Guten Morgen!
Bin etwas verzweifelt!
Mal angenommen folgender Fall hat sich ereignet:
eine sehr alte Dame verstirbt und hinterlässt eine stark renovierungsbedürftige Wohnung, mit verschrammten Türen da sie Rollstuhlfahrerin war.
Der Mietvertrag aus dem Jahre 1958 (!) enthält die Klausel „besenrein“ aber auch „Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter“. Auf letzteres beruft sich nun die Hausverwaltung und möchte die gesamte Wohnung von der Tochter - in diesem Falle wäre das dann ich - renoviert haben.
Da die Tapeten teilweise recht alt sind muss/soll neu tapeziert werden. Die Türen u. Leisten müssten gestrichen werden, Heizung ebenso.
Zwecks Einholung eines Kostenvoranschlags empfiehlt die Verwaltung verschiedene Malerbetriebe kommen zu lassen. Nennt dabei auch einen mit dem sie öfter zusammenarbeitet. Kostenpunkt nach Besichtigung 5000 € !!
Besonders ärgerlich in diesem Zusammenhang… der Malerbetrieb hat den Kostenvoranschlag ohne mein Wissen bereits an die Hausverwaltung weitergereich (die hat wohl gleich nachgefragt).
Wichtig noch: vom Eigentümer geplant sind nach Auszug einige Sanierungen, evtl Laminatverlegung + neue Steigleitung im Bad.
Frage: Was bedeutet eigentlich Schönheitsreparatur?
Was sagt die Rechtssprechung bei alten Mietverträgen?
Wie „neu“ müsste die Whg. nach evtl. Renovierung denn aussehen??
Auf welcher Basis sollte mit dem Verwalter verhandelt werden?
Darf der Maler ohne Einverständnis den Kostenvoranschlag an die Verwaltung weiterreichen?
Gruß Petra