  • der vermieter hat erstmal keine pflicht (zumindest keine die du auf- oder anrechnen möchtest)
  • du hast aber die pflicht die wohnung zu zeigen, gleichwohl ob deinem vermieter, interessenten, oder auch beiden gleichzeitig
  • kommst du deiner pflicht nicht nach, kannst du zum schadensersatz herangezogen werden (ob während deiner mietzeit oder danach spielt keine rolle)
  • kommt der vermieter seiner nicht-pflicht nicht nach, passiert gar nix

gruß
ad

Hallo Olaf,

hitzige Diskussion hier… ist normalerweise nicht so.

Ich denke, der Mieter X sollte sich überlegen, ob er aus dem Wunsch des Vermieters nicht Kapital schlagen will.

So ist nämlich durchaus für Mieter X von Interesse zu erfahren, welche Forderungen der Vermieter zum Auszug stellen wird. Er kann sich dann schon im Vorfeld über die Rechtmäßigkeit dieser informieren und gegebenenfalls diese Forderungen bis zum Auszug (besser gesagt zum Vertragsende) erfüllen.
Übergibt er eine Wohnung, bei der ein Mangel besteht welcher der Mieter zu verantworten hat, wird’s für ihn unangenehm. Im Gegenzug kann der Mieter dann bei Endabnahme eventuelle Trugschlüsse des Vermieters rechtssicher widerlegen.

Beachten sollte der Mieter, dass er bei Vorbesichtigung keine Zustimmung oder Erklärungen abgibt, aus welchen der Vermieter schließen kann, seine Forderungen seien gerechtfertigt oder würden akzeptiert. Auch nicht mündlich!

Gruß

Joschi

Hallo Olaf,

hitzige Diskussion hier… ist normalerweise nicht so.

Ich denke, der Mieter X sollte sich überlegen, ob er aus dem
Wunsch des Vermieters nicht Kapital schlagen will.

So ist nämlich durchaus für Mieter X von Interesse zu
erfahren, welche Forderungen der Vermieter zum Auszug stellen
wird. Er kann sich dann schon im Vorfeld über die
Rechtmäßigkeit dieser informieren und gegebenenfalls diese
Forderungen bis zum Auszug (besser gesagt zum Vertragsende)
erfüllen.
Übergibt er eine Wohnung, bei der ein Mangel besteht welcher
der Mieter zu verantworten hat, wird’s für ihn unangenehm. Im
Gegenzug kann der Mieter dann bei Endabnahme eventuelle
Trugschlüsse des Vermieters rechtssicher widerlegen.

Beachten sollte der Mieter, dass er bei Vorbesichtigung keine
Zustimmung oder Erklärungen abgibt, aus welchen der Vermieter
schließen kann, seine Forderungen seien gerechtfertigt oder
würden akzeptiert. Auch nicht mündlich!

Hallo,
wie schon hier (/t/mietschuldenfreiheitsbes-nur-nach-vorabnahme/5528…

Hallo,

wie dem Link von Joschi zu entnehmen ist, hat der Vermieter eine Verpflichtung, Quittungen über geleistete Zahlungen des Mieters auszustellen (§ 368 BGB). Dies beinhaltet sicherlich auch alle Nebenkosten etc., denn hierfür hat der Mieter Zahlung geleistet. Ein Quervergleich mit den lt. Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen zu Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen ist möglich. Was fehlt, ist die detaillierte Aufschlüsselung. Das kann man einem potentiellen neuen Vermieter erklären.

Nun will aber der Vermieter von X nur dann eine
Mietschuldenfreiheitsbestätigung aushändigen, wenn es eine
kurzfristig vereinbarte Vorabnahme der Wohnung gab (obwohl der
eigentliche Auszugstermin erst in drei Monaten wäre).

Cool! Wenn dann noch enthalten ist, dass bestimmte Mängel bis zum Auszug für eine Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt sein müssen, noch besser. Zuschlagen als Mieter. Was in den verbleibenden Monaten mit der Wohnung geschieht, …

Nein, nicht cool, purer Nonsens, diese Forderung des Vermieters. Er hat seine Verpflichtungen (Quittungen für geleistete Zahlungen) zu erfüllen, ohne Bedingungen.

Gruß
Der Franke

Hallo der Franke,

Nein, nicht cool, purer Nonsens, diese Forderung des
Vermieters. Er hat seine Verpflichtungen (Quittungen für
geleistete Zahlungen) zu erfüllen, ohne Bedingungen.

Das wohl sicher, aber nicht in der Form einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Diese besagt, dass der Mieter keine Schulden aus dem Mietverhältnis hat und nicht welche Zahlungen geflossen sind!

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

Das wohl sicher, aber nicht in der Form einer
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Diese besagt, dass der
Mieter keine Schulden aus dem Mietverhältnis hat und nicht
welche Zahlungen geflossen sind!

Diese „Mietschuldenbefreiung“ kann man anhand deines Links sehr wohl erklären. Dass sie nicht machbar und erzwingbar ist, wenn ein Vermieter nicht möchte.

Im Grunde genommen geht es einem Vermieter doch nur darum, ob die „Mieten“ pünktlich bezahlt wurden. Dies kann man anhand gewisser Belege oder einer Einztugsermächtigung leicht nachweisen.

Gruß
Der Franke

Hallo Der Franke,

da das Thema mir jetzt doch etwas einseitig beleuchtet wird, möchte ich mich zu folgender Aussage hinreißen lassen:

Der BGH hat hier ein salomonisches Urteil gesprochen, welches für beide Seiten vor allem positive Aspekte beinhaltet.

Der Mieter sollte sich auch mal fragen, ob er der „Sammelleidenschaft“ des neuen Vermieters gerecht werden will. Das ist nämlich nicht gerade eine tolle Voraussetzung für ein neues Vertragsverhältnis.

Der alte Vermieter ist kein SCHUFA-Auskunftsbüro… die gibt es nämlich schon.

Ich möchte aus meinen persönlichen Erfahrungen als Vermieter anmerken, dass diese Bescheinigung nicht wirklich viel aussagt.

Zudem sehe ich meine Mieter immer noch als Menschen und nicht als Ware, die ich vor dem Kauf bis ins Kleinste inspiziere um zu schauen, ob da auch wirklich keine Delle drin ist.

Ein gewisses Risiko geht man bei einem Vertragsabschluß immer ein. Bereitet dem Vermieter so etwas schlaflose Nächte, sollte er sich überlegen, ob es für ihn die richtige Geldanlage ist.

Gruß

Joschi

2 Like

Hallo Franke,
´

wie dem Link von Joschi zu entnehmen ist, hat der Vermieter
eine Verpflichtung, Quittungen über geleistete Zahlungen des
Mieters auszustellen (§ 368 BGB).

nur zur Vervollständigung: nach § 369 BGB ( http://dejure.org/gesetze/BGB/369.html ) trägt der Schuldner (sprich hier der Mieter) die Kosten der Quittung, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Bei unbarer Zahlungsweise wüßte ich nicht, warum der Vermieter noch gesonderte Quittungen ausstellen sollte.

Lieben Gruß

Trillian