Mietverein Online beigetreten - Rücktritt möglich?

Hallo, angenommen man tritt Online einem Mietverein bei. Greift hier das Fernabsatzgeschäft und man kann binnen 14 Tagen vom Beitritt zurücktreten? Übrigens stht in der Satzung das ein Beitritt nur schriftlich möglich ist. Danke für eine ANtwort im Voraus

Wenn du dem Verein begetreten bist hast du einen Vertrag abgeschlossen. Hier ist gesetzlich ein 2-wöchiges Widerrufsrecht gegeben.

Innerhalb der ersten 14 Tage kannst du Widerrufen

Hallo,

bevor du hier so pauschale Antworten gibst, solltest du mal die Norm lesen, auf die hier ein Widerrufsrecht gegründet werden kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html

Mal abgesehen davon, dass ein Vertrag Dienstleistung gegen Geld (Beitritt ist Mitgliedschaft mit Rechten und Pflichten gegen Geld) nötig wäre, muss auch ein Fernabsatzvertrieb vorliegen. Dass die Willenserklärung zum Beitritt online abgegeben wurde, reicht nicht. Mir ist noch nicht so klar, ob die Leistung des besagten Mietervereins über ein organisiertes Fernabsatzsystem vertrieben wird. Ein solches System liegt vor, wenn der Unternehmer Maßnahmen getroffen hat, um Vertragsschlüsse im Fernabsatz regelmäßig und dauerhaft schließen und erfüllen zu können. Ausgenommen werden nur Fälle, in denen zufällig oder einmalig ein Vertragsschluss erfolgte. Wenn diese Form des Beitritts in der Satzung gar nicht vorgesehen ist und es auch kein Beitritt über ein dafür vorgesehenes Internet-Formular war, wäre das mit dem Widerrufsrecht fraglich.

Allerdings habe ich jetzt bei mehreren Mietervereinen nachgesehen, dass diese den Online-Vertriebsweg beschreiten (was in deren Satzung steht, ist mir nicht bekannt). Und dementsprechend auch auf ein Widerrufsrecht hinweisen oder es jedenfalls von sich aus anbieten.

http://www.mietrecht-virtuell.de/?m=content&a=mitglied

VG
EK

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Angenommen es handelt sich um diese Seite über die man sich angemeldet hat?

Hallo,

ich würde ein Widerrufsrecht verneinen.

Es ist zwar der Vereinsbeitritt nicht ausdrücklich von den Wderrufsrechten ausgeschlossen (http://www.ra-hahn.de/faq-item+M5f195e1a656.html?&tx…), aber im Zweifel muss man bei diesem Verein das Widerrufsrecht ablehnen.

Bei Vereinen kommt es stark auf den Satzungszweck an. Der schuldrechtliche Fernabsatzvertrag muss nach § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB ausdrücklich eine Warenlieferung oder eine Dienstleistungserbringung zum Gegenstand haben. Der Beitritt zu einem Verein fällt grds nicht unter § 312 ff. BGB, außer wenn zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern Verträge über Leistungen geschlossen werden, die nicht schon auf Grund der Mitgliedschaft beansprucht werden können, oder wenn die vereinsrechtliche Gestaltung nur verdeckt, dass die Erbringung entgeltlicher Leistungen vereinbart wird (BGH NJW 1997, 1069, 1070 betr eG und HaustürWG; OLG Karlsruhe NJW 1991, 433 f; Palandt/Ellenberger § 38 Rn 4, § 312 Rn 10

Das ist dem Gewerkschaftsbeitritt stark vergleichbar. http://www.frag-einen-anwalt.de/widerruf-der-verdi-b…

Der MV Köln hat nicht nur Rechtsberatung gegen Geld im Angebot, wobei da noch eine Versicherung die Leistungen im Prozess erbringt, sondern viele andere Zwecke, wie Wohnungsbau. Das ist daher kein dem Dienstleistungsvertrag vergleichbares Angebot.

VG
EK

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Vielen Dank für die kompetenten Antworten. Zählt denn der Passus in der Satzung des Mietverein nicht, das ein Beitritt nur schriftlich möglich ist?

Viele Grüße MArko

Hallo,

nein, da gelten erleichterte Voraussetzungen:

BGH: Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95

  1. Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der „vereinsrechtlichen“ Schriftform.

http://dejure.org/gesetze/BGB/127.html
http://www.lsb-berlin.net/306.0.html

Wenn die Satzung nichts anderes ausdrücklich bestimmt, genügen zur Wahrung der durch die Satzung bestimmten „Schriftform“ die „telekommunikative Übermittlung“. In diesen Fällen ist keine vom Aussteller unterschriebene Urkunde nötig („telekommunikative Übermittlung“). Telekommunikative Übermittlung ist jede Übersendung unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 16 und 17 TKG). Ausgenommen ist die Sprachübermittlung, weil sich diese Formerleichterung allein auf das Unterschriftserfordernis bezieht, d.h. es muss zumindest die Textform (§ 126b BGB) gewahrt bleiben; die nur (fern)mündliche Übermittlung der Erklärung genügt nicht (BT-Drucks 14/4987 S 21). Somit reicht eine wechselseitige elektronische bzw digitale Datenübermittlung zB per Teletext, Telefax, oder insbes auch per Computerfax oder einfache E-Mail aus (BT-Drucks 14/4987 S 20), somit also auch über ein Anmeldeformular auf einer Webseite, da das gegenüber einer Mail keinen Mehrwert hat.

VG
EK