Mietvertrag auf besmmte Zeit :-(

Hallo zusammen,

habe folgendes Problem, wir sind im August 2003 umgezogen da ich zum Zeitpunkt als die Verträge unterschrieben wurden auf Geschäftsreise war, habe ich meiner Frau eine Vollmacht ausgestellt in meinem Namen den Mietvertrag mit zu unterschreiben. In der Aufregung (ein Resthof war schon immer der Traum meiner Frau) hat sie übersehen, dass der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und zwar für 5 Jahre. Dies haben wir beide jetzt erst bemerkt, weil wir den Vertrag kündigen wollen (müssen). Wir haben das komplette Haus (250m³) renoviert und dem entsprechend auch viel Geld und Arbeit investiert. Da wollen wir auch nichts von wieder haben, falls der Vermieter den Vertrag in einem Vertrag mit normaler Kündigung (3 Monate) umwandelt. Da wir ein anderes Haus gekauft haben, (sind von 3 Monaten Kündigungsfrist ausgegangen) und der Vermieter sich noch nicht zu geäußert hat, stecken wir ganz schön in der Klemme.
Macht es Sinn einen Anwalt einzuschalten?

Über Tipps würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank und noch ein schönes Wochenende

Carlos

Hallo Carlos,

Vertrag ist Vertrag.

Das man einen Vertrag irrtümlicher Weise nicht richtig gelesen hat, ändert nichts an der Wirksamkeit. Der Vermieter ist ja auch schutzbedürftig.

Das einzige was man prüfen könnte, wäre die Wirksamkeit der Formulierung. Zeitmietvertrage unterliegen seit dem 1.9.2001 strengen Auflagen.
Am Besten in den § 575 BGB reinschauen, ob wirklich nur eine dieser Bedingungen genannt ist. Wenn nicht, dann unbefristeter Vertrag und ordentliche Kdg. ist mgl…

Gruss Steve

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Hallo Steve,
das sehen wir genau so, dass Der Vermieter auch schutzbedürftig ist.

Folgendes sagt der § 575 neu, aus: Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abzuschließen (Zeitmietvertrag) wurde eingeschränkt. Ein Zeitmietvertrag mit einfacher Befristung ist nicht mehr möglich. Es sind nur noch Zeitmietverträge mit vom Gesetz benannten Befristungsgründen möglich. Die Regelung gilt nur für neue Verträge.
Wie bereits erwähnt ist unser Vertrag im August 2003 abgeschlossen worden, dort steht drin:
Der Mietvertrag wird für die Zeit von 5 Jahren geschlossen; er beginnt am 15.08.2003 und läuft am 14.08.2008 ab.
Jet mache ich mich mal auf die Such nach „Es sind nur noch Zeitmietverträge mit vom Gesetz benannten Befristungsgründen möglich“ was auch immer das heißen soll.

Gruss - Carlos

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Hallo Carlos,

habe folgendes Problem, wir sind im August 2003 umgezogen da

ich zum Zeitpunkt als die Verträge unterschrieben wurden auf
Geschäftsreise war, habe ich meiner Frau eine Vollmacht
ausgestellt in meinem Namen den Mietvertrag mit zu
unterschreiben. In der Aufregung (ein Resthof war schon immer
der Traum meiner Frau) hat sie übersehen, dass der Mietvertrag
auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde und zwar für 5 Jahre.
Dies haben wir beide jetzt erst bemerkt, weil wir den Vertrag
kündigen wollen (müssen). Wir haben das komplette Haus (250m³)
renoviert und dem entsprechend auch viel Geld und Arbeit
investiert. Da wollen wir auch nichts von wieder haben, falls
der Vermieter den Vertrag in einem Vertrag mit normaler
Kündigung (3 Monate) umwandelt. Da wir ein anderes Haus
gekauft haben, (sind von 3 Monaten Kündigungsfrist
ausgegangen) und der Vermieter sich noch nicht zu geäußert
hat, stecken wir ganz schön in der Klemme.
Macht es Sinn einen Anwalt einzuschalten?

Über Tipps würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank und noch ein schönes Wochenende

Carlos

Hallo Carlos,

Vertrag ist Vertrag.

Das man einen Vertrag irrtümlicher Weise nicht richtig gelesen
hat, ändert nichts an der Wirksamkeit. Der Vermieter ist ja
auch schutzbedürftig.

Das einzige was man prüfen könnte, wäre die Wirksamkeit der
Formulierung. Zeitmietvertrage unterliegen seit dem 1.9.2001
strengen Auflagen.
Am Besten in den § 575 BGB reinschauen, ob wirklich nur eine
dieser Bedingungen genannt ist. Wenn nicht, dann unbefristeter
Vertrag und ordentliche Kdg. ist mgl…

Gruss Steve

Hallo Steve,
das sehen wir genau so, dass Der Vermieter auch
schutzbedürftig ist.

Folgendes sagt der § 575 neu, aus: Die Möglichkeit, einen
Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abzuschließen
(Zeitmietvertrag) wurde eingeschränkt. Ein Zeitmietvertrag mit
einfacher Befristung ist nicht mehr möglich. Es sind nur noch
Zeitmietverträge mit vom Gesetz benannten Befristungsgründen
möglich. Die Regelung gilt nur für neue Verträge.
Wie bereits erwähnt ist unser Vertrag im August 2003
abgeschlossen worden, dort steht drin:
Der Mietvertrag wird für die Zeit von 5 Jahren geschlossen; er
beginnt am 15.08.2003 und läuft am 14.08.2008 ab.
Jet mache ich mich mal auf die Such nach „Es sind nur noch
Zeitmietverträge mit vom Gesetz benannten Befristungsgründen
möglich“ was auch immer das heißen soll.

Es dürfte sich hier um keinen Zeitmietvertrag handeln. Im Vertrag muss nämlich schon jetzt - bei Vertragsunterzeichnung - eingetragen worden sein, weshalb der Vertrag zeitlich befristet ist. Fehlt ein solcher Hinweis, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und Du hast drei Monate Kündigungsfrist. Eine Befristung ist seit dem 01.09.2001 nur dann möglich, wenn der Vermieter Eigenbedarf geltend macht ( der Name ist dabei einzutragen), wenn die Wohnung komplett umgebaut oder gar anderen Zwecken zugeführt werden soll und wenn es sich um einer Dienst/Werkswohnung handelt. Also, wenn kein Grund für die Befristung eingetragen ist, ist es kein zeitlich befristeter Vertrag ( § 575 Abs 1, Ziffer 3 letzter Satz )

Gruss Günter

Hi Carlos,

Günther hat das Ergebnis nun schon erläutert.

Dachte meine Aussage hätte gereicht um auf das Ergebnis zu stoßen. :frowning:

Gruss Steve

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Hallo Günter, Hallo Steve,
§575 habe ich mir durchgelesen und war im ersten Moment erfreut.
Bis ich folgenden Artikel gelesen hab

"Kündigungsrecht bei unwirksamer Zeitbegrenzung eines Wohnraummietvertrages ausgeschlossen

(AG Hermeskeil, Urt. v. 19.03.2003 - 1 C 427/02)

Leitsatz der Redaktion:
Fehlt innerhalb eines Zeitmietvertrages die schriftliche Mitteilung eines Befristungsgrundes an den Mieter nach § 575 I 1 BGB, ist die Zeitbegrenzung unwirksam mit der Folge, dass der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt; eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vermeintlich vereinbarten Zeitdauer ist jedoch ausgeschlossen.

Die Parteien hatten einen befristeten Mietvertrag über Wohnräume geschlossen, wobei es der Vermieter unterlassen hat, dem Mieter einen Grund für die begrenzte Zeitdauer mitzuteilen. Im weiteren Verlauf kündigte der Mieter das Mietverhältnis noch vor Ablauf der niedergelegten Zeitdauer. Dagegen wandte sich der Vermieter, der die Kündigung als nicht rechtmäßig gelten lassen wollte.

Das AG hat entschieden, die ausgesprochene Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet; der Mieter müsse sich, obwohl die vereinbarte Zeitdauer unwirksam war, mindestens bis zum Ablauf der Zeitdauer an dem Mietvertrag festhalten lassen.

In seiner weiteren Begründung verwies das Gericht auf die seit September 2001 mit der Mietrechtsreform neugefasste Vorschrift des § 575 BGB. Danach kann ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit - sog. Zeitmietvertrag - nur noch ausnahmsweise abgeschlossen werden, wenn ein in § 575 I 1 BGB aufgeführter Grund vorliegt und der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss mitteilt. Weil der Vermieter es vorliegend unterlassen hat, dem Mieter einen anerkennenswerten Grund mitzuteilen, sei die Zeitbegrenzung unwirksam. Der geschlossene Mietvertrag gelte daher als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Damit stehe dem Mieter zwar grundsätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht zu; dieses sei hier aber ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss des Kündigungsrechts entspreche nämlich dem Interesse und Willen beider Parteien bei Abschluss des Mietvertrags. Die Kündigung des Mieters vor Ablauf der - vermeintlich vereinbarten - Zeitdauer sei somit unwirksam gewesen.
Es sei zwar im Schrifttum und in der Rechtspechung noch umstritten, ob in dem hier interessierenden Fall die Vereinbarung dahin umgedeutet werden kann, dass das Kündigungsrecht für die vereinbarte Zeit als ausgeschlossen gilt. Das Gerichts bejahe dies aber, weil der Gesetzgeber selbst von der Zulässigkeit des Ausschlusses des Rechtes zur ordentlichen Kündigung ausgehe und letztlich die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Vertrages maßgebend sei. Hätten beide Parteien ein Interesse an einer zeitlichen Bindung, so spreche nichts dagegen, eine Umdeutung vorzunehmen. Diese Auffassung entspreche im Übrigen auch dem Ergebnis der Diskussionen auf dem 4. Mietgerichtstag.

Quelle: PM AG Hermeskeil
[§ 575 BGB]

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Hallo Carlos,

§575 habe ich mir durchgelesen und war im ersten Moment
erfreut.
Bis ich folgenden Artikel gelesen hab

"Kündigungsrecht bei unwirksamer Zeitbegrenzung eines
Wohnraummietvertrages ausgeschlossen

(AG Hermeskeil, Urt. v. 19.03.2003 - 1 C 427/02)

Leitsatz der Redaktion:
Fehlt innerhalb eines Zeitmietvertrages die schriftliche
Mitteilung eines Befristungsgrundes an den Mieter nach § 575 I
1 BGB, ist die Zeitbegrenzung unwirksam mit der Folge, dass
der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt;
eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf
der vermeintlich vereinbarten Zeitdauer ist jedoch
ausgeschlossen.

Die Parteien hatten einen befristeten Mietvertrag über
Wohnräume geschlossen, wobei es der Vermieter unterlassen hat,
dem Mieter einen Grund für die begrenzte Zeitdauer
mitzuteilen. Im weiteren Verlauf kündigte der Mieter das
Mietverhältnis noch vor Ablauf der niedergelegten Zeitdauer.
Dagegen wandte sich der Vermieter, der die Kündigung als nicht
rechtmäßig gelten lassen wollte.

Das AG hat entschieden, die ausgesprochene Kündigung habe das
Mietverhältnis nicht beendet; der Mieter müsse sich, obwohl
die vereinbarte Zeitdauer unwirksam war, mindestens bis zum
Ablauf der Zeitdauer an dem Mietvertrag festhalten lassen.

In seiner weiteren Begründung verwies das Gericht auf die seit
September 2001 mit der Mietrechtsreform neugefasste Vorschrift
des § 575 BGB. Danach kann ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit

  • sog. Zeitmietvertrag - nur noch ausnahmsweise abgeschlossen
    werden, wenn ein in § 575 I 1 BGB aufgeführter Grund vorliegt
    und der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei
    Vertragsschluss mitteilt. Weil der Vermieter es vorliegend
    unterlassen hat, dem Mieter einen anerkennenswerten Grund
    mitzuteilen, sei die Zeitbegrenzung unwirksam. Der
    geschlossene Mietvertrag gelte daher als auf unbestimmte Zeit
    geschlossen.
    Damit stehe dem Mieter zwar grundsätzlich ein ordentliches
    Kündigungsrecht zu; dieses sei hier aber ausgeschlossen. Ein
    solcher Ausschluss des Kündigungsrechts entspreche nämlich dem
    Interesse und Willen beider Parteien bei Abschluss des
    Mietvertrags. Die Kündigung des Mieters vor Ablauf der -
    vermeintlich vereinbarten - Zeitdauer sei somit unwirksam
    gewesen.
    Es sei zwar im Schrifttum und in der Rechtspechung noch
    umstritten, ob in dem hier interessierenden Fall die
    Vereinbarung dahin umgedeutet werden kann, dass das
    Kündigungsrecht für die vereinbarte Zeit als ausgeschlossen
    gilt. Das Gerichts bejahe dies aber, weil der Gesetzgeber
    selbst von der Zulässigkeit des Ausschlusses des Rechtes zur
    ordentlichen Kündigung ausgehe und letztlich die
    Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Vertrages
    maßgebend sei. Hätten beide Parteien ein Interesse an einer
    zeitlichen Bindung, so spreche nichts dagegen, eine Umdeutung
    vorzunehmen. Diese Auffassung entspreche im Übrigen auch dem
    Ergebnis der Diskussionen auf dem 4. Mietgerichtstag.

Quelle: PM AG Hermeskeil
[§ 575 BGB]

Zuerst einmal ist hier hinzuweisen, dass ein Urteil eines AG für kein anderes AG in D bindend ist. Sogar besteht Möglichkeit, dass bei einem AG zwei Kammern völlig gegensätzlich Urteile fällen.

Obwohl ich aus beruflichen Gründen Richter nicht wegen Urteile angreife, so ist hier zu hinterfragen, wie das Gericht zur richtigerweise zur Aufassung kommt, dass es sich um keinen Zeitmietvertrag handelt und somit die nach BGB geltenden Vereinbarungen für die unbefristeten Mietverhältnisse anerkennt. Zu hinterfragen ist hier, wenn das AG ( der Einzelrichter ) ein unbestimmtes Mietverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen anerkennt, somit die rechtliche Vorgabe einer Kündigungsfrist von drei Monaten, weshalb dann aber im Kündigungsfall vor Ablauf des - vom Gericht selbst bestrittenen Zeitmietverhältnisses - der Einzelrichter für Recht erkennt, dass dann nicht gekündigt werden darf. Das Urteil ist in sich und in der Erläuterung nicht schlüssig. Ich schätze, dass dieses Urteil von nächsten LG kassiert wird.

Hier weist der Richter jedoch auf einen besonderen Vorgang hin. Der Mieter legt Wert darauf, dass er für eine bestimmte Zeit in der Wohnung bleiben kann. Es gibt hier also kein Vertragsangebot des Vermieters, der eine Befristung auf zwei Jahre ( z.B. ) vorlegt, sondern es besteht der ausdrückliche Wunsch des Mieters, dass er mindestens zwei Jahre ungekündigt wohnen darf. Dies bedeutet naturgemäß, dass verhandelt wird.

Hier ist tatsächlich umstritten, ob in solchen Fällen eine Befristung abgesprochen wurde. Deshalb wird, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden empfohlen, dass der Vermieter im Mietvertrag erklärt, dass er „Vor Ablauf von zwei Jahren das Mietverhältnis nicht kündigt“. Wie sich aber in dieser Zweifelsfrage letztlich höhere Gerichte entscheiden ist nicht erkennbar.

Bleibe nun mal bei der Unbefristung. Du findest in jedem Gebiet mindestens ein Urteil das den anderen widerspricht, zumindest auf der Ebene der AGs. Urteile werden erst wichtig, wenn mehrere LGs so entschieden haben, gar ein OLG ein Urteil oder einen Rechtsentscheid gefällt oder der BGH entschieden hat.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

Danke für die ausführliche Erklärung, diese hat mich wieder motiviert.

Da der Vermieter sich auf unsere Anfrage hin noch nicht geäußert hat, haben wir die Kündigung rausgeschickt. Jetzt warten wir ab wie der Vermieter sich verhält und wenn es sein muss lassen wir es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen.

Gruss - Carlos

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