Mietvertrag auf unbestimmte Zeit - Kündigung?

Hallo liebe Gemeinde,

mal angenommen man hat einen Mietvertrag abgeschlossen auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 1 Jahr. Ist eine vorzeitige Kündigung in dem Fall möglich, bevor dieses erste Jahr zu Ende ist??? So weit ich gehört habe ist das rechtlich gar nicht zulässig.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Stefan

Hallo liebe Gemeinde,

mal angenommen man hat einen Mietvertrag abgeschlossen auf
unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 1 Jahr. Ist eine
vorzeitige Kündigung in dem Fall möglich, bevor dieses erste
Jahr zu Ende ist??? So weit ich gehört habe ist das rechtlich
gar nicht zulässig.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Hallo Stefan,

wie genau lautet die Vereinbarung, dass der Vertrag mindestens für ein Jahr abgeschlossen ist ?

Gruss Günter

Hallo liebe Gemeinde,

mal angenommen man hat einen Mietvertrag abgeschlossen auf
unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 1 Jahr. Ist eine
vorzeitige Kündigung in dem Fall möglich, bevor dieses erste
Jahr zu Ende ist??? So weit ich gehört habe ist das rechtlich
gar nicht zulässig.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Hallo

seit wann sollen zeitmietverträge rechtlich nicht zulässig sein? Wenn du für 1 Jahr unterschrieben hast dann kannst du nur unter bestimmten Umständen rauskommen, Kinder, arbeitsplatzwechsel in andere gegend etc, jedenfalls nicht so einfach

Mikesch

Hallo liebe Gemeinde,

mal angenommen man hat einen Mietvertrag abgeschlossen auf
unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 1 Jahr. Ist eine
vorzeitige Kündigung in dem Fall möglich, bevor dieses erste
Jahr zu Ende ist??? So weit ich gehört habe ist das rechtlich
gar nicht zulässig.

Vielen Dank für eure Hilfe.

Hallo

seit wann sollen zeitmietverträge rechtlich nicht zulässig
sein? Wenn du für 1 Jahr unterschrieben hast dann kannst du
nur unter bestimmten Umständen rauskommen, Kinder,
arbeitsplatzwechsel in andere gegend etc, jedenfalls nicht so
einfach

Hallo,

ich würde an Deiner Stelle einfach einmal die durch die Mietrechtsreform ab 01.09.2001 neuen Regelungen mir genau ansehen.

In § 575 BGB ist ausdrücklich geklärt, dass Zeitmietverträge bei Abschluss nur abgeschlossen werden können, wenn nach dem Ende des Mietverhältnisses Eigenbedarf, der völlig Umbau oder Abbruch der Wohnung oder wenn es eine Dienstwohnung ist. Alle anderen Vereinbarungen sind nicht wirksam.

Die frühere Form des Zeitmietvertrages, den manche Vermieter ja genutzt haben um sich so jedes Jahr neues Wohlwollen und Mieterhöhungen zu sichern, gibt es bei Neuverträgen nicht mehr.

Meine Rückfrage an den Fragesteller hat aber folgenden Hintergrund. Die Parteien können vereinbaren, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist keine der beiden Seiten kündigen kann. Das ist dann aber aus juristischer Sicht - und nur unter diesem Gesichtspunkt sind Verträge zu sehen - kein Zeitmietvertrag. Es ist ein Mietvertrag, der vor einem bestimmten Ablauf eine Kündigung ausschliesst.

Wobei man bei einem Kündigungsausschluss auch zu beaahten hat, dass der Mieter am Ende des Zeitraúms kündigen kann, während der Vermieter nur die gesetzlich zulässigen Gründe wie Eigenbedarf nachweisen muss, will erkündigen. Sonst hat er keinen Kündigungsgrund.

Manche Vermieter haben hier bereits schmerzhafte Erfahrungen, wenn sie geglaubt haben, dass sie nach dem Kündigungsausschluss auch einfach kündigen können. Den Versuchen, mit Kündigungen am Enbde der früheren befristeten und nicht qualifizierten Zeitmietverträge Mieterhöhungen zu erzwingen hat der Gesetzgeber wegen des hohen Missbrauches einen Riegel gesetzt.

Gruss Günter

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Wenn ich mich auch in diese Diskussion einmischen darf, hätte ich noch eine folgende Frage:

Im Mietvertrag(zweite Hälfte 2003) wäre festgelegt:
Mitverhältnis mit bestimmter Laufzeit Beginn:zweite Hälfte 2003, Ende: Zwei Jahre Später.
Gründe: Das Mietverhältnis wird auf 2 Jahre festgelegt. Es verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn nicht eine Fristgerechte Kündigung von einer der Partei erfolgt.

Doch was bedeutet das für beide Parteien?
Für den Vermieter? Kann er nur wegen Eigenbedarf, oder der sonstigen vom Günter genannten Gründen kündigen? das Heißt eine Kündigung Vermiter-seits mit folgendem Text: „Hiermit kündige ich sie fristgerecht zum **.**.**, da zu diesem Tag der Mietvertrag ausläft“ wäre ungültig?

Für den Mieter? Heißt es, dass der Mieter zum ersten mal nach zwei Jahren(unter Einhaltung der Kündigungsfrist) kündigen darf? und dann nur am Ende jedes weiteren Jahres? oder kann der Mieter nach Ablauf der 2 Jahre auch zu jedem beliebigen Datum unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen?

@Günter: Ich habe weiter unten beim Wasserschaden-Thema eine weiter Frage :smile:, falls man sie nicht sofort sieht

Danke und mfG

Wenn ich mich auch in diese Diskussion einmischen darf, hätte
ich noch eine folgende Frage:

Im Mietvertrag(zweite Hälfte 2003) wäre festgelegt:
Mitverhältnis mit bestimmter Laufzeit Beginn:zweite Hälfte
2003, Ende: Zwei Jahre Später.
Gründe: Das Mietverhältnis wird auf 2 Jahre festgelegt. Es
verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn nicht eine
Fristgerechte Kündigung von einer der Partei erfolgt.

Doch was bedeutet das für beide Parteien?

Diese Befristing ist unwirksam. Hier ist eindeutig nahc altem Recht eine Befristung vorgenommen werden, jedoch wurden die Vorschriften des § 575 BGB nicht beachtet. Beide Parteien können - der Mieter wenn er gehen will - der Vermieter wenn er ein berechtigtes Interessen nach § 575 BGB nachweisen kann - das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Für Kündigungen des Vermieters , wenn er mit dem Mieter alleine in einem Haus wohnt und nicht mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind verlängert sich das Mietverhältnis möglicherweise auf sechs Monate ( wenn der Vermieter keine Gründe angibt).

Für den Vermieter? Kann er nur wegen Eigenbedarf, oder der
sonstigen vom Günter genannten Gründen kündigen? das Heißt
eine Kündigung Vermiter-seits mit folgendem Text: „Hiermit
kündige ich sie fristgerecht zum **.**.**, da zu diesem Tag
der Mietvertrag ausläft“ wäre ungültig?

Ja,

Für den Mieter? Heißt es, dass der Mieter zum ersten mal nach
zwei Jahren(unter Einhaltung der Kündigungsfrist) kündigen
darf? und dann nur am Ende jedes weiteren Jahres? oder kann
der Mieter nach Ablauf der 2 Jahre auch zu jedem beliebigen
Datum unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen?

Nein, denn der Text entspricht nicht dem Text, der tatsächlich zum Ausschluss der Kündigung führt. Hier werden zwei Jahre festgeschrieben und dann wird die Verlängerung jeweils um ein weiteres Jahr vorgenommen. Genau dies aber ist nicht mehr erlaubt. Diese Vereinbarung ist unbefristet.

Die Vereinbarung muss lauten „Beide Parteien erklären, dass vor Ablauf von zwei Jahren eine Kündigung ausgeschlossen ist“. Es kann auch in anderer Form dargestellt werden, muss nur klar sein. Aber keineswegs darf dann eine Verlängerung um jeweils x Jahre vorgenommen werden, wenn nicht gekündigt wird. Dies ist das alte Muster des Zeitmietvertrages mit Verlängerungsklausel. Sie ist nicht mehr zulässig. Das Problem liegt hier nicht in den zwei Jahren sondern in dme erkennbaren Willen im Mietvertrag eine jeweilige Verlängerung vorzunehmen, die ausdrücklich in § 575 BGB und auch in diversen Urteilen so nicht erlaubt wird.

Gruss Günter