Mietvertrag abgelaufen

Liebe Leser,

ich habe eine Frage zu meinem Mietvertrag. Mein Vertrag (abgeschlossen 1.3.2005 - 1.3.2010). Nun würde ich gerne eine neue Wohnung beziehen, da hier der Lärmpegel sehr hoch ist und gewisse Mängel vorhanden sind. Der Vertag enthält eine Mietdauer die wie folgt lautet:

Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht

Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von 5 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

Meine Frage nun:

  1. Muss ich eine Kündigungsfrist einhalten?

Ich bedanke mich im vorraus für Ihre Hilfe!

Danke

Hallo, ich habe etwas für Sie zusammengestellt:
Mietrecht aktuell
Mietvertrag mit Kündigungsausschluss
(dmb) Mieter und Vermieter können wirksam einen Kündigungsausschluss oder einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbaren. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist eine derartige Vertragskonstruktion für Mieter ausnahmsweise dann sinnvoll, wenn sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung anmieten und sie das Kündigungsrisiko „Eigenbedarf“ einschränken wollen. Einfache, zeitlich befristete Mietverträge können seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr abgeschlossen werden.

Wird ein Kündigungsausschluss vereinbart, schließen Mieter und Vermieter rechtlich gesehen einen unbefristeten Mietvertrag ab. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ausgeschlossen wird allerdings für einen bestimmten Zeitraum das Recht, überhaupt kündigen zu dürfen (BGH VIII ZR 2/04; BGH VIII ZR 179/03 und BGH VIII ZR 294/03).
Beiderseitige Kündigungsverzichte, das heißt der Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter, in Formularmietverträgen sind für längstens vier Jahr wirksam (BGH VIII ZR 27/04).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 81/03) soll mit Hilfe einer Individualvereinbarung sogar ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters für fünf Jahr möglich sein.

Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes hat der Kündigungsverzicht im Ergebnis die gleichen Wirkungen wie ein auf mehrere Jahre angelegter einfacher Zeitmietvertrag. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist praktisch nicht möglich. Die mit der Mietrechtsreform eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter wird dem Grunde nach unterlaufen. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt vor Unterschrift unter einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss die Rechtsberatung beim örtlichen Mieterverein. In jedem Fall sollten Zusatzregelungen über mögliche Nachmieterstellungen oder Sonderkündigungsrechte in den Mietvertrag mit aufgenommen werden.

Kündigungsverzicht bei Mietverträgen

Der Kündigungsverzicht bei Mietverträgen ist rechtlich erlaubt, aber problematisch.
 
Die letzte Novellierung des deutschen Mietrechts gab es im Jahr 2001. Seit dem 1. Juni 2005 gilt die neue, so genannte kurze Kündigungsfrist von drei Monaten für alle Mieter. Unabhängig davon, wie lange sie in Ihrer Wohnung gelebt haben, können Sie als Mieter jederzeit Ihren Mietvertrag innerhalb von drei Monaten kündigen.
Mietvertrag

Ganz anders ist die Sachlage für Vermieter. Sie müssen, so das BGB (§ 573 c), je nach Dauer des Mietverhältnisses für eine ordentliche Kündigung eine Frist von drei, sechs oder neun Monaten beachten. Das berichtet die Tageszeitung WELT am SONNTAG (Ausgabe vom 1. Oktober 2006). Um ihre Mieter länger zu binden, nutzen viele Vermieter mittlerweile den sogenannten Kündigungsverzicht.
Der immer häufiger angewandte Kündigungsverzicht ist rechtlich erlaubt, aber problematisch. Die Rechtsprechung sieht dieses Vorgehen des Vermieters als zulässig. Auch, so die WELT am SONNTAG, „wenn die Absicht des Gesetzgebers damit unterlaufen wird.“
Urteil: „Keine grundsätzliche Missachtung des Mietrechts“
Konkret sieht das so aus: Der Vermieter vereinbart mit dem Mieter, dass er beispielsweise in den ersten zwei Jahren des Mietverhältnisses auf sein Kündigungsrecht verzichtet. „Ein solcher Kündigungsverzicht kann bereits in Formmietverträgen verankert sein, wird jedoch meist in einem handschriftlichen Dokument separat formuliert“, erklärt der Mietrechtsexperte und Rechtsanwalt Antonio Durán Munoz (Lübeck). „Individuell vereinbarte Mietverträge, in denen sich Mieter und Vermieter beispielsweise auf eine Mindestlaufzeit des Mietvertrags verpflichtet haben, bleiben trotz des neuen Gesetzes die große Ausnahme“, ergänzt Wolfgang Raue, Vorstandsmitglied im IVD West für das Saarland.
Der Kündigungsverzicht ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine grundsätzliche Missachtung des gültigen Mietrechts, weil, so die Richter, „lediglich freiwillig auf das Kündigungsrecht verzichtet wird“ (AZ: VIII ZR 81/03). Dieser Verzicht ist nach Urteilen des BGH auch mit einem entsprechend formulierten Vordruck im Mietvertrag rechtens (AZ: VIII ZR 294/03 und AZ VIII ZR 379/03).
Trotz dieser Ausnahmen sehen die Entscheidungen des BGH eine zeitliche Begrenzung des Kündigungsverzichts vor. Dieser sollte per Vordruck im Mietvertrag auf maximal vier Jahre festgelegt werden. Ein Kündigungsverzicht, der über diese Frist hinausgeht, stellt nach Ansicht des BGH eine „unangemessene Benachteiligung des Mieters“ (AZ: VIII ZR 27/04) dar.
Kündigungsverzicht: So können Sie dennoch aussteigen
Aber was passiert, wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter auf einen Kündigungsverzicht geeinigt haben, und dennoch umziehen wollen? „Eine Vertragsauflösung sollte grundsätzlich jederzeit möglich sein“, sagt Antonio Durán Munoz, „wer die entsprechende Vereinbarung zum Kündigungsverzicht im Vertrag stehen hat und dennoch kurzfristig aus dem Mietverhältnis herauskommen will, sollte einen geeigneten Nachmieter vorschlagen.“ Juristisch gesehen können Sie als Mieter dann auf ein „dringend berechtigtes Interesse“ pochen, beispielsweise wenn sie berufsbedingt in eine andere Stadt wechseln oder wenn Sie Nachwuchs erwarten und eine größere Wohnung benötigen.
Besprechen Sie sich im Einzelfall immer vorab mit Ihrem Vermieter, einem Mieterverein oder mit Ihrem Rechtsanwalt. So können Sie unnötige Missverständnisse schon im Vorfeld vermeiden.

Viele Grüße

du kannst bis 3.12.2010 zum 28.02.2011 ordentlich kündigen. bis 4.11.10 hättest du zum 31.01.11 kündigen können.

JA natürlich muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden!

Danke für Ihre schnelle Antwort. Das bedeutet also, ich kann vor 3 Monaten nicht raus?
Gibt es möglichkeiten, diese frist nicht einhalten zu müssen da der Vertrag nicht erneuert wurde und ja jetzt abgelaufen ist und hier meine Ruhe stark gestört wird?

Danke für Ihre schnelle Antwort. Das bedeutet also, ich kann vor 3 Monaten nicht raus?
Gibt es möglichkeiten, diese frist nicht einhalten zu müssen da der Vertrag nicht erneuert wurde und ja jetzt abgelaufen ist und hier meine Ruhe stark gestört wird?.

Danke für Ihre schnelle Antwort. Das bedeutet also, ich kann vor 3 Monaten nicht raus?
Gibt es möglichkeiten, diese frist nicht einhalten zu müssen da der Vertrag nicht erneuert wurde und ja jetzt abgelaufen ist und hier meine Ruhe stark gestört wird?
.

leider keine verkürzung möglich: evtl. mit nachmieter, der ab morgen deine miete übernimmt.

Hallo, ich habe im BGB noch folgende Aussage gefunden.
Da ja durch den Mieter über mir (2Zim-Wohnung/2 Erwachsene und 4 Kinder), meine ruhe gestört wird! Sollte ja unter Störung des Hausfriedens fallen und zu dem kommt mangelnder Schlaf! Wäre dann eine fristlose Kündigung machbar?

BGB § 543, BGB § 569
Mietverträge können von beiden Vertragsparteien gem. BGB § 543 aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden: - Der Mieter kann z.B. außerordentlich fristlos kündigen, wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauches ( § 534 II Nr. 1 BGB), wegen Gesundheitsgefährung (§ 569 I BGB), wegen Störung des Hausfriedens, wegen Verweigerung der Untermieterlaubnis( § 540 BGB), bei vorzeitigem Tod des Mieters (§§ 563,563 a, 564 BGB). Ebenfalls vorzeitig kündigen kann der Mieter nach einer Mieterhöhung ( § 561 BGB). Der Vermieter kann z.B. außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder mit einem wesentlichen Teil der Miete in Verzug ist, - oder wenn der Mieter über einen darüber hinausgehenden Zeitraum mit der Zahlung der Miete in Verzug ist und sich der Verzugsbetrag auf 2 Monatsmieten summiert hat ( § 543 IINr.3 BGB) - oder wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung erheblich gefährdet oder - wenn der Mieter die Mietsache vertragswidrig gebraucht ( § 543 II Nr. 2 BGB) . Jeweils beide Vertragsparteien haben nach BGB § 569 II BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht, wenn eine Partei den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der anderen Partei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen) eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In einigen Fällen ist hierfür erforderlich, dass eine Abmahnug zuvor wirkungslos ergangen ist, die dasselbe vertragswidrige Verhalten betrifft- siehe Abmahnung.

Hallo, ich habe im BGB noch folgende Aussage gefunden.
Da ja durch den Mieter über mir (2Zim-Wohnung/2 Erwachsene und 4 Kinder), meine ruhe gestört wird! Sollte ja unter Störung des Hausfriedens fallen und zu dem kommt mangelnder Schlaf! Wäre dann eine fristlose Kündigung machbar?

BGB § 543, BGB § 569
Mietverträge können von beiden Vertragsparteien gem. BGB § 543 aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden: - Der Mieter kann z.B. außerordentlich fristlos kündigen, wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauches ( § 534 II Nr. 1 BGB), wegen Gesundheitsgefährung (§ 569 I BGB), wegen Störung des Hausfriedens, wegen Verweigerung der Untermieterlaubnis( § 540 BGB), bei vorzeitigem Tod des Mieters (§§ 563,563 a, 564 BGB). Ebenfalls vorzeitig kündigen kann der Mieter nach einer Mieterhöhung ( § 561 BGB). Der Vermieter kann z.B. außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder mit einem wesentlichen Teil der Miete in Verzug ist, - oder wenn der Mieter über einen darüber hinausgehenden Zeitraum mit der Zahlung der Miete in Verzug ist und sich der Verzugsbetrag auf 2 Monatsmieten summiert hat ( § 543 IINr.3 BGB) - oder wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung erheblich gefährdet oder - wenn der Mieter die Mietsache vertragswidrig gebraucht ( § 543 II Nr. 2 BGB) . Jeweils beide Vertragsparteien haben nach BGB § 569 II BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht, wenn eine Partei den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der anderen Partei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen) eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In einigen Fällen ist hierfür erforderlich, dass eine Abmahnug zuvor wirkungslos ergangen ist, die dasselbe vertragswidrige Verhalten betrifft- siehe Abmahnung. .

Hallo, ich habe im BGB noch folgende Aussage gefunden.
Da ja durch den Mieter über mir (2Zim-Wohnung/2 Erwachsene und 4 Kinder), meine ruhe gestört wird! Sollte ja unter Störung des Hausfriedens fallen und zu dem kommt mangelnder Schlaf! Wäre dann eine fristlose Kündigung machbar?

BGB § 543, BGB § 569
Mietverträge können von beiden Vertragsparteien gem. BGB § 543 aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden: - Der Mieter kann z.B. außerordentlich fristlos kündigen, wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauches ( § 534 II Nr. 1 BGB), wegen Gesundheitsgefährung (§ 569 I BGB), wegen Störung des Hausfriedens, wegen Verweigerung der Untermieterlaubnis( § 540 BGB), bei vorzeitigem Tod des Mieters (§§ 563,563 a, 564 BGB). Ebenfalls vorzeitig kündigen kann der Mieter nach einer Mieterhöhung ( § 561 BGB). Der Vermieter kann z.B. außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete oder mit einem wesentlichen Teil der Miete in Verzug ist, - oder wenn der Mieter über einen darüber hinausgehenden Zeitraum mit der Zahlung der Miete in Verzug ist und sich der Verzugsbetrag auf 2 Monatsmieten summiert hat ( § 543 IINr.3 BGB) - oder wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung erheblich gefährdet oder - wenn der Mieter die Mietsache vertragswidrig gebraucht ( § 543 II Nr. 2 BGB) . Jeweils beide Vertragsparteien haben nach BGB § 569 II BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht, wenn eine Partei den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der anderen Partei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses (unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen) eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In einigen Fällen ist hierfür erforderlich, dass eine Abmahnug zuvor wirkungslos ergangen ist, die dasselbe vertragswidrige Verhalten betrifft- siehe Abmahnung. …

Hallo,

mhm was ist denn „sehr hoch“ beim Lärmpegel??? Hast du ein Lärmprotokoll, das diese Lärmbelästigung belegt? Welche Mengel herrschen? Hast mit dem Vermieter über Mängel und Lräm gesprochen?

Hallo,
also der Lärmpegel ist so laut, das man den Fernseher lauterstellen muss, damit man das getrampel und geschreie nicht mehr hört. Des weiteren ist das einschlafen schwierig, da bis spät Abends getrampelt, gepoltert und geschreit wird. Vom längeren ausschlafen am Wochenende mal ganz abgesehen.

Ein Lärmprotokoll ist erstellt und meinem Vermieter mitgeteilt. Er war sogar schon mehrfach da und hat es selbst erlebt, aber tut nichts. Weitere Mängel wären, das in der Küche kein Warmwasser gibt, seit 5 Jahren redet man davon, aber gemacht wird nichts. Die Fenster sind verzogen und feucht ist es auch! Letztendlich will ich jetzt nur noch raus und möchte keine 3 Monate Kündigungsfrist einhalten.

Danke

NEIN !

Verträge werden geschlossen um diese einzuhalten und nicht mit Tricks zu umgehen.

Danke für Ihre schnelle Antwort. Das bedeutet also, ich kann vor 3 Monaten nicht raus? Gibt es möglichkeiten, diese frist nicht einhalten zu müssen da der Vertrag nicht erneuert wurde und ja jetzt abgelaufen ist und hier meine Ruhe stark gestört wird?

Da haben Sie aber nochmal Glück gehabt! Der vereinbarte Ausschluß des Kündigungsrechtes im gegenseitigen Einvernehmen ist maximal für die Dauer von 4 Jahren zulässig. Eine Vereinbarung über 5 Jahren ist unwirksam geschlossen; dies bedeutet, sie greift auch nicht für eine kürzeren zulässigen Zeitraum, da sie falsch abgeschlossen, von vorne herein unwirkam ist. Ihre Kündigungsfrist beträgt demnach ganz normal 3 Monate gemäß der gesetzlichen Regelung, die aufgrund der Unwirksamkeit der Ausschlußfristenregelung an deren Stelle getreten ist!

Hallo,

also ich denk mal, dass das driftige Gründe sind, weswegen der mietvertrage OHNE frist gekündigt werden kann. Gibt es denn schriftverkehr zwischen dir und dem Vermieter, der belegen kann, dass er da war usw?
wenn nicht wirt mit dem Nachweisen bisschen schwieriger, aber ich denk mal, dass du da genügend Leute hast die deine Worte zur not auch bestätigen können:smile:

Grüßle und viel erfolg

Hallo, habe scheinbar Ihre Frage nicht richtig gelesen. Die Dauer des Kündigungsverzichtes ist ja bereits abgelaufen. Dann können Sie natürlich sofort mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Ohne Frist können Sie nur fristlos kündigen, dafür brauchen Sie aber triftige Gründe.

Viele Grüße

Hallo nochmal,

wie bereits gesagt, für eine außerordentliche fristlose Kündigung bedarf es triftiger Gründe. Sollte die Lärmbelästigung unzumutbar sein, müssen Sie den Vermieter darauf hinweisen und abmahnen. Sie müssen dem Vermieter auch einen angemessene Frist geben, um die Belästigung abzustellen. Sonst würde es ja jeder ausnutzen, der eilig aus seinen Vertrag möchte.

HI
ganz einfach JA. deine Frist die du einzuhalten hast ist aber nur 3 Monate wenn du bis zum 3 Werktag spätestens gekündigt hast und deine Kündigung in den Herrschaftsbereich des Empfängers (Briefkasten) gelangt ist. Wenn du so kanpp einwirfst dann beschaffe dir bitte etwas das dies bezeugen kann. das heißt konkret das du nach den 5 Jahren in ein Dauerschuldverhältnis über gegangen bist und du kündigen kannst. Also im November also heute gekündigt bedeutet das der November nicht zählt weil zu spät für den 3 Werktag, Dezember. Januar, Ende Februar bist du raus.
Gruß Peter

Hallo!

Habe ein derartig mißverständliches Vertragskonstrukt bisher noch nicht gesehen. Eine Mietdauer auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem Kündigungsverzicht ist
dabei jedoch die abenteuerlichste Vertragsbedingung.
Entweder wird ein Mietvertrag für eine bestimmte
Dauer abgeschlossen, dann bedarf es keiner Kündigung oder er entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, wobei
Kündigungsfristen klar definiert sind.
Eine Mietdauer auf unbestimmte Zeit ohne eine Kündigung der einen oder der anderen Seite würde ein Mietverhältnis
bis zur stationären Pflege oder gar bis zum Tod bedeuten.
Eine solche Klausel erachte ich als sittenwidrig.
Da der Inhalt des ihnen vorliegenden Mietvertrag meines Erachtens als verworren und irreführend bezeichnet werden kann, rate ich Ihnen dazu, einen Fachanwalt für Mietrecht bzw. einen Mieterverein aufzusuchen.
verworren.
Über ein Feedback in dieser Angelegenheit würde ich mich freuen.

bustobaer