Nehmen wir folgenden Fall an:
Die A GmbH hat in der Einliegerwohnung des Zweifamilienhauses von Frau B Agenturräume gemietet. Frau B war einige Jahre in der A GmbH beschäftigt (400€ Job)und wurde im Mai letzten Jahres aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt.
Frau B behielt jedoch Firmenwagen und Handy ein und nutzte beides fortan privat. Im Januar 2010 hat sie das Auto sogar auf ihren Namen umgemeldet.
Die A GmbH hat das Mietverhältnis mit Frau B fristgerecht zum 1.7.2010 gekündigt und forderte Frau B bisher erfolglos auf, das Fahrzeug zu bezahlen. Die A GmbH hat daher im Januar die Mietzahlungen eingestellt, um diese mit dem Wert des Fahrzeugs zu verrechnen. Der Wert des Fahrzeugs übersteigt jedoch die bis zum Ende des Mietverhältnisses noch zu zahlenden Mietbeträge.
Bis letzte Woche hat Frau B in den Agenturräumen zudem noch ein Büro genutzt, sich am Kopierer und Büromaterial bedient.
Wie erwähnt, handelt es sich um ein Zweifamilienhaus. Die Zähler und Sicherungen der Privatwohnung von Frau B befinden sich im Kellerraum der Agenturräume. Zwischen der Privatwohnung von Frau B und den Agenturräumen besteht eine Verbindungstüre. Der Geschäftsführer der A GmbH hat nach dem Auszug von Frau B aus den Agenturräumen die Türen mit neuen Schlössern versehen und Frau B den Zutritt zu den Räumen untersagt. Lediglich das Schloss der Verbindungstüre konnte er nicht austauschen, da Frau B es abgeschlossen hatte. Er hat daher einen schweren Planschrank vor die Türe geschoben.
Frau B überreichte der A GmbH eine schriftliche Abmahnung, wonach es ihr zu jeder Zeit gestattet sein soll, die Räume zur Bedienung der Sicherungen zu betreten. Gestern Abend öffnete Frau B die Verbindungstüre, schob den schweren Schrank beiseite und sicherte die Verbindungstüre mit einem neuen Schloss von ihrer Seite.
In der A GmbH liegen vertrauliche Dokumente. Der Geschäftsführer der A GmbH sieht die Rechte der GmbH verletzt. Er ist der Auffassung, Frau B sei in die Agentur eingebrochen, er könne den Betrieb seiner Agentur unter diesen Bedingungen nicht weiter in diesen Räumen ausführen.
Frage: Darf die A GmbH Frau B fristlos und aus wichtigem Grund kündigen? Darf die A GmbH mit sofortiger Wirkung ausziehen und das Mietverhältnis sofort beenden? Wäre dann die Miete von April bis Juni nicht mehr zu zahlen?
