Hallo Schokolena,
vorab vielleicht erst mal eine Anmerkung:
Aus Vermietersicht sollte man darauf verzichten, einen Mietvertrag selbst auszuformulieren. Es gibt genügend Formulare im Handel, welche dann den gesetzlichen Ansprüchen genügen und die bis dato gefallenen Gerichtsentscheide berücksichtigen. Die sind ihr Geld auf jeden Fall wert.
Auch der Mieter tut gut daran anzuregen, dass ein solches Formular eingesetzt wird. Das erspart ihm im Streitfall viele graue Haare, selbst wenn sich der Vermieter mit einem eingen verfassten Mietvertrag im Streitfall i.d.R. schlechter stellt.
Kurz gesagt, ein Vertrag sollte immer so formuliert sein, dass für beide Parteien von Anfang an klar ist, was genau beabsichtigt ist. Meines Erachtens gelingt dies im Beispiel nicht.
„Die Kaltmiete für die Wohnung beträgt für den Zeitraum 350EUR
pro Monat. Für die Betriebskosten sind 150EUR pro Monat zu
entrichten. Die Stromkosten sind nicht in den Betriebskosten
enthalten und werden entsprechend des Verbrauchs abgerechnet.“
Frage:
Sagt dieser Satz klar aus, dass die Betriebkosten pauschal
sind?
M.E. nicht. Aber darüber könnte man vortrefflich streiten. Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders § 305c Abs.2 BGB (hier also zu Lasten des Vermieters).
"Der Mieter erbringt bei Schlüsselübergabe zur Sicherung aller
Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag eine Kaution in
Höhe von zwei Warmmieten (1000 EUR) in bar.
Die Kaution wird bei der Schlüsselrückgabe zurück gezahlt. "
Frage:
Kann man 2 WARMmieten verlangen?
Jein, die Kaution darf 3 Kaltmieten nicht überschreiten (in diesem Fall also den Betrag von 1050 €) § 551 Abs.1 BGB.
Barzahlung, ist das ueblich?
Puh… sagen wir es so: Bei größeren Vermietern eher unüblich, je „kleiner“ der Vermieter wird, umso häufiger kommt es vor. Wenn sich der Mieter auf die Barzahlung einlässt, unbedingt die Übergabe quittieren lassen und Beleg gut aufheben! Die Erwähnung im Vertrag ist kein Nachweis für die tatsächliche Bezahlung der Kaution.
btw. Kautionszahlungen können lt. Gesetz (§ 551 Abs.2 BGB) in 3 gleichen Teilen geleistet werden, selbst wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde (siehe § 551 Abs.4 BGB).
Das die Kaution bei Schlüsselrückgabe zurückgezahlt wird, schränkt den Vermieter stark ein und wäre hier ein positiver Aspekt für den Mieter.
Aber: das bringt alles nix, wenn der Vermieter die Kaution trotzdem erst mal einbehält und man dann, um zu seinem vertraglich zugesichertem Recht zu kommen alle möglichen Hebel in Bewegung setzen muß.
Gruß
Joschi