Hallo allerseits!
Ich habe eine Frage zum Kündigungsrecht bei Mietverträgen. In der Regel gilt nach meinem Wissen eine dreimonatige Kündigungsfrist. Allerdings höre ich immer wieder, dass manche Vermieter davon abweichen und eine längere Kündigungsfrist ansetzen. Es finden sich dann in den Verträgen solche Floskeln, wie aus diesem Mustervertrag stammend:
„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechts für 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht an.“
Ist eine solche Passage im Zweifelsfall überhaupt rechtens oder kann man als Mieter immer - unter Berufung auf das Mietrecht - diese Passage ignorieren und auf eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehen? Falls doch rechtens, kann man dann zumindest durch eine handschriftliche Ergänzung die Floskel relativieren? Z.B.:
„Im Falle beruflicher Veränderungen, wie z.B. eines Arbeitsplatzwechsels, relevanter Minderung des Einkommens oder Arbeitslosigkeit, oder schicksalhafter Veränderungen, wie z.B. schwerer Krankheit, ist eine vorzeitige Kündigung mit dreimonatiger Frist möglich. Zudem besteht - unabhängig von den oben genannten Einschränkungen - die Möglichkeit zur Entlassung aus dem Vertrag, wenn ein angemessener Nachmieter vorgestellt werden kann.“
Vielen herzlichen Dank im Voraus!
MacBarney