Hallo,
die Rechtssprechung geht davon aus, dass Dritte bis zu 6
Wochen in einer Wohnung auf Einladung sich aufhalten können;
unsinn, davon geht „die rechtsprechung“ nicht aus…
aus den vorhandenen entscheidungen geht hervor, dass sich die zuständigen gerichte alles andere als einig sind. das müssen sie auch nicht, weil es zu dem thema keine gesetzlich regelung gibt. es gibt einen groben zeitraum als anhaltspunkt, der sich herausgebildet hat: wenn der „besuch“ länger als 4-6 wochen andauert, ist von einer gebrauchsüberlassung auszugehen. je nach fallgestaltung gibt es ausnahmen…
aber was hat das alles mit dem vorliegenden fall zu tun ? hier geht es nicht darum, ob der vermieter den besuch dulden muss oder nicht (§§ 553, 540 bgb), sondern um ansprüche des anderen mieters.
wenn mehrere mieter vorhanden sind und beide einen (?) mietvertrag über gemeinsame (?) räumlichkeiten unterschrieben haben, verfügt auch jeder einzelne mieter über das alleinige hausrecht (in der regel). der mieter kann also von seinem hausrecht gegenüber den eltern gebrauch machen (keine willkürliche ausübung möglich, wofür es hier keinen ahaltspunkte gibt). es besteht gegenüber dem anderen mieter ein vertraglicher anspruch, die ungestörte nutzung der gemeinsamen wohnung zu ermöglichen. gegen dessen eltern kommen ansprüche z.b. aus besitzstörung in betracht ebenso vertragliche ansprüche gegen den vermieter.
von der polizei ist keine hilfe zu erwarten, es sei denn, man gerät an einen beamten mit ausreichend juristischer ausbildung (was die ausnahme ist).
diese 6 Wochen fallen noch unter den Zeitraum des „Urlaubes“.
„urlaub“ ? befindest du dich jetzt noch im mietrecht ?
Wenn beide Personen im Mietvertrag stehen, bedarf die Aufnahme
von weiteren Personen, zumindest was länger als 6 Wochen im
Jahr sind, der Zustimmung des anderen Mieters.
Was sagt der Vermieter dazu?
Ist die Wohnung für 4 Personen geeignet oder würde hier von
einer „Überbelegung“ ausgegangen werden?
Die Bundesländer haben hier gesetzliche Regelungen erlassen,
bei welcher qm/ Wohnfläche Personen (aufgeglieder nach
Erwachsenen und Kindern) sich aufhalten/wohnen können, ohne
dass eine Überbelegung entsteht.
das sind gesetzliche regelungen zugunsten des vermieters… warum sollte man sich auf ein einschreiten des vermieters verlassen, wenn einem eigene ansprüche zur verfügung stehen…