mmmh, das weiß ich leider auch nicht so genau. Eigenbedarf ist nämlich immer so ne Sache…aber bevor ich hier was falsches sage, geh mal lieber zur Rechtsberatung! Die können dir eine hundertprozentige Aussage machen…
Hallo,
in einen Anhang zu einem Mietvertrag in
Handschriftlicher Form steht:
Anhang zum Mietvertrag: Name und Anschrift.
Der Mietvertrag wird von mir …( Vermieter)
auf unbefristete Zeit zu gleichen Bedingungen Aufrecht
erhalten.
Das braucht man nicht extra vereinbaren. Denn wenn nichts anderes vereinbart(Zeitmietvertrag) dann ist es immer „unbefristet“.
Unbefristet bedeutet aber nicht, Vermieter darf nicht kündigen. Das darf es schon.
Der Zusatz " zu gleichen Bedingungen" ist interessant. Denn der bedeutet m.E. nach, Vermieter darf die Miete nicht erhöhen.
Auf Lebenszeit von …
Das ist der springende Punkt ! Was soll das sein ? Das kann ja nur bedeuten, solange Mieter lebt, kann Vermieter nicht kündigen. Alles andere macht keinen Sinn und Unklarheiten müsste sich der Vermieter schon zu Ungunsten anrechnen lassen.
In so einem Fall muss man den Vertrag einem Rechtsanwalt vorlegen und die Wirksamkeit und Aussagekraft prüfen lassen.
Wenn ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen war und folgende im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe, unter anderem auch Eigenbedarf, erfüllt werden.
Natürlich muss es auch wirklich als Eigenbedarf genutzt werden, das heisst für Selbstnutzung oder Verwandte.
Wenn das der Fall ist, kann man zwar dagegen klagen, aber Recht dürfte man kaum bekommen.
Der Mietvertrag wird von mir …( Vermieter)
auf unbefristete Zeit zu gleichen Bedingungen Aufrecht
erhalten.
Auf Lebenszeit von …
Ort Datum Unterschrift.
Jetzt ist es so das ich die Kündigung erhalten habe wegen
Eigenbedarf.
Jetzt stellt sich mir die Frage ist die Kündigung
Rechtskräftig.
Ja, das sehe ich durchaus so
Zwar wäre ein einseitiger Kündigungsverzicht des Vermieters durchaus zulässig , aber eben nicht für den Fall seines außerordentlich fristlosen Kündigungsgrundes, etwa Mietrückstand, unberechtigte Gebrauchsüberlassung Dritter, Sachbeschädigung, verlangter Modernisierungserhöhung, Beleidigung, Gewalttäigkeiten gegen Mitmieter oder dem Vermieter bzw. seiner Angehörigen usw.
Insofern besteht ein erhebliches Prozesskostenrisiko, dass die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung durchdringt, weil die vorliegende Vereinbarung für unwirksam erklärt würde
Denn es dürfte nicht dem zum Ausdruck gebrachten Willen des VM entsprechen, demnach auf Gedeih und Verderb das Mietverhältnis selbst bei fristlosem Kündigungsgrund aufrecht erhalten zu müssen