Wenn in einer Stadt kein Mietspiegel erhoben ist, wie kann der Vermieter die angemessene Miete für sein Objekt ermitteln? Wann sind Mieterhöhungen zulässig ohne das sie als Wucher gelten. Gibt es hierfür entsprechende Richtlinien? Wenn die Mieterhöhung nicht unter Wucher fällt wie kann sich ein Mieter trotzdem dagegen wehren?
Indem er die Mieten in der Nähe in vergleichbaren Objekten als Vergleichsmieten heranzieht. Es gibt verschiedene Anforderungen an die Begründung für eine Mieterhöhung, u.a. eben die genaue Angabe der 3 herangezogenen Vergleichswohnungen mit Anschrift, Größe der Wohnung und eben der Miete die dort gezahlt wird. Der Mieter muss in der Lage sein die Forderung nachprüfen zu können. Zur Prüfung hat er max. 2 Monate Zeit (§ 558b BGB).
Mieterhöhungen sind theoretisch immer zulässig, wenn eben an die Vergleichsmiete angepasst werden soll, wenn der Wohnwert der Immobilie etwa durch Renovierungen erhöht wurde etc.
Es gibt mannigfaltige Regelungen dazu siehe auch hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/vergle…
Ist die Mieterhöhung berechtigt und alles hat seine Ordnung kann der Mieter sich nur noch gegen selbige durch eine fristgerechte Kündigung und den Auszug wehren.
Gruß
Nita
Wann sind Mieterhöhungen zulässig ohne das sie als Wucher
gelten.
Mietwucher wäre nur wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 50% übersteigt u n d wenn eine Zwangslage des Mieters mißbraucht würde.
Mieterhöhungen sind gestattet bis zu 20% innerhalb von 3 Jahren bis zur Anhebung an die ortsübliche Vergleichsmiete.
Wenn kein Mietspiegel existiert, kann der Vermieter auch den Mietspiegel einer vergleichbaren, in der Nähe liegenden Stadt heranziehen.
(Dazu gab es ein BGH-Urteil).
Gruß
florestino