Der Vermieter hat eigenbedarf für seinen sohn angemeldet der zZ ein Stockwerk über der Wohnung wohnt. Es ist geplant die 2 Wohnungen durch eine Treppe zu verbinden (nachweis über die Durchfürbarkeit ist nicht gegeben und der Eigenbedarf nicht vollends nachvollziebar, da besagter und seine freundin derzeit erst seit 10 monaten in einer beziehung leben)
Kann jemand eine Einschätzung zu dem Sachverhalt angeben?
Wie lange der Sohn seine Beziehung hat ist nicht relevant,desgleichen evtl.durchfürbarkeiten von Umbaumaßnahmen,es sollte der Text des Mietvertrages gelten,schau auf Ausführungen bezüglich Kündigung zwecks Eigenbedarf
Hallo,
eine Kündigung wegen Eigenbedarf, sowie aus anderen in BGB § 573 stehenden Gründen, ist vom Vermieter möglich.
Das sagt aber noch lange nichts darüber aus ob diese Kündigung gerechtfertigt ist. Ob eine Rechtfertigung besteht kann nur durch ein dafür zuständiges Amtsgericht geprüft werden. Die Gründe des Vermieters, welche Sie oben angegeben haben müßten so in dem Kündigungsschreiben vom Vermieter stehen.
Falls die Anmeldung auf Eigenbedarf nur mündlich erfolgte sollten Sie abwarten bis der Vermieter Ihnen dies auch schriftlich mitteilt. Ohne jetzt irgendjemanden etwas Schlechtes zu unterstellen ist dies aber der eigentliche Weg!
Falls der Vermieter sich nicht per Schriftform dazu durchringt ist an der ganzen Sache etwas faul.
Auch wenn Sie eine schriftliche Kündigung von ihm erhalten haben ist es immer noch ratsam durch ein Amtgericht dessen Glaubwürdigkeit zu prüfen!
Eine Rechtschutzversicherung ist für solche Sachen vom Vorteil da eine solche Angelegenheit im Normalfall bei ca. 500 EUR liegt - je nach Aufwand.
Das ein solches Vorgehen nicht gerade für ein harmonisches Mietverhältnis fördernd ist lasse ich mal außen vor.
Ich hoffe Ihnen damit etwas geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Hans Peter
Hallo,
ich muss gestehen, diese Frage kann ich nicht wirklich konkret beantworten 
25 Jahre sind eine lange Zeit und da gelten sowieso besondere Kündigungsfristen.
Eigenbedarf ist ein Argument, welches irgendwo nachvollziehbar ist, wenn geplant ist die Wohnungen miteinander zu verbinden um größeren Wohnraum für den Sohn zu schaffen, egal wie lange diese Beziehung besteht.
Wollte sich hinterher herausstellen, dass kein Eigenbedarf bestand, dann ist der Vermieter für die Umzugskosten etc. haftbar zu machen.
Mehr kann ich dazu nicht schreiben, letzlich würde das ein Gericht entscheiden, oder ein FACH-Anwalt kann genaue Auskünfte geben
Viel Erfolg. lG
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen. Vielleicht beim Mieterverein nachfragen.
Gruß
Udo