Hallo Forum,
der liebe A hatte von B (ein Großinvestor) eine Gewerbeeinheit gemietet und das Mietverhältnis zum 31.12.2010 beendet. Seit nunmehr 9 Wochen wurde noch keine Übergabe mit C (der Verwaltungsfirma des B) geplant, obwohl A bereits kurz vor Ende des Mietverhältnisses darum bat.
Frage:
Muss A sich weiterhin um das Mietobjekt kümmern (z.B. checken, dass kein Wasser aus Heizung oder Wasserrohren tritt?). Muss A bis zur Übergabe des Objektes für irgendetwas bzgl. der Mietsache Sorge tragen?
Dankeee + Gruss
irgendwieundsowieso
Hallo Forum,
der liebe A hatte von B (ein Großinvestor) eine
Gewerbeeinheit gemietet und das Mietverhältnis zum 31.12.2010
beendet. Seit nunmehr 9 Wochen wurde noch keine Übergabe mit C
(der Verwaltungsfirma des B) geplant, obwohl A bereits kurz
vor Ende des Mietverhältnisses darum bat.
Vermieter zur Übergabe erneut auffordern.
Frage:
Muss A sich weiterhin um das Mietobjekt kümmern (z.B.
checken, dass kein Wasser aus Heizung oder Wasserrohren
tritt?).
Es handelt sich hier um Gewerbe, also ist nicht das Mietgesetz für Wohnungen etc. zuständig. Beide Parteien sind „Kaufleute“.
Wenn das Mietverhältnis beendet ist und die Übergabe durch den Vermieter verhindert wird, dürfte der m.E. auch dann für diese Schäden haften, denn es ist ja sein Eigentum und nicht Eigentum des Mieters.
Muss A bis zur Übergabe des Objektes für irgendetwas
bzgl. der Mietsache Sorge tragen?
Dankeee + Gruss
irgendwieundsowieso
Muss A sich weiterhin um das Mietobjekt kümmern (z.B.
checken, dass kein Wasser aus Heizung oder Wasserrohren
tritt?).
folgendes:
- nimmt vermieter zu unrecht die mietsache nicht an, kommt er in annahmeverzug, § 293 bgb. dies setzt ein ordnungsgemäßes angebot der übergabe voraus (vorteilhaft wäre fristsetzung), dessen zugang man sich beweisrechtlich sichert (z.b. zeuge/einschreiben m. rückschein).
im annahmeverzug haftet der gläubgier nur für vorsatz und grobe fahrlässigkeit, § 300 I bgb.
ob es eine grobe pflichtverletzung darstellt, wenn die rohre nicht überprüft werden oder was auch immer nicht getan wird, kann dir keiner sagen, da wir das objekt und dessen nutzung nicht kennen.
interessanter wäre die frage, ob die kosten für die überprüfung (benzin o.ä.) dann ebenfalls vom vermieter zu tragen sind. auf den ersten blick würde ich das bejahen, da dieser eine nebenpflicht mit der (unberechtigten) nichtannahme verletzt, §§ 280 I, 241 II, 535 BGB.
Es handelt sich hier um Gewerbe, also ist nicht das
Mietgesetz für Wohnungen etc. zuständig. Beide Parteien sind
„Kaufleute“.
bist du hellseher oder woher weißt du, dass A kaufmann ist ?