Hallo, habe mich schon ein wenig schlau gemacht bzw. bin schlau gemacht worden
Nun beschäftigt mich noch einmal rein neugierdehalber folgender Sachverhalt:
im Paragraphenhimmel bin ich über folgenden Satz gestolpert
"Die einzige “Wohltat” die der Gesetzgeber dem Mieter zubilligt ist die verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 573a Abs 1 Satz 2 BGB. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate."
müsste demnach eine 6 monatige Kündigungsfrist eingeplant werden ?
Würde der folgende Text dann als Kündigungsschreiben aussreichen? Oder müsste das anders lauten ?
„**Sehr geehrte/r Mieter/in,
hiermit kündige ich Ihnen den Mietvertrag vom (…) ordentlich zum (…).
Diese Kündigung erfordert kein berechtigtes Interesse i.S.v. 573 BGB, da die Mietwohnung Teil des von mir selbst bewohnten Gebäudes ist und dieses Gebäude insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen hat."**
Mal angenommen das stimmt alles so, würde es als Vermieter auch reichen wenn man ihm die Kündigung am 3. Werktag also (bsp. diesen Monat am Dienstag) übergebe? oder zählt der Samstag auch als Werktag in dem Fall.
Bin gespannt auf Eure antworten
Danke Rosa