Mietunterstützung, weil antrag noch nicht durch?

Hi Leute,

Was ist, wenn man seit 2 Monaten schon Hartz-4 berechtigt ist, die Behörde einem auch zuversichert, dass das Geld rückwirkend für die 2 Monate bezahlt wird. Der Antrag aber aufgrund unvollständiger Sachen nicht angenommen wurde und darauf verwiesen wurde, den Antrag vollständig abzugeben und man nun natürlich kein Geld vom Amt bekommt, solange der Antrag nicht vollständig abgegeben wurde und wenn in diesen 2 Monaten, wo man eigentlich schon Hartz-4 berechtigt ist, keine Miete zahlen konnte und nun die fristlose Kündigung deshalb ansteht und man mit dem Vermieter gesprochen hat, der einem zuversichert hat, dass die fristlose Kündigung unwirksam wird, wenn in einer bestimmten Zeitspanne die Mietschuld beglichen wird und wenn das Amt aufgrund des Hartz-4 Antrages nicht pünktlich durchkommt, damit die Mietschuld beglichen wird???

Kann man vom Amt erwarten, dass die einem da helfen? Sprich die Mietschulden zu begleichen?

Liebe Grüße
ElaMiNaTo (student der sozialpädagogik)

Hallo

… wenn man seit 2 Monaten schon Hartz-4 berechtigt ist,die Behörde einem auch zuversichert, dass das Geld rückwirkend für die 2 Monate bezahlt wird:

Diese Zusicherung hat man hoffentlich schriftlich ?! Denn der Bewilligungs- bzw. Zahlungszeitraum beginnt frühestens mit Datum der Antragsabgabe… und da sie den Antrag noch nicht erhalten (weil nicht angenommen) haben, brauchen sie auch nichts „rückwirkend“ zu zahlen.Mündliche Zusicherung sind hier nicht verbindlich! Ob sie rückwirkend Miete übernehmen, wird davon abhängen, ob sie sich an diese mündliche Zusicherung halten…

…der Antrag aber aufgrund unvollständiger Sachen nicht angenommen wurde:

Der Sachbearbeiter ist verpflichtet , den Antrag anzunehmen. (Den Empfang bestätigen lassen). Weil der Antrag (vom Bewilligungszeitraum her) erst ab dem Datum gilt, an dem er eingereicht wurde, sollte man sich daher auch nicht abwimmeln lassen .Und falls sich da wirklich jemand querstellt, kann man, wenn nötig, den Antrag aber auch bei einer anderen Behörde abgeben, die für diesen Antrag nicht zuständig ist , ihn aber weiterleitet; sie sind ebenfalls zur Annahme verpflichtet; den Empfang bestätigen lassen (§§ 16 und 17 SGB I) . Auch ein unvollständiger Antrag ist ein Antrag und muss angenommen werden ! Und frühestens ab diesem Annahme-Datum wird dann der Bewilligungszeitraum gegeben sein. Über den Antrag entschieden werden kann allerdings ggf. erst, wenn alle Unterlagen vorhanden sind - also sollte man die baldigst einreichen bzw. nachreichen. Ansonsten notfalls per Post mit Rückschein-Einschreiben einreichen; so oder so: schriftlichen Bescheid verlangen.

Für den „akuten Moment“ wäre umgehende Antragseinreichung wie oben sinnvoll (ab Datum vor 2 Monaten) sowie gleichzeitig ein Antrag auf vorläufige Entscheidung. (Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden) . Gleichzeitig könnte man hilfsweise Antrag auf Darlehn stellen.(Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungs- trägers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.)

Gruß

Hallo

Zahlungszeitraum beginnt frühestens mit Datum der Antragsabgabe… und da sie den Antrag noch nicht erhalten (weil nicht angenommen) haben, brauchen sie auch nichts „rückwirkend“ zu zahlen.

Muss denn ein Hartz-4-Antrag schriftlich gestellt werden? Gilt denn wirklich nur die Abgabe des offiziellen Formulars? Ist es nicht auch schon ein Antrag, wenn man hingeht und sagt, dass man kein Geld hat und Alg 2 bekommen will?

Dass man dann Schwierigkeiten bekommen kann, das zu beweisen, ist schon klar, aber ich würde mich in dieser Situation nicht damit abfinden, dass da eventuell die vorigen 2 Monate gar nicht bezahlt werden.

Selbst wenn ein mündlicher Antrag nicht ausreichen sollte, und erst das offizielle Formular abgegeben und angenommen werden muss, damit ein Anspruch auf Alg 2 entsteht, so liegt es hier in diesem Fall doch ausschließlich an der Behörde, dass dieses Formular noch nicht abgegeben und angenommen wurde.

Oder ist die Behörde nicht mehr dazu verpflichtet, den Hilfesuchenden zu beraten? Ist da auch schon der Kapitalismus ausgebrochen, dass nur gezahlt werden muss, wenn der Hilfesuchende gewiefter ist als der Sachbearbeiter (möge der Stärkere gewinnen)?

Es muss auf jeden Fall sofort Geld bezahlt werden, und wenn noch nicht alle Unterlagen da sind, dann eben ‚vorläufig‘, so dass zuviel gezahltes Geld von der Arge später zurückverlangt werden kann.

(Das hast du zwar schon geschrieben, aber ich finde, das klingt ziemlich kompliziert; wollte es halt noch für juristisch weniger begabte Leute verständlich aufschreiben)

Viele Grüße

*Hallo Simsy :smile:*

Muss denn ein Hartz-4-Antrag schriftlich gestellt werden?Ist es nicht auch schon ein Antrag, wenn man hingeht und sagt…:

Es „sollte“ wohl so sein, dass Hilfe zu leisten ist, sobald die Hilfsbedürftigkeit bekannt wird…egal in welcher Form. Oder auch egal, durch wen vorgebracht-z.B. aufmerksame Nachbarn, die einen Hilflosen bemerken und beim Amt anrufen usw.
Das Problem ist halt nur: Bei mündlichen Sachen hat man keinerlei Nachweis,dass man sie vorgebracht hat. Man hat keinerlei Nachweis,was genau man gesagt/beantragt hat. Man hat Probleme, den Fall darzulegen, wenn man eventl.Klage einreichen will/muss…usw. - und man ist völlig abhängig von der Aussage und dem „Erinnerungvermögen“ der Behörde. Wer darauf vertrauen möchte… nun, das muss jeder selbst wissen.
Aber ich denke mal, auch in anderen Lebensbereichen macht man „Wichtiges“ doch meist schriftlich- vor allem, wenn es um Geld geht. Und ein Zweizeiler,den man sich empfangsbestätigen lässt, reicht ja schon, um den Antrag „sicher“ einzureichen,z.B.: „Ich brauche Hilfe zum Leben und Wohnen und beantrage hiermit ab sofort ALG2-Leistungen; Datum,Absender“ .- Ab dem Tag zählt es, Formulare können danach folgen.

…so liegt es hier in diesem Fall doch ausschließlich an der Behörde, dass dieses Formular noch nicht abgegeben und angenommen wurde…:

Ja. Wie gesagt: Die Behörde ist wohl mündlich über die Bedürftigkeit informiert worden, und ein mündlicher Antrag auf Hilfe mag gestellt worden sein.Und sofern Leistungen bewilligt werden, müsste das rückwirkend bis zu dem Tag der mündlichen Antragsstellung geschehen. Aber: Ohne Zeugen und ohne schriftl. Antragsbestätigung kann man halt nicht belegen, dass (und wann) man diesen Antrag gestellt hat…und ist natürlich vom Sachbearbeiter und seiner „Erinnerung“ (und „Arbeits-Ethik“) abhängig. Wäre natürlich wünschenswert, dass das hier so verläuft,wie vom Amt versprochen.

Oder ist die Behörde nicht mehr dazu verpflichtet, den Hilfesuchenden zu beraten?:

Ja, sicher…sie haben die gesetzliche Auskunfts-und Informationspflicht. Inwieweit die Sachbearbeiter vor Ort dieser Pflicht aber nachkommen wollen (oder intern „dürfen“… ) ist doch eine andere Geschichte. Der Hilfsbedürftige soll über seine Rechte und möglichen Hilfen informiert werden…allerdings von derselben Person, die gleichzeitig von ihrem Arbeitgeber angehalten ist, diese Hilfen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und die Gelder so weit und so lange wie möglich zusammenzuhalten.(Ich gehe davon aus, dass die Sachbearbeiter wissen, dass sie eigentlich Anträge nicht abweisen dürfen).

…dass nur gezahlt werden muss, wenn der Hilfesuchende gewiefter ist als der Sachbearbeiter ?:

„Gewieft“ scheint mir kein passender Ausdruck zu sein. Ist man „gewieft“, wenn man ein Zeitschriften -Abo per Einschreiben kündigt, statt ihnen nur ein Zettelchen in den Briefkasten zu werfen? Man macht doch das, was formell nötig ist, um rechtlich nicht eventl. benachteiligt zu werden…oder?
Ich möchte mal behaupten: Keine Behörde zahlt freiwillig - und keine Behörde zahlt, wo sie nicht muss. (Ist ja grundsätzlich auch völlig richtig so.) Und wer als Sachbearbeiter von „oben“ massiv zum Sparen angehalten wird, und wer beruflich nach seiner „Spar-Statistik“ bewertet wird vom Chef und selber nur einen wackeligen Zeitvertrag hat…der wird jede Gelegenheit nutzen, Zahlungen hinauszuzögern oder möglichst GANZ zu vermeiden. Antragsbearbeitung und -ablehnung und anschließend Widerspruchsbearbeitung kann sich über insgesamt 9 Monate hinziehen, ohne dass die Behörde dafür Probleme fürchten müsste.(Und bis dann noch eine eventl.anschließende Klage „durch“ ist, kann es sogar noch wesentlich länger dauern.) Mindestens 9 Monate, in denen die Behörde erstmal nicht an den Antragssteller zahlen muss…das mal hochgerechnet auf die Anzahl der Anträge bundesweit…jeder Bewilligungstag „weniger“ macht bundesweit eine Menge Geld aus für die Behörde.

Es muss auf jeden Fall sofort Geld bezahlt werden, und wenn noch nicht alle Unterlagen da sind, dann eben ‚vorläufig‘.:

Sehe ich auch so…oder als Darlehn,das dann später verrechnet wird.
Aber das geschieht alles eben leider nicht von alleine,sondern muss beantragt werden. (Muss ja nicht selbst gemacht werden…es gibt schließlich Anwälte :wink:…).

Das klingt ziemlich kompliziert; wollte es halt noch für juristisch weniger begabte Leute verständlich aufschreiben:

Danke.*Auch für den Hinweis… .:wink: * Das „Komplizierte“ passiert vielleicht, wenn man gedanklich schon in den behördlichen „Brief- Entwurfs-“ Modus umschaltet u.dabei aber gleichzeitig hier möglichst „platzsparend“ bleiben will. :wink:

Lieben Gruß :smile:

Hallo

Denn der Bewilligungs- bzw. Zahlungszeitraum beginnt frühestens mit
Datum der Antragsabgabe…

Bitte keine Märchen erzählen - es zählt der Tag der Antragstellung, nicht der der Antragsabgabe. Die Antragstellung kann durchaus auch mündlich erfolgen. Dies wird im Normalfall im System vermerkt, so dass der Tag der Antragstellung auch nachvollzogen werden kann. Ich möchte auch betonen, dass es nicht das Anliegen der Mitarbeiter ist, den Tag des Anspruchsbeginns künstlich hinauszuzögern um Geld zu sparen. Das ist völliger Unsinn. Und den sagenumwobenen ,Druck von oben" gibt es auch nicht.

Dass unvollständige Anträge ungern angenommen werden, ist mit dem normalen Tagesgeschäft zu begründen. So werden beispielsweise unvollständig eingereichte Anträge manchmal vom Antragsteller nicht weiter verfolgt - bei der Behörde liegt dann ein unvollständiger Antrag vor, für den nicht einmal eine Akte angelegt werden kann. Folge ist eine Sammlung in großen Aktenordnern, die auch irgendwo gelagert und verwaltet werden müssen. Dies gilt es zu vermeiden.

Viele Grüße!

Antragsabgabe ALG2
Hallo

Bitte keine Märchen erzählen - es zählt der Tag der Antragstellung , nicht der der Antragsabgabe.Die Antragstellung kann durchaus auch mündlich erfolgen.:

Dass das so vorgesehen ist und so sein sollte (und auch mündlich geschehen kann), habe ich doch auch geschrieben:

Und sofern Leistungen bewilligt werden, müsste das rückwirkend bis zu dem Tag der mündlichen Antragsstellung geschehen.:

Dass unvollständige Anträge ungern angenommen werden, ist mit dem normalen Tagesgeschäft zu begründen.:

Trotzdem ist das aber genauso wenig vorgesehen oder zulässig wie die teilweise anzutreffende Verfahrensweise, Antragsteller (selbst mit vollständigen Unterlagen) abzuweisen und auf spätere, „feste Termine/Tage für Antragabgaben“ zu verweisen bzw. ihnen einen persönl.Termin in z.B. erst zwei Wochen zu geben, an dem sie dann erst ihren Antrag abgeben dürfen. (Dass das aber nicht bei jeder Behörde vor Ort so geschieht, sei aber unbestritten.)

Und den sagenumwobenen ,Druck von oben" gibt es auch nicht.:

Ebenfalls unbestritten: vermutlich nicht bei jeder Behörde vor Ort. Aber dennoch durchaus geschehend - und von (teils mittlerweile ehemaligen) Sachbearbeitern auch durchaus glaubwürdig in den Medien und Foren oder im Rahmen ihrer nunmehr ehrenamtlichen Tätigkeiten in Betroffenen-Beratungsstellen dargelegt. Auch etliche der auf diesem Wege teilweise in die Medien gelangenden "internen Dienstanweisungen " zeigen da einiges auf.
Aber - du hast natürlich insofern vollkommen Recht mit deinem Einwand, als es sicher auch absolut korrekt und „zügig“ (be)arbeitende, gut informierte und auch durchaus im Interesse der Betroffenen engagierte Sachbearbeiter gibt, die trotz teilweise schwieriger organisatorischer und personeller Umstände so gut und zügig wie möglich beratend und helfend tätig sind. :smile:

Viele Grüße

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