Mietverhältnis - frühzeitige Kündigung gilt oder nicht?

folgendes: Die Partei A hat einen Mietvertrag für eine Wohnung gekündigt. Die Hausverwaltung hat mitgeteilt, dass Partei A frühzeitig aus dem Mietvertrag entlassen wird, wenn Nachmieter gestellt werden kann:

„Wenn Sie einen Nachmieter stellen können, sind wir bereit, Sie frühzeitig aus dem Mietverhältnis zu entpassen. Beiliegend erhalten Sie für diesen Fall drei Formulare „Selbstauskunft“, die die Interessenten dann bitte ausgefüllt an uns zurücksenden.“

Person B hat nicht über Person A die Wohnung besichtigt sondern über einen Makler.
Person B wollte zunächst zum 1.8. einziehen, hat sich dann doch zum regulären Einzugstermin entschieden, wärehdn Person A mehrer Vorschläge zum früheren Termin eingereicht hat.
Wenn die Hausverwaltung sich nun für Person B entscheidet, die nicht von Partei A gestellt wurde sondern, obwohl 3 Vorschläge bei der Verwaltung eingegangen sind:

Ist Partei A dennoch dazu verpflichtet, den letzten Monat Miete zu bezahlen?

Oder ist Person A aus dem Vertrag entlassen?

Generell muss der Vermieter keinen der vorgerschlagenen Nachmieter akzeptieren… drei Vorschläge reichen nicht, sondern es muss zu einer Unterzeichnung auf den früheren Termin kommen.

Und das ist auch richtig so.

Der VM muss nicht Hinz und Kunz als Nachmieter akzeptieren.

folgendes: Die Partei A hat einen Mietvertrag für eine Wohnung
gekündigt. Die Hausverwaltung hat mitgeteilt, dass Partei A
frühzeitig aus dem Mietvertrag entlassen wird, wenn Nachmieter
gestellt werden kann:

„Wenn Sie einen Nachmieter stellen können, sind wir bereit,
Sie frühzeitig aus dem Mietverhältnis zu entpassen. Beiliegend
erhalten Sie für diesen Fall drei Formulare „Selbstauskunft“,
die die Interessenten dann bitte ausgefüllt an uns
zurücksenden.“

Person B hat nicht über Person A die Wohnung besichtigt
sondern über einen Makler.
Person B wollte zunächst zum 1.8. einziehen, hat sich dann
doch zum regulären Einzugstermin entschieden, wärehdn Person A
mehrer Vorschläge zum früheren Termin eingereicht hat.
Wenn die Hausverwaltung sich nun für Person B entscheidet, die
nicht von Partei A gestellt wurde sondern, obwohl 3 Vorschläge
bei der Verwaltung eingegangen sind:

Ist Partei A dennoch dazu verpflichtet, den letzten Monat
Miete zu bezahlen?

Oder ist Person A aus dem Vertrag entlassen?

Ich finde, Du machst es Dir zu einfach. oder Du hast die Fragestellung vllt nicht sonderlich aufmerksam gelesen?! Grundsätzlich hast Du natürlich Recht, es gibt keinen Anspruch auf frühzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses, wenn der Noch-Mieter eine potentiellen Nachmieter anschleppt.
Aber hier könnte doch -zum Vorteil des Mieters- etwas anderes vereinbart worden sein?! Warum sollte das nicht gelten?
Der Vermieter hätte ja auch anbieten können „Wenn SIe mir meinen Ferrari rosa lackieren, dürfen Sie 6 Wochen früher aus dem Mietvertrag.“ Jetzt hätte der Mieter den Ferrari lackiert, würde aber feststellen, dass der Vermieter den Ferrari genau während des Lackierens verhökert hat. Nun würde sich der Mieter hier erkundigen, ob er denn umsosnt lackiert hätte. Würdest Du dann auch antworten „Es gibt keinen Anspruch… Mietverhältnis… Sportwagen… […]“…? Gäbe es bei entsprechender Vereinbarung nämlich vielleicht doch.
Ich finde, man könnte sich in diesem Fall auch darauf festlegen, dass es zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung gibt, die der Mieter erfüllt hat, deswegen ist er aus dem Mietverhältnis wie vereinbart zu entlassen.

hmm,sicher das du den sv richtig gelesen hast? der neue mieter wurde über einen makler besorgt und keiner der vorschläge des mieters wurden angenommen.
somit hat der mieter eben keinen nachmieter geliefert und damit verloren.
gesucht war hier der erfolg und nicht das versuchen

hmm,sicher das du den sv richtig gelesen hast? der neue mieter
wurde über einen makler besorgt und keiner der vorschläge des
mieters wurden angenommen.

Und ist das das Problem des Mieters?

somit hat der mieter eben keinen nachmieter geliefert und
damit verloren.
gesucht war hier der erfolg und nicht das versuchen

Was war denn geschuldet? Das „Stellen eines Nachmieters“? Da sind wir uns bis hierhin doch einig, nehme ich mal an
Das „Stellen eines Nachmieters“ ist aber -jedenfalls nach meinem Verständnis- nicht die Unterschrift eines neuen Mieters unter dem Mietvertrag.
Denn im Umkehrschluss wäre ansonsten das (landläufig berühmte) „Stellen von drei Nachmietern“ ja die Unterschrift dreier neuer Mieter unter einen Mietvertrag, womit man als Vormieter ja auf jeden Fall aus einem Mietverhältnis raus wäre?!
So wie das hier formuliert war, sehe ich nicht, dass es notwendig ist, dass der Vermieter sich einen aussucht, sondern dass es ausreicht, dass der Vormieter drei neue potentielle Vertragspartner beibringt. Das mag nicht sonderlich clever vom Vermieter gewesen sein, aber er wird beim nächsten mal dazu lernen.
Ich bin immer noch der Meinung, dass man ebenso auf die erfüllte Vereinbarung pochen könnte.

ich frage mich was du da nicht verstehtst?
nachmieter = neuer vertragspartner,
wenn dieser nicht durch den vormieter vemittelt wird, dann hat er auch keinen anspruch auf die verkürzte kündigungsfrist. außnahme gäb es nur, wenn der neue mieter schon früher in die wohnung will.

Ich weiß nicht, was Du nicht verstehst. Die Vereinbarung, so wie sie hier dargestellt wird ist einfach nicht „wasserdicht“. Und deswegen durchaus zu Gunsten des Mieters auslegbar.
„Nachmieter stellen“= jemand bringen, der die Wohnung anmieten möchte.
Und das war erfüllt.

„Wenn Sie einen Nachmieter stellen können, sind wir bereit, Sie frühzeitig aus dem Mietverhältnis zu entpassen. Beiliegend erhalten Sie für diesen Fall drei Formulare „Selbstauskunft“, die die Interessenten dann bitte ausgefüllt an uns zurücksenden.“

Man kann sicher unendlich über die Bedeutung dieser Worte streiten. Der Fragesteller sollte aber bedenken, dass einzig maßgeblich im Zweifel die Meinung des Richters ist - und dass eine solche verbindliche Antwort auch einen gewissen Einsatz kostet (Anwaltskosten und Verfahrenskosten).

Hier also noch (m)eine unverbindliche Meinung:
Ich sehe hier keinen verbindlichen „Vertrag“, denn entscheidende Merkmale fehlen - z.B. zu welchem Termin der Vermieter bereit wäre den Mieter „frühzeitig“ aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Ein generelles Recht auf vorzeitige Vertragsentlassung durch Nachmieterstellung gibt es nicht und aus dem vagen In-Aussicht-stellen von Entgegenkommen des Vermieters entsteht auch kein einklagbarer Rechtsanspruch.

Zudem wird dem Vermieter (auch in den besonderen Ausnahmefällen oder wenn vertraglich ein Recht auf Nachmieterstellung vereinbart wurde) generell eine angemessene Überlegungsfrist zugebilligt > i.A. beträgt die 2-3 Monate ab Nachmieterbenennung. In Fällen, in denen es nur um die kurze gesetzliche Kündigungsfrist ging, gab es dementsprechend auch schon mehrere ablehnende Urteile.

„Nachmieter stellen“= jemand bringen, der die Wohnung anmieten
möchte.

Hi,
Mieter = Jemand der mit dem Vermieter ein Vertragsverhältnis eingeht.
Mietinteressent = Jemand der (vielleicht) diese Wohnung anmieten möchte.

Was war geschuldet?

Gruß Keki

wo siehst du den hier eine regelungslücke? Es steht doch alles da, gesucht wird ein Nachmieter, wer das schreiben ausfüllt und hinschickt ist ein die Interessent!

aber da wir ja in einem rechtsforum sind, nenn mir doch mal bitte eine kommentar oder lehrbuchstelle, aus der hervor geht, das ein ein Interessent ein nachmieter ist oder das der mieter durch das angebot, einen nachmieter zu bringen ein exclusives verwertungsrecht für die weitervermittlung hat.

es gilt somit die vertragsfreiheit und damit ein der nachmieter mehr als eindeutig die person, die einen gültigen mitvertrag unterschrieben hat.

wie du da auf das dünne brett kommst, das „Interessenten“ gleich nachmieter sind, solltest du schlüssiger belegen als mit „ich hab gedacht“… also dann man ran an den stoff und quellen bringen

Der Vermieter hätte ja auch anbieten können „Wenn SIe mir
meinen Ferrari rosa lackieren, dürfen Sie 6 Wochen früher aus
dem Mietvertrag.“
Jetzt hätte der Mieter den Ferrari lackiert,
würde aber feststellen, dass der Vermieter den Ferrari genau
während des Lackierens verhökert hat. Nun würde sich der
Mieter hier erkundigen, ob er denn umsosnt lackiert hätte.
Würdest Du dann auch antworten „Es gibt keinen Anspruch…
Mietverhältnis… Sportwagen… […]“…?
Gäbe es bei
entsprechender Vereinbarung nämlich vielleicht doch.
Ich finde, man könnte sich in diesem Fall auch darauf
festlegen, dass es zwischen Vermieter und Mieter eine
Vereinbarung gibt, die der Mieter erfüllt hat, deswegen ist er
aus dem Mietverhältnis wie vereinbart zu entlassen.

da liegt dein gedankenfehler, es geht nicht darum, das fahrzeug zu lackieren sondern darum, jemand zu finden der das macht und mit dem der vermieter dann den vertrag abschließt

der faktische vertragschluss, der als anforderung an den mieter gestellt wird, fehlt einfach

Vielen Dank,

es bleibt also nichts anderes übrig als dass Person A auf die Kulanz der Hausverwaltung appelliert… ein Rechtsstreit wg einer Monatsmiete ist ohne Rechtsschutzversicherung vielleicht ein bisschen unsinnig.

ein Rechtsstreit wg einer Monatsmiete ist ohne Rechtsschutzversicherung vielleicht ein bisschen unsinnig.

Das sehe ich auch so - zumal einem auch bei besseren Erfolgschancen wirklich niemand vorhersagen kann, mit welchem Bein der Richter zuerst aus dem Bett gestiegen ist - und dann geht es ja nicht nur um den eigentlichen Streitwert, sondern um die eigenen Rechtsanwaltskosten, um die „gegnerischen“ Rechtsanwaltskosten und um die Verfahrenskosten. Schon beim einem gerichtlichen Vergleich gewinnen da nur die Rechtsanwälte und bei einem negativen Gerichtsentscheid ist schnell ein Mehrfaches des eigentlichen Streitwerts zu bezahlen.