Mietverhältnis Einliegerwohnung kündigen §573

Hallo, habe mich schon ein wenig schlau gemacht bzw. bin schlau gemacht worden :smile:

Nun beschäftigt mich noch einmal rein neugierdehalber folgender Sachverhalt:

im Paragraphenhimmel bin ich über folgenden Satz gestolpert

"Die einzige “Wohltat” die der Gesetzgeber dem Mieter zubilligt ist die verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 573a Abs 1 Satz 2 BGB. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate."

müsste demnach eine 6 monatige Kündigungsfrist eingeplant werden ?

Würde der folgende Text dann als Kündigungsschreiben aussreichen? Oder müsste das anders lauten ?

„**Sehr geehrte/r Mieter/in,
hiermit kündige ich Ihnen den Mietvertrag vom (…) ordentlich zum (…).

Diese Kündigung erfordert kein berechtigtes Interesse i.S.v. 573 BGB, da die Mietwohnung Teil des von mir selbst bewohnten Gebäudes ist und dieses Gebäude insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen hat."**

Mal angenommen das stimmt alles so, würde es als Vermieter auch reichen wenn man ihm die Kündigung am 3. Werktag also (bsp. diesen Monat am Dienstag) übergebe? oder zählt der Samstag auch als Werktag in dem Fall.

Bin gespannt auf Eure antworten
Danke Rosa

Hallo,

***Wenn die Kündigung nicht nach § 573 BGB (berechtigtes Interesse…)
erfolgt, also der Vermieter absolut sicher sein will, dass seine Kündigung wirksam wird, kündigt er nach § 573 a (entsprechend den gesetzlichen Vorschriften), dadurch verlängert sich die Kü-Frist um 3 Monate, aber der Vermieter muss nun nicht befürchten, dass seine Kündigung dann aus rechtlichen Gründen unwirksam wäre.

§ 573 a fordert zwingend , dass in dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

Werktag also :frowning:bsp. diesen Monat am Dienstag) übergebe? oder zählt der :Samstag auch als Werktag in dem Fall.

***Mir ist nicht bekannt, dass der Samstag kein Werktag ist, es sei denn, auf den Samstag fällt ein gesetzl. Feiertag; nicht mit Bankarbeitstagen (5 Tage- Mo-Fr.) verwechseln.

si

Bin gespannt auf Eure antworten
Danke Rosa

*nickt zustimmend*
hierüber hat sogar der BGH entschieden, und zwar im Detail:
Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.
hier die Quelle (oder direkt das Urteil auf der BGH-Seite lesen - wenn man sich das denn antun möchte):
http://deutschesmietrecht.de/kuendigung/74-bis-wann-…

in 2010 hat der BGH seine „alte“ Rechtsauffassung erstaunlicherweise auch nochmal bestätigt - allerdings „beurteilt“, dass hiervon abweichend bei der Frage, ob/wann Zahlungsverzug vorliegt, ausnahmsweise der Samstag nicht als Werktag zählt:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-urteil-des-mona…

„Paragraphenhimmel“ ist gut - aber die Rechtsprechungshölle ist noch schlimmer :smiley:

Ohne absolute Not, solte niemals einer etwas am absolut letzten Tag einer gesetzlich vorgegebenen Frist erledigen > die Kündigung muss dem Mieter zugegangen sein
Was wenn er an besagtem Tag wegen irgendeinem dummen Zufall nicht angetroffen wird?
Dann müssten wieder alleroberst-höchstgerichtliche Urteile zu Rate gezogen werden, bis wieviel Uhr der Schrieb im Briefkasten hätte sein müssen, um noch an besagtem allerletztmöglichen Tag als „zugegangen“ angesehen werden zu können…
Dann doch lieber ein paar Tage früher in aller Ruhe den Schrieb von einem Zeugen in ein Kuvert packen und in den ordnungsgemäß beschrifteten Briefkasten zustellen lassen … Dann kann man ganz beruhigt schlafen und muss nicht noch den Briefempfänger davon überzeugen, dass er einem nur den Empfang des Schriebes bitte-bitte bestätigen möchte, um im Zweifelsfall den Zugang auch wirklich beweisen zu können.

Hallo Rudi,

stimme Dir zu, aber wenn wir es mindestens 99%ig haben wollten, genügt auch nicht der Einwurf in den Briefkasten, denn es gibt unterschiedlichste Urteile, ob durch Einwurf die Postsendung nun zugegangen ist oder nicht. Relativ sicher wäre eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, der wirft dann mit Zustellungsurkunde ein, wie ein Postler ein Gerichtsurteil, dann wäre der Vermieter in der Beweislast. Aber glücklicherweise sind das die seltensten Fälle,
schönes WE

si

Hallo Rudi,

stimme Dir zu, aber wenn wir es mindestens 99%ig haben
wollten, genügt auch nicht der Einwurf in den Briefkasten,
denn es gibt unterschiedlichste Urteile, ob durch Einwurf die
Postsendung nun zugegangen ist oder nicht.

Hi,

hast Du da Urteile? Normalerweise ist es doch so, daß das Schriftstück fristgerecht zugestellt gilt, wenn man unter normalen Umständen Kenntnis hätte erlangen können. Wenn man also das Schriftstück erst um 22.00 Uhr einwirft, könnte man ein Problem haben. Natürlich ist das auch eine Frage der Beweisbarkeit, was wann in welchen Briefkasten geworfen wurde.

Dazu wäre ein Zeuge, der bezeugen kann, welches Schrifstück zu welcher Uhrzeit wo eingeworfen wurde, hilfreich.

Relativ sicher

wäre eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, der wirft
dann mit Zustellungsurkunde ein, wie ein Postler ein
Gerichtsurteil, dann wäre der Vermieter in der Beweislast.

Relativ sicher? Eigentlich ist die Zustellung per GVZ doch bombensicher. Ein GVZ kann nicht nur die Zustellung bezeugen, er kann auch den Inhalt des Schreibens bezeugen.

Wenn das nicht sicher ist, was wäre dann eine sichere Zustellungsmethode?

Gruß
Tina

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Hi Seni

denn es gibt unterschiedlichste Urteile, ob durch Einwurf die Postsendung nun zugegangen ist oder nicht

ich kenne bislang kein Urteil, das die Briefkastenzustellung durch Zeugen nicht anerkannt hätte, aber ich lerne gern dazu
welche Urteile meinst Du?

An unserem AG hat da bislang nie ein Richter ein Problem gesehen …

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