Mietvertrag: Abweichung von der Kündigungsfrist?

Hallo allerseits!

Ich habe eine Frage zum Kündigungsrecht bei Mietverträgen. In der Regel gilt nach meinem Wissen eine dreimonatige Kündigungsfrist. Allerdings höre ich immer wieder, dass manche Vermieter davon abweichen und eine längere Kündigungsfrist ansetzen. Es finden sich dann in den Verträgen solche Floskeln, wie aus diesem Mustervertrag stammend:

„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechts für 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht an.“

Ist eine solche Passage im Zweifelsfall überhaupt rechtens oder kann man als Mieter immer - unter Berufung auf das Mietrecht - diese Passage ignorieren und auf eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehen? Falls doch rechtens, kann man dann zumindest durch eine handschriftliche Ergänzung die Floskel relativieren? Z.B.:

„Im Falle beruflicher Veränderungen, wie z.B. eines Arbeitsplatzwechsels, relevanter Minderung des Einkommens oder Arbeitslosigkeit, oder schicksalhafter Veränderungen, wie z.B. schwerer Krankheit, ist eine vorzeitige Kündigung mit dreimonatiger Frist möglich. Zudem besteht - unabhängig von den oben genannten Einschränkungen - die Möglichkeit zur Entlassung aus dem Vertrag, wenn ein angemessener Nachmieter vorgestellt werden kann.“

Vielen herzlichen Dank im Voraus!
MacBarney

Hallo allerseits!

Hallo,

grundsätzlich gilt, dass Vereinbarungen in Mietverträgen, welche über die gesetzlichen Regelungen hinaus mit dem Mieter vereinbart werden,
unwirksam sind, wenn diese den Mieter benachteiligen.

Ich habe eine Frage zum Kündigungsrecht bei Mietverträgen. In
der Regel gilt nach meinem Wissen eine dreimonatige
Kündigungsfrist. Allerdings höre ich immer wieder, dass manche
Vermieter davon abweichen und eine längere Kündigungsfrist
ansetzen. Es finden sich dann in den Verträgen solche
Floskeln, wie aus diesem Mustervertrag stammend:

„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter
verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Ausübung des
Kündigungsrechts für 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht an.“

Das wäre ein unwirksamer Passus, da diese Vereinbarung die Rechte des Mieters benachteiligen.

Ist eine solche Passage im Zweifelsfall überhaupt rechtens
oder kann man als Mieter immer - unter Berufung auf das
Mietrecht - diese Passage ignorieren und auf eine dreimonatige
Kündigungsfrist bestehen?

Es gilt i.d.R. die 3-Monatsfrist als Mieter.

Falls doch rechtens, kann man dann zumindest durch eine handschriftliche Ergänzung die Floskel relativieren? Z.B.:

erübrigt sich, da nicht wirksam.

"Im Falle beruflicher Veränderungen, wie z.B. eines
Arbeitsplatzwechsels, relevanter Minderung des Einkommens oder
Arbeitslosigkeit, oder schicksalhafter Veränderungen, wie z.B.
schwerer Krankheit, ist eine vorzeitige Kündigung mit
dreimonatiger Frist möglich.

Wenn dies der Vermieter akzeptiert, wobei sich die Frage ergibt, warum man einen solchen Mustermietvertrag unterschreiben wolle, wenn dieser in wesentlichen Bestandteilen unwirksam ist.
Es gibt in jedem Schreibwarenhandel sowie im Internet Mustermietverträge, auch vom Mieterverein etc.

Zudem besteht - unabhängig von

den oben genannten Einschränkungen - die Möglichkeit zur
Entlassung aus dem Vertrag, wenn ein angemessener Nachmieter
vorgestellt werden kann."

Das würde ich als V e r m i e t e r nicht akzeptieren, denn wer als Nachmieter angemessen ist, ist Streitthema.

Schönen Tag noch.

Vielen herzlichen Dank im Voraus!
MacBarney

Hallo,

„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter
verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Ausübung des
Kündigungsrechts für 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht an.“

Das wäre ein unwirksamer Passus, da diese Vereinbarung die
Rechte des Mieters benachteiligen.

Und wenn es ein beidseitiger Verzicht wäre?

Greetz, Bommel

Hallo,

„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter
verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Ausübung des
Kündigungsrechts für 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht an.“

Das wäre ein unwirksamer Passus, da diese Vereinbarung die
Rechte des Mieters benachteiligen.

Hallo ,

Und wenn es ein beidseitiger Verzicht wäre?

Im beiderseitigen Einvernehmen wirksam.

Schönen Tag noch.

Greetz, Bommel

Hallo,

„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter
verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Ausübung des
Kündigungsrechts für 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht an.“

Das ist keine verlängerte Kündigungsfrist, sondern eine Mindest-Mietdauer. Wenn sie aber nicht beidseitig ist, also der Vermieter ebenfalls verzichtet, ist das nach einem Urteil vom BGH ungültig. Siehe: http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/mi…

„Im Falle beruflicher Veränderungen, wie z.B. eines
Arbeitsplatzwechsels, relevanter Minderung des Einkommens oder
Arbeitslosigkeit, oder schicksalhafter Veränderungen, wie z.B.
schwerer Krankheit, ist eine vorzeitige Kündigung mit
dreimonatiger Frist möglich. Zudem besteht - unabhängig von
den oben genannten Einschränkungen - die Möglichkeit zur
Entlassung aus dem Vertrag, wenn ein angemessener Nachmieter
vorgestellt werden kann.“

Klingt gut, weil es oben genannte Klausel zugunsten des Mieters einschränkt. Im Notfall kann er dadurch aus der Mindest-Mietdauer vorzeitig raus.
Gruß
loderunner (ianal)