Mietvertag um Investition absichern/Erbrecht

Tachauch.Was würden denn Experten in diesem rein hypothetischen Fall vorschlagen:
Es steht eine Wohnung zu vermieten, die aber einiges an Renovation erfordert.
ein potentieller Mieter wäre bereit zu investieren, vielleicht mal 10K€, möchte aber im Gegenzug sicherstellen, dass er die Wohnung dann aber auch sicher für längere Zeit zu gleichen Konditionen mieten kann, sagen wir mal 5 Jahre. Und zwar völlig unabhängig von Besonderen Ereignissen, wie Eigennutzung, Verkauf, Verebung etc.
Das dürfte doch sooo exotisch garnicht sein, wo finden Interessierte Beratung, Standardverträge etc?
Danke für jegliche Hilfe!
Gruß zaph

Huhu,

Nun man kann einen Mieterhöhungsverzicht auf x jahre mit in den Vertrag aufnehmen und ein Kündigungsverzicht seitens des Vermieters auf x Jahre für Eigenbedarf, die Kündigung wegen erheblichen Vertragsverletzungen würde ich nicht ausschließen.

Natürlich könnte man einen ordentlichen Kündigungsverzicht für 4, in einem individuell ausgehandelten MV sogar für 5 Jahre wechselseitig vereinbaren und festschreiben, dass Mieterhöhungen und Eigenbedarfskündigungen in diesem Zeitraum ausgeschlossen sind.

Nur ein fristloses Kündigungsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, auf ein außerordentliches Kündigungsrecht dürfte der Vermieter nicht verzichten wollen.

G imager

Hallo Imager und Naseweis,

Soweit schonmal danke. Wo würde man den theoretisch in solch einem konstruierten Fall den Vertrag erstellen lassen? Vom Anwalt?
Das sollte doch ein einigermassen gängiges Anliegen sein, für das er fast schon Standardverträge gibt, oder täusche ich mich da?
Sollte man sowas (theoretisch) von Mietervereinen oder Verbraucherschutz bekommen können?
Wie wäre denn der dazu passende Suchbegriff in der Theorie?

Vielen Dank!

Zb

Huhu,
es kommt einfach auf den StandartVertrag an, bei einigen gibt es eine Klausel für den Kündigungsverzicht, diese muss man angekreuzt und ausgefüllt werden. Ist aber ja nach Vordruck anders.

Hallo

Wegen eines Eigentümerwechsels, sei es entgeltlich=Verkauf oder unentgeltlich=Erbe muss sich der Mieter keinerlei Gedanken machen, weil ein Rechtsnachfolger des Vermieters den bestehenden Mietvertrag zwangsläufig übernimmt > BGB § 566
(ab § 535 ist unter diesem Link das gesamte Mietrecht des BGB nachzulesen)

Eine mögliche Vereinbarung hängt sehr davon ab, ob es sich bei den „Mieterinvestitionen“ lediglich um Schönheitsrenovierungen (Tapezieren, Streichen) handelt oder um echte Mietereinbauten/Mietermodernisierung (z.B. Bodenbeläge, Bad, Installationen, Fenster/Türen etc.)/bauliche Veränderungen (z.B. Wanddurchbruch) geht.
z.B.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbau…
Mustervereinbarung z.B.
http://www.badenia.de/fileadmin/badenia/pdfs/Musterv…

Der Vermieter/Eigentümer sollte bedenken, dass er mit einer Ausführung durch den Mieter unterm Strich nichts gewinnt/einspart, wenn der Kostenaufwand des Mieters voll auf den festgelegten Mietzeitraum auf die Miete angerechnet wird. Dagegen steht das Risiko, dass der Mieter hinsichtlich Ausführung, Qualität, farblicher Gestaltung ganz ungewöhnliche eigene Vorstellungen hat bzw. von der vereinbarten Ausführung abweicht, dass die Wohnung möglicherweise so an andere Personen nicht mehr zu vermieten ist - oder dass der Mieter eine Bauruine hinterlässt - derartige Fälle finden sich immer wieder in Rechtsprechung und Presse. Noch dazu soll der Vermieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichten, was z.B. bei Änderungen der Lebensumstände/einem Verkaufswunsch sehr beeinträchtigend sein kann.
Daneben sind ggf. auch steuerliche Problematiken/Nachteile zu bedenken > Link
Grundsätzlich sind solche Gestaltungen daher nicht zu empfehlen - aber wenn man unbedingt will und es für beide passt … :wink:

Grüsse Rudi

Klasse Rudi,
Vielen Dank für Deine umfassende, hilfreiche Ausführung!
Wärest Du theoretisch ein Fachmann, würde ich Dich gerne über die hypothetische Vereinbarung drüberschauen lassen :wink:
Muchas gracias auch den Anderen!

Beste Grüße

Zb