Ist es möglich bei einem vorgenannten Mietverhältnis die sehr stark gestiegenen Nebenkosten umzulegen ohne ein sehr aufwendiges Mieterhöhungsverfahren einzuleiten.
Kann mir jemand einen Tip geben.? Danke!
MFG Mallars
Ist es möglich bei einem vorgenannten Mietverhältnis die sehr
stark gestiegenen Nebenkosten umzulegen ohne ein sehr
aufwendiges Mieterhöhungsverfahren einzuleiten.
Kann mir jemand einen Tip geben.? Danke!
MFG Mallars
Völlig unmöglich. Es gibt keine Mietverhältnisse ohne Vertrag.
Levay
Falsch
Völlig unmöglich. Es gibt keine Mietverhältnisse ohne Vertrag.
Diese Aussage stimmt nicht. Das weiß sogar ich.
Gruß
Pavel
Blödsinn
Und es stimmt doch. Bitte komm mir jetzt nicht mit Dingen wie „mündlichen Absprachen“, das sind ebenso Verträge. Verträge kommen nach §§ 145, 147 BGB zustande und nicht nach der allgemeinen Vorstellung, dass Verträge zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Zur Lektüre empfohlen: § 535 I BGB. Dort, wo kein Vertrag vorliegt, liegt auch KEIN Mietverhältnis vor. Was soll das denn für eines sein? Eine sui generis? So nach dem Motto, es gibt Verträge und Mieten, oder wie? Vertrag oder Nicht-Vertrag, dazwischen gibt es nix. Wenn jemand in einer Wohnung lebt und dafür Miete zahlt, dann liegt selbstverständlich ein Vertrag vor (vgl. auch §§ 157, 133, 242 BGB). Ansonsten würden übrigens sämtliche Mietregeln aus BGB & Co nicht gelten - das glaubst du doch nicht ernsthaft!
Levay
Hallo Levay,
Du reitest hier aber auf Sachen herum, die so wohl nicht gemeint waren.
Natürlich ist auch ein mündlicher Vertrag ein Vertrag.
Es geht nur wohl eher drum, dass kein SCHRIFTLICHER Mietvertrag vorliegt. Und da nützt deine Antwort reichlich wenig.
Gruß Ivo
Hi Mallars,
Ist es möglich bei einem vorgenannten Mietverhältnis die sehr stark gestiegenen Nebenkosten
umzulegen ohne ein sehr aufwendiges Mieterhöhungsverfahren einzuleiten.
die Nebenkosten sind nicht Bestandteil der Miete. Warum soll dann die Miete erhöht werden?
Gruß Ralf
Tag,
sehe ich anders: Der Fragesteller erwähnt das Nicht-Vorliegen eines Vertrages ja, weil er davon ausgeht, dass durch eben dieses Nichtvorliegen sich andere Rechtsfolgen ergeben. Im besten Fall ist er sich sogar wegen vorhandener Literatur oder bekannter Internetseite über die Lösung MIT Vertrag schon im Klaren, geht aber nur irrig davon aus, diese Lösung treffe nicht seinen Fall.
Außerdem finde ich nicht, dass ich auf etwas „herumreite“, weil ich es ja eigentlich nur kurz erwähnt habe und anschließend nur auf Widersprüche geantwortet haben, die diese kurze Aussage meines Erstpostings negierten.
Levay
Ist es möglich bei einem vorgenannten Mietverhältnis die sehr
stark gestiegenen Nebenkosten umzulegen ohne ein sehr
aufwendiges Mieterhöhungsverfahren einzuleiten.
Kann mir jemand einen Tip geben.? Danke!
MFG Mallars
Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr verbindlich sein sollen, bedürfen der Schriftform. Darin müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Mietgegenstand, Mietzins, Parteien und Dauer des Mietverhältnisses enthalten sein.
Abreden, die nur von nebensächlicher Bedeutung sind wie z. B. die gesetzliche Definition der Betriebskosten in der zweiten Berechnungsverordnung, müssen nicht gesondert unterschrieben und mit dem Mietvertrag fest verbunden werden. Es genügt in einem derartigen Fall auch eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen.
Urteil des BGH vom 30.06.1999
XII ZR 55/97
Schönen Sonntag
Wolfgang
Damit keine Irrtümer aufkommen
Wenn es keine schriftliche Fixierung der Nebenkosten gibt dann sind Nebenkosten in der Miete enthalten.
Man sollte also eine Vereinbahrung mit dem Mieter treffen, falls möglich wegen der Kosten.
Wolfgang.
Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr
verbindlich sein sollen, bedürfen der Schriftform. Darin
müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen wie
Mietgegenstand, Mietzins, Parteien und Dauer des
Mietverhältnisses enthalten sein.Abreden, die nur von nebensächlicher Bedeutung sind wie z. B.
die gesetzliche Definition der Betriebskosten in der zweiten
Berechnungsverordnung, müssen nicht gesondert unterschrieben
und mit dem Mietvertrag fest verbunden werden. Es genügt in
einem derartigen Fall auch eine Verweisung im Mietvertrag auf
die Anlage, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen.Urteil des BGH vom 30.06.1999
XII ZR 55/97Schönen Sonntag
Wolfgang