Mietvertrag

ein mieter hat im november 2002 eine neue wohnung bezogen,und es wurde ein vertrag abgeschlossen über 5 jahre.

muss der mieter die kündigungsfrist einhalten oder gilt für ihn auch die neue 3 monatige kündigungsfrist?

desweiteren steht unter sonstige vereinbarungen :das der mieter bei vorzeitiger kündigung der wohnung einen unkostenbeitrag von 200 euro zu zahlen hat (damit der vermieter rauskommt und sich die neuen nachmieter anguckt!)

ist diese vereinbarung zulässig?

herzlichen dank schonmal für die hilfe.

claudia

ein mieter hat im november 2002 eine neue wohnung bezogen,und
es wurde ein vertrag abgeschlossen über 5 jahre.

muss der mieter die kündigungsfrist einhalten oder gilt für
ihn auch die neue 3 monatige kündigungsfrist?

desweiteren steht unter sonstige vereinbarungen :das der
mieter bei vorzeitiger kündigung der wohnung einen
unkostenbeitrag von 200 euro zu zahlen hat (damit der
vermieter rauskommt und sich die neuen nachmieter anguckt!)

ist diese vereinbarung zulässig?

herzlichen dank schonmal für die hilfe.

Hallo Claudia,

da hier eine sog. Abstandsklausel eingeführt ist, stellt sich mir vorab die Frage, ob vereinbart wurde, dass der Mieter vor Ablauf von 5 Jahren nicht kündigen kann oder ob der VM lediglich im Mietvertrag einen Zeitmietvertrag vornimmt.

Bitte Rückantwort.

Grüsse Günter

Hallo Claudia,

da hier eine sog. Abstandsklausel eingeführt ist, stellt sich
mir vorab die Frage, ob vereinbart wurde, dass der Mieter vor
Ablauf von 5 Jahren nicht kündigen kann oder ob der VM
lediglich im Mietvertrag einen Zeitmietvertrag vornimmt.

Bitte Rückantwort.

Grüsse Günter

hallo günter,

danke für deine prompte antwort .

es ist ein zeitmietvertrag über 5 jahre.der vormieter hatte so einen vertrag nicht.

gruss
claudia

hallo günter,

danke für deine prompte antwort .

es ist ein zeitmietvertrag über 5 jahre.der vormieter hatte so
einen vertrag nicht.

gruss
claudia

hallo günter,

da ist keine abstandsklausel drin.
er verlangt die 200 euro dafür das er zu der wohnung kommt um die neuen nachmieter in augenschein zu nehmen…und ich kann mir nicht vorstellen das es rechtens ist.

gruss
claudia

hallo günter,

danke für deine prompte antwort .

es ist ein zeitmietvertrag über 5 jahre.der vormieter hatte so
einen vertrag nicht.

gruss
claudia

hallo günter,

da ist keine abstandsklausel drin.
er verlangt die 200 euro dafür das er zu der wohnung kommt um
die neuen nachmieter in augenschein zu nehmen…und ich kann
mir nicht vorstellen das es rechtens ist.

gruss

Hallo Claudia,

beide Antworten hier im Brett nochmals. Seit dem 01.09.2001 kann ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB nur abgeschlossen werden, wenn der VM die Gründe der zeitlichen Befristung darleget. Dies sind überwiegend Eigenbedarf, Umbau der Wohnung, Abbruch der Wohnung, auch geplanter Verkauf.

Bei diesen 200 € bei einem vorzeitigen Auszug würde es sich tatsächlich um eine Teilsumme einer Abstandszahlung handeln. Diese Summe konnte früher bei Wirksamkeit der Zeitmietverträge und vorzeitigem Auszug vereinbart werden.

Nachdem hier aber kein Zitmitevertrag vorliegt - unwirksam nach § 575 BGB - war die Vereinbarung dieser Summe auch nicht erlaubt und ist nicht zu zahlen.

Grüsse Günter

hallo günter,

herzlichen dank für die info :smile:

gruss
claudia