Mietvertrag auf Eltern / Bekannte ausstellen?

Hallo Zusammen,

nehmen wir doch mal an, ein Vermieter würde seine Wohnung gerne an ein Studentenpärchen vermieten. Weil aber beide noch kein festes Einkommen haben, möchte er gerne den Mietvertrag auf die Eltern, bzw. einen solventen Bekannten des Paares ausstellen.
(Selbstschuldnerische Bürgschaft wird vom Vermieter nicht gewünscht, wg. Haftungshöhe max. 3 Monatsmieten)

Wenn also jetzt der Mietvertrag ausgestellt wird, sollten doch die Eltern, bzw. der Bekannte als Mieter eingetragen werden, oder? Wie formuliert man am besten, dass aber das Pärchen nutzungsberechtigt ist?

Besten Dank schon mal im voraus für Eure Hilfe!

Viele Grüße

Taormina

Hallo, kann leider nicht helfen.

die eltern/bekannte treten dem MV einfach bei und der vermieter bestätigt das mit.

Hi
wenn so was überhaupt geht dann über die Definition das in den Mietvertrag eine Nutzungsklausel eingeführt wird. Der Vermieter muss dem aber zustimmen und er muß alle anderen Nutzungen ausschließen. Also mal ehrlich … es ist eine saublöde Sache. Ich als Vermieter will eben einen Vertrag mit demjenigen abschließen den es angeht also dem Mieter denn diesen will ich fals mal was nicht ok geht auch packen können . Alles was um sieben Ecken herum geht ist für alle beteiligte Saudumm. Menschen ändern ihre Meinung und damit fängt die Kacke an zu dampfen. Was ist denn wenn Die Person die den Vertrag abschließt z.B. die Meinung ändert und das nicht mehr will, oder eventuell selbt hinein in die Wohnung? Wenn du jetzt sagst das wird nicht vorkommen dann ok. Jetzt!!! und in 3 Jahren? das vermag keiner zu sagen…
Gruß Peter

die eltern/bekannte treten dem MV einfach bei und der
vermieter bestätigt das mit.

Danke für die schnelle Antwort, Peter!
Aber ich versteh nicht wirklich, was Du meinst :wink:

Wie - in schriftlicher Form - kann man dieses Beitreten denn formulieren?

Ich weiss, letztlich ist es ne blöde Geschichte. Aber die evtl. neuen Mieter sind Werkstudenten, haben also nur ein geringes Einkommen.
Der „Zustand“ wäre so auch nur für etwa 12 Monate, dann ist einer von beiden fertig und hat die Zusage der Firma, bei der er als Werkstudent ist, auch schon in der Tasche.
Sollte derjenige, auf den der MV ausgestellt ist, kündigen, wäre das doch wie eine normale Kündigung zu behandeln.

Hi klar wäre das so aber da haben wir ja dann schon das nächste Problem wenn zwei drinn sind und einer geht, wie ist das mit der Übergabe geregelt wie mit den Schäden z. B Wasseraustritt und und und. Also ich würde mir da nicht die Finger verbrennen wollen weder als derjenige der den Vertrag anstelle statt unterschreibt als auch als Vermieter der ja nicht so zugreifen kann wie er will. Klar Regeln ,klare Vorgaben… alles andere ist Käse. sorry kann nicht anders. Bin selbst Vermieter von 3 Wohnungen und einer Kneipe… das Risiko und meine Lebenserfahrung sprechen eindeutig dagegen
Gruß Peter

Bei Mietvertraägen an Studenten ohne eigenes Einkommen verlange ich ganz einfach eine Selbstschuldnerische und unbegrenzte Elternbürgschaft, bei der auf die einreden der Vorausklage, die Möglichkeit sich durch Hinterlegung aus der Bürgschaft zu befreien etc. verzichtet wird und die Bürgen sich verpflichten auf erstes Anfordern zu zahlen! Ihre Frage mutet eigenartig an!

Meine Frage erklärt sich eigentlich ganz einfach:
Natürlich war auch bei mir 1. Gedanke: Selbstschuldnerische Bürgschaft

Leider hat der Gesetzgeber die selbstschuldnerische Bürgschaft für Mietangelegenheiten auf die Höhe von max. 3 Monatskaltmieten begrenzt. Unbegrenzte Bürgschaften sind in diesem Bereich ungültig.
Wurde darüber hinaus auch eine Kaution gestellt, haftet der Bürge nur für den evtl. Differenzbetrag zwischen 3 Monatskaltmieten / Kaution.

Da meistens sowieso drei Kaltmieten Kaution erhoben werden, erübrigt sich die selbstschuldnerische Bürgschaft.

Deshalb nun die Überlegung, wie man das Ganze am besten angeht: Eltern und eigentliche Mieter (oder in dem Fall besser:Nutzer) in den Mietvertrag aufnehmen oder nur Beitritt der Eltern zum Mietvertrag.
Ich überlege, welche Lösung für den Vermieter die günstigere ist.

Alles was Anwaltsportale so daherschreiben um im Interesse eines Anfragenden auf haftungsbeschränkende Möglichkeiten z.G. eines Bürgen hinzuweisen, ist schlicht Makulatur, wenn das dem Vermieter, wie mir z.B. nicht passt! Es gibt keine gesetzliche Haftungsbeschränkung für Mietbürgschaften auf 3 Monate! Vereinbaren könnte man mit dummen Vermietern natürlich jedweden Schwachsinn. Mieter werden stets die Personen, die auch die Wohnung beziehen wollen, und nicht deren Eltern oder irgendwelche Dritte. Zur Ausgestaltung einer Bürgschaft aus der Sicht eines mit Vernunft beseelten Vermieters habe ich bereits klar ausgeführt. Hier ist das bei Vermietungen an Studenten in Köln-Junkersdforf auch gängige und nie angezweifelte Praxis, die sich stets bewährt und weder den Studenten noch dem Vermieter zum Nachteil gereicht!
Vielleicht gelten in dem Land, in dem Sie studieren und wohnen werden andere Gesetze als hier in Deutschland; von fremdländischen Recht habe ich keine Ahnung!

Hallo Zusammen,

nehmen wir doch mal an, ein Vermieter würde seine Wohnung
gerne an ein Studentenpärchen vermieten. Weil aber beide noch
kein festes Einkommen haben, möchte er gerne den Mietvertrag
auf die Eltern, bzw. einen solventen Bekannten des Paares

Hallo Taormina,
Wer-weiss-was scheint ein techn. Problem zu haben. Musste mich bei Dir melden um wieder freigeschaltet zu werden. Die Frage hatte ich Dir bereits beantwortet.
Gruß Judy

ausstellen.
(Selbstschuldnerische Bürgschaft wird vom Vermieter nicht
gewünscht, wg. Haftungshöhe max. 3 Monatsmieten)

Wenn also jetzt der Mietvertrag ausgestellt wird, sollten doch
die Eltern, bzw. der Bekannte als Mieter eingetragen werden,
oder? Wie formuliert man am besten, dass aber das Pärchen
nutzungsberechtigt ist?

Besten Dank schon mal im voraus für Eure Hilfe!

Viele Grüße

Taormina