Mietsicherheit

Hallo, es gibt da ein Rechtsproblem bei meiner Freundin.
Sie hat ihre Wohnung zum 31.12.2003 an den Nachmieter abgegeben, es fand keine Abnahme (demzufolge auch kein Übegabeprotokoll)vom Vermieter statt. Nun hat der Nachmieter auch die Wohnung gekündigt und ist ausgezogen - es fand eine Übergabe an die Hausverwaltung statt. Nunmehr hat der Vermieter an meine Freundin die Nebenkostenabrechnung für 2003 geschickt und gleichzeitig, daß die Gastherme kaputt wäre, weil die von meiner Freundin nicht gewartet wurde. Wie schaut nun die Rechtslage aus?Meine Freundin ist ja bereits seit Dezember aus dem Mietvertrag raus und die Wohnung war ja weiter vermietet.Der Vermieter behält wéiterhin die Mietsicherheit meiner Freundin ein,um von dieser die Gastherme zu reparieren.
Wer weiss Rat?

Hallo,

nehmen wir mal an, dass der Nachmieter ab 01.01.2004 die Räume beheizen musste und nicht ausgerechnet in jener Gegend sommerliche Temperaturen herrschten. Also kann die Therme nicht kaputt gewesen sein bei Auszug. Hatte jedoch die Freundin die Therme zu warten, dann kommt es darauf an, wann zuletzt die Therme gewartet wurde und ob der spätere Schaden wegen der fehlenden Wartung entstanden ist.

Hier ist eine Antwort ohne genaue Kenntnisse, was vereinbart und wann zuletzt eine Wartung vorgenommen wurde, wann der Schaden eingetreten ist und ob der neue Mieter auch zur Wartung verpflichtet war, nicht möglich.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

nehmen wir mal an, dass der Nachmieter ab 01.01.2004 die Räume
beheizen musste und nicht ausgerechnet in jener Gegend
sommerliche Temperaturen herrschten. Also kann die Therme
nicht kaputt gewesen sein bei Auszug. Hatte jedoch die
Freundin die Therme zu warten, dann kommt es darauf an, wann
zuletzt die Therme gewartet wurde und ob der spätere Schaden
wegen der fehlenden Wartung entstanden ist.

Hier ist eine Antwort ohne genaue Kenntnisse, was vereinbart
und wann zuletzt eine Wartung vorgenommen wurde, wann der
Schaden eingetreten ist und ob der neue Mieter auch zur
Wartung verpflichtet war, nicht möglich.

Gruss Günter

Hallo Günter!
Danke für die schnelle Antwort!Hier noch ein paar Infos dazu.Also,die Immissionsmessungen wurden jährlich durchgeführt,dabei hat der Schornsteinfeger nie Mängel an den Werten oder der Therme festgestellt.Im Jahr 2002 war ein Aggregat an der Therme defekt. Ein Heizungsfachmann erneuerte das Aggregat und reinigte die Therme, stellte aber keine grosse Verschmutzungen fest. Weisst Du Rat?
Liebe Grüsse

Ist in einem Mietvertrag die jährliche Wartung vereinbart, so muss diese vorgenommen werden. Unabhängig von der Immissionsmessung. So war 2003 die Wartung fällig. Ob aber der Ausfall der Heizung erst nach der Heizperiode überhaupt als Grund die fehlende Wartung hat, ist zu bestreiten. Ist die Wohnung vom Vermieter/ der Hausverwaltung ordnungsgemäss übernommen worden, kann er den Mieter nicht für Folgeschäden in einem späteren Mietverhältnis haftbar machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter nach dem Auszug eine ordnungsgemässe Übernahme vorgenommen hat. Es reicht aus, wenn er keine Mängel mitgeteilt hat, die Wohnung vermietet hat und diese Mängel treten erst später auf. Notfalls hier die Kaution zzgl. Zinsen mit Mahnbescheid zurückfordern. Etwaige Forderungen muss der Mieter als unbegründet und erst in der Mietzeit des späteren Mieters verursacht - und somit für Schäden des Nachmieters nicht haftbar - zurückweisen.

Man kann solche Vermieter meist in Bedrängnis bringen, wenn man sie auffordert den Nachweis der Kaution getrennt vom Privtavermögen vorzulegen ( wenn man nicht weiss, wo das Geld angelegt ist ).

Gruss Günter

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ist in einem Mietvertrag die jährliche Wartung vereinbart, so
muss diese vorgenommen werden. Unabhängig von der
Immissionsmessung. So war 2003 die Wartung fällig. Ob aber der
Ausfall der Heizung erst nach der Heizperiode überhaupt als
Grund die fehlende Wartung hat, ist zu bestreiten. Ist die
Wohnung vom Vermieter/ der Hausverwaltung ordnungsgemäss
übernommen worden, kann er den Mieter nicht für Folgeschäden
in einem späteren Mietverhältnis haftbar machen. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob der Vermieter nach dem Auszug eine
ordnungsgemässe Übernahme vorgenommen hat. Es reicht aus, wenn
er keine Mängel mitgeteilt hat, die Wohnung vermietet hat und
diese Mängel treten erst später auf. Notfalls hier die Kaution
zzgl. Zinsen mit Mahnbescheid zurückfordern. Etwaige
Forderungen muss der Mieter als unbegründet und erst in der
Mietzeit des späteren Mieters verursacht - und somit für
Schäden des Nachmieters nicht haftbar - zurückweisen.

Man kann solche Vermieter meist in Bedrängnis bringen, wenn
man sie auffordert den Nachweis der Kaution getrennt vom
Privtavermögen vorzulegen ( wenn man nicht weiss, wo das Geld
angelegt ist ).

Gruss Günter

Besten Dank für die Infos, damit ist meiner Freundin sehr geholfen.
Meine Freundin war gestern bei Ihrem ehemaligen Nachmieter, der am 01.06.04 die Wohnung an die Hausverwaltung abgegeben hat. Im Übergabeprotokoll wurde lediglich ein zu wartende Gastherme angezeigt und keine zu Repariende, wie vom Vermieter zum Ausdruck gebracht. Das sieht mehr danach aus, als ob der Vermieter die Rückzahlung der Kaution verringern möchte. Wenn der Vermieter die Mietsicherheit bis zum 30.06.2004 nicht zurück gezahlt hat,wie soll meine Freundin dann vorgehen?

[…]

Besten Dank für die Infos, damit ist meiner Freundin sehr
geholfen.
Meine Freundin war gestern bei Ihrem ehemaligen Nachmieter,
der am 01.06.04 die Wohnung an die Hausverwaltung abgegeben
hat. Im Übergabeprotokoll wurde lediglich ein zu wartende
Gastherme angezeigt und keine zu Repariende, wie vom Vermieter
zum Ausdruck gebracht. Das sieht mehr danach aus, als ob der
Vermieter die Rückzahlung der Kaution verringern möchte. Wenn
der Vermieter die Mietsicherheit bis zum 30.06.2004 nicht
zurück gezahlt hat,wie soll meine Freundin dann vorgehen?

hallo,
wenn im Übergabeprotokoll keine weiteren Schäden oder Defekte mehr aufgeführt sind, dann kann der Vermieter auch später keine Schäden mehr geltend machen. Der Vermieter sollte nun zusehen, dass die Nebenkostenaufstellung, ob du noch etwas zurückbekommst oder nachzahlen musst, beibringt. Das Problem nämlich ist, dass wenn der Vermieter dir die Kaution zurück gibt er nach Urteil des OLG Düsseldorf später keine Forderungen mehr an dich stellen kann, da er mit der Rückgabe der Kaution dich somit davon freistellt.
Sollte nun die Abrechnung und alles schon komplett sein, würde ich nach dem Verstreichen von 30 Tagen, denn dann befindet der Vermieter sich bereits nach dem BGB im Verzug, zur Leistung auffordern. Dazu würde ich ihm eine weitere Frist von 14 Tagen setzen, damit er auch Zeit hat die Modalitäten abzuwickeln (mit der Bank) und das Geld auszahlen kann. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, bewegen wir uns auf ein gerichtliches Mahnverfahren zu.
Wie das dann abläuft, sollte man erst wenn es soweit ist besprechen, vielleicht lenkt der Vermieter bis zu dem Zeitpunkt ein und alles wird ordnungsfemäß abgewickelt.

Gruss
Highspeed24

Hallo,

Meine Freundin war gestern bei Ihrem ehemaligen Nachmieter,
der am 01.06.04 die Wohnung an die Hausverwaltung abgegeben
hat. Im Übergabeprotokoll wurde lediglich ein zu wartende
Gastherme angezeigt und keine zu Repariende, wie vom Vermieter
zum Ausdruck gebracht. Das sieht mehr danach aus, als ob der
Vermieter die Rückzahlung der Kaution verringern möchte. Wenn
der Vermieter die Mietsicherheit bis zum 30.06.2004 nicht
zurück gezahlt hat,wie soll meine Freundin dann vorgehen?

Der Vermieter ist in diesme Fall im Recht. Deine Freundin muss die anteiligen Kosten der Wartung tragen. Diese Kosten werden üblicherweise mit den Nebenkosten geltend gemacht.

hallo,
wenn im Übergabeprotokoll keine weiteren Schäden oder Defekte
mehr aufgeführt sind, dann kann der Vermieter auch später
keine Schäden mehr geltend machen. Der Vermieter sollte nun
zusehen, dass die Nebenkostenaufstellung, ob du noch etwas
zurückbekommst oder nachzahlen musst, beibringt. Das Problem
nämlich ist, dass wenn der Vermieter dir die Kaution zurück
gibt er nach Urteil des OLG Düsseldorf später keine
Forderungen mehr an dich stellen kann, da er mit der Rückgabe
der Kaution dich somit davon freistellt.
Sollte nun die Abrechnung und alles schon komplett sein, würde
ich nach dem Verstreichen von 30 Tagen, denn dann befindet der
Vermieter sich bereits nach dem BGB im Verzug, zur Leistung
auffordern. Dazu würde ich ihm eine weitere Frist von 14 Tagen
setzen, damit er auch Zeit hat die Modalitäten abzuwickeln
(mit der Bank) und das Geld auszahlen kann. Sollte die Frist
fruchtlos verstreichen, bewegen wir uns auf ein gerichtliches
Mahnverfahren zu.

Falsch. Auch wenn die Kaution erstattet ist, kann der Vermieter, solange er die Nebenkosten nicht abgerechnet hat, immer die Nachforderungen aus den Nebenkosten stellen. Üblicherweise wird zwar die Kaution teilweise einbehalten um Nachforderungen von Nebenkosten zu verrechnen - was als sogenanntes Zurückbehaltungsrecht - gilt , aber eine Kaution dazu da, den Vermieter bei Auszug des Mieters abzusichern, wenn Mängel oder Schäden nicht beseitigt sind.

Wie das dann abläuft, sollte man erst wenn es soweit ist
besprechen, vielleicht lenkt der Vermieter bis zu dem
Zeitpunkt ein und alles wird ordnungsfemäß abgewickelt.

Nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter die Kaution abzurechnen und dem Mieter ein Abrechnung vorzulegen.

Gruss Günter

Hallo Günter,
das mit den Nebenkosten hatte ich übersehen.

Bitte um Nachsicht :smile:

Danke
Highspeed24

Der Vermieter ist in diesme Fall im Recht. Deine Freundin muss

die anteiligen Kosten der Wartung tragen. Diese Kosten werden
üblicherweise mit den Nebenkosten geltend gemacht.

hallo,
wenn im Übergabeprotokoll keine weiteren Schäden oder Defekte
mehr aufgeführt sind, dann kann der Vermieter auch später
keine Schäden mehr geltend machen. Der Vermieter sollte nun
zusehen, dass die Nebenkostenaufstellung, ob du noch etwas
zurückbekommst oder nachzahlen musst, beibringt. Das Problem
nämlich ist, dass wenn der Vermieter dir die Kaution zurück
gibt er nach Urteil des OLG Düsseldorf später keine
Forderungen mehr an dich stellen kann, da er mit der Rückgabe
der Kaution dich somit davon freistellt.
Sollte nun die Abrechnung und alles schon komplett sein, würde
ich nach dem Verstreichen von 30 Tagen, denn dann befindet der
Vermieter sich bereits nach dem BGB im Verzug, zur Leistung
auffordern. Dazu würde ich ihm eine weitere Frist von 14 Tagen
setzen, damit er auch Zeit hat die Modalitäten abzuwickeln
(mit der Bank) und das Geld auszahlen kann. Sollte die Frist
fruchtlos verstreichen, bewegen wir uns auf ein gerichtliches
Mahnverfahren zu.

Falsch. Auch wenn die Kaution erstattet ist, kann der
Vermieter, solange er die Nebenkosten nicht abgerechnet hat,
immer die Nachforderungen aus den Nebenkosten stellen.
Üblicherweise wird zwar die Kaution teilweise einbehalten um
Nachforderungen von Nebenkosten zu verrechnen - was als
sogenanntes Zurückbehaltungsrecht - gilt , aber eine Kaution
dazu da, den Vermieter bei Auszug des Mieters abzusichern,
wenn Mängel oder Schäden nicht beseitigt sind.

Wie das dann abläuft, sollte man erst wenn es soweit ist
besprechen, vielleicht lenkt der Vermieter bis zu dem
Zeitpunkt ein und alles wird ordnungsfemäß abgewickelt.

Nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter die
Kaution abzurechnen und dem Mieter ein Abrechnung vorzulegen.

Gruss Günter

Wie,der Vermieter ist nun im Recht?Meine Freundin hat ihre Wohnung Ende Dez. an den Nachmieter übergeben - da wurden weder durch den Nachmieter,noch durch den Vermieter,Mängel an der Therme oder der Wohnung angezeigt.Sprich:meine Freundin ist seit knapp einem halben Jahr aus dem Mietvertrag und der Wohnung raus.Jetzt nach Auszug des Nachmieters wurde dem Nachmieter auf seinem Übergabeprotokoll angezeigt, daß die Therme gewartet werden muss. Das bezieht sich doch jetzt auf den Nachmieter seine Pflicht, damit hat doch meine Freundin Nichts mehr zu tun, oder? Sie wartet seit Dez. auf ihre Kaution. Der Vermieter sagte, er zahlt die nach Aufstellung der Nebenkostenabrechnung für 2003 zurück. Nun will er aber die, seiner Meinung nach zu repariende Therme des Nachmieters davon abziehen. Muss meine Freundin die Wartungskosten oder Reparaturkosten des Nachmieters begleichen, obwohl im Dez. keine Mängel angezeigt wurden???

Hallo Michaela,

Wie,der Vermieter ist nun im Recht?Meine Freundin hat ihre
Wohnung Ende Dez. an den Nachmieter übergeben - da wurden
weder durch den Nachmieter,noch durch den Vermieter,Mängel an
der Therme oder der Wohnung angezeigt.Sprich:meine Freundin
ist seit knapp einem halben Jahr aus dem Mietvertrag und der
Wohnung raus.Jetzt nach Auszug des Nachmieters wurde dem
Nachmieter auf seinem Übergabeprotokoll angezeigt, daß die
Therme gewartet werden muss. Das bezieht sich doch jetzt auf
den Nachmieter seine Pflicht, damit hat doch meine Freundin
Nichts mehr zu tun, oder? Sie wartet seit Dez. auf ihre
Kaution. Der Vermieter sagte, er zahlt die nach Aufstellung
der Nebenkostenabrechnung für 2003 zurück.

Also Du musst Dich nun mal entscheiden. Handelt es sich um eine Reparatur, die Du ja bisher verneint hast und Du hast auf den Wartungsvertrag hingewiesen , ist dieser Bestandteil der Nebenkostenabrechnung 2003 und kann selbstverständlich berechnet werden. Anteilig. Dies hat dann nichts mit dem Übergabeprotokoll zu tun. Der Vermieter darf nämlich vom Mieter nicht durchgeführte, aber vereinbarte Wartungsarbeiten selbstverständlich ausführen lassen und dann umlegen.

Nun will er aber

die, seiner Meinung nach zu repariende Therme des Nachmieters
davon abziehen. Muss meine Freundin die Wartungskosten oder
Reparaturkosten des Nachmieters begleichen, obwohl im Dez.
keine Mängel angezeigt wurden???

So kann man keine Fragen beantworten. Kläre also zuerst einmal, ob es sich um Wartungskosten handelt oder eine Reparatur.

Gruss Günter