Mietvertag Auto

Hi,

mal angenommen man schliesst im Internet einen Mietvertrag für ein Auto ab, stellt aber hinterher fest, dass einem das Angebot doch nicht zusagt und kündigt innerhalb von 14 Tagen.
Hat der Vermieter ein Recht eine Stornogebühr zu erheben?

Danke

was steht…
…denn in den AGBs oder im Vertrag ?

Dort steht was von 25€ Stornierungsgebühr.
Hatte nur gedacht, dass ich innerhalb von 14 Tagen kostenlos kündigen könne, da Bundesgesetzte sicherlich über deren AGB´s stehen.

DAnke

Hallo,

Hatte nur gedacht, dass ich innerhalb von 14 Tagen kostenlos
kündigen könne, da Bundesgesetzte sicherlich über deren AGB´s
stehen.

Sicher tun sie das. Wenn es denn eins gibt, was anwendbar ist. Wenn Du mal in §312b BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html) schaust, findest Du in Abs 3 Satz 6 was interessantes.
Gruß
loderunner (ianal)

Guten Morgen,

Sicher tun sie das. Wenn es denn eins gibt, was anwendbar ist.
Wenn Du mal in §312b BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html) schaust, findest Du
in Abs 3 Satz 6 was interessantes.

Allerdings findet man dort etwas Interessantes, nämlich einen Anstoß für die Frage, ob die Überlassung eines Mietwagens eine Beförderungsdienstleistung ist. Nach hM ist sie das nicht, wodurch dei Vorschriften des BGB über den Fernabsatz anwendbar sind.

Daran ändert auch eine abweichende Individualvereinbarung nichts, wie man in § 312i S. 1 BGB lesen kann.

Insofern erübrigt sich auch, wie so oft, die Nachfrage, was denn in den AGB (ohne s, da bereits Mehrzahl) steht. Wenn keine AGB erwähnt werden, dann ist nach der gesetzlich ausgeprägten Rechtslage gefragt.

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der EUGH
…hat das bereits 2005 behandelt:

http://www.greif-autovermietung.de/Mietwagen_Urteils…

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Das kommt davon, wenn man meint, mal gerade so beim Kaffee sitzend eine Frage zu behandeln, mit der man sich lange nicht mehr beschäftigt hatte.

Also lautet meine Antwort nun: Bis zur bahnbrechenden EuGH-Entscheidung vom 10. März 2005 (3 C 336/03) war es herrschende Meinung, dass die Autovermietung keine Beförderungsdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB darstellt. Seitdem kann aber diese Auffassung in der Rechtsprechung keinen Bestand mehr haben, wonach vertraglich vereinbarte Stornogebühren auch zu begleichen sein dürften, wenn sie angemessen sind.

Natürlich war auch die Nachfrage nach dem Vertragsinhalt berechtigt.

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