Mietvertrag - befristet

Hallo,

ist ein Mietvertrag mit folgenden Punkten korrekt formuliert?..

„Die Kaltmiete für die Wohnung beträgt für den Zeitraum 350EUR pro Monat. Für die Betriebskosten sind 150EUR pro Monat zu entrichten. Die Stromkosten sind nicht in den Betriebskosten enthalten und werden entsprechend des Verbrauchs abgerechnet.“

Frage:
Sagt dieser Satz klar aus, dass die Betriebkosten pauschal sind?

"Der Mieter erbringt bei Schlüsselübergabe zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag eine Kaution in Höhe von zwei Warmmieten (1000 EUR) in bar.
Die Kaution wird bei der Schlüsselrückgabe zurück gezahlt. "

Frage:
Kann man 2 WARMmieten verlangen?
ISt die Hoehe gerechtfertigt?
Barzahlung, ist das ueblich?

Besten Dank fuer Ihre Anregungen im Voraus!!
Guresse

Hallo Schokolena,

vorab vielleicht erst mal eine Anmerkung:

Aus Vermietersicht sollte man darauf verzichten, einen Mietvertrag selbst auszuformulieren. Es gibt genügend Formulare im Handel, welche dann den gesetzlichen Ansprüchen genügen und die bis dato gefallenen Gerichtsentscheide berücksichtigen. Die sind ihr Geld auf jeden Fall wert.

Auch der Mieter tut gut daran anzuregen, dass ein solches Formular eingesetzt wird. Das erspart ihm im Streitfall viele graue Haare, selbst wenn sich der Vermieter mit einem eingen verfassten Mietvertrag im Streitfall i.d.R. schlechter stellt.

Kurz gesagt, ein Vertrag sollte immer so formuliert sein, dass für beide Parteien von Anfang an klar ist, was genau beabsichtigt ist. Meines Erachtens gelingt dies im Beispiel nicht.

„Die Kaltmiete für die Wohnung beträgt für den Zeitraum 350EUR
pro Monat. Für die Betriebskosten sind 150EUR pro Monat zu
entrichten. Die Stromkosten sind nicht in den Betriebskosten
enthalten und werden entsprechend des Verbrauchs abgerechnet.“

Frage:
Sagt dieser Satz klar aus, dass die Betriebkosten pauschal
sind?

M.E. nicht. Aber darüber könnte man vortrefflich streiten. Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders § 305c Abs.2 BGB (hier also zu Lasten des Vermieters).

"Der Mieter erbringt bei Schlüsselübergabe zur Sicherung aller
Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag eine Kaution in
Höhe von zwei Warmmieten (1000 EUR) in bar.
Die Kaution wird bei der Schlüsselrückgabe zurück gezahlt. "

Frage:
Kann man 2 WARMmieten verlangen?

Jein, die Kaution darf 3 Kaltmieten nicht überschreiten (in diesem Fall also den Betrag von 1050 €) § 551 Abs.1 BGB.

Barzahlung, ist das ueblich?

Puh… sagen wir es so: Bei größeren Vermietern eher unüblich, je „kleiner“ der Vermieter wird, umso häufiger kommt es vor. Wenn sich der Mieter auf die Barzahlung einlässt, unbedingt die Übergabe quittieren lassen und Beleg gut aufheben! Die Erwähnung im Vertrag ist kein Nachweis für die tatsächliche Bezahlung der Kaution.

btw. Kautionszahlungen können lt. Gesetz (§ 551 Abs.2 BGB) in 3 gleichen Teilen geleistet werden, selbst wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde (siehe § 551 Abs.4 BGB).

Das die Kaution bei Schlüsselrückgabe zurückgezahlt wird, schränkt den Vermieter stark ein und wäre hier ein positiver Aspekt für den Mieter.
Aber: das bringt alles nix, wenn der Vermieter die Kaution trotzdem erst mal einbehält und man dann, um zu seinem vertraglich zugesichertem Recht zu kommen alle möglichen Hebel in Bewegung setzen muß.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

vielen Dank fuer die superschnelle Antwort!!
Hilft wirklich weiter.

Wenn man folgenden Satz mit „pauschal“ erweitert, wuerde das dann bedeuten, dass der Vermierter die BK nicht abrechnen kann?

„…Für die Betriebskosten sind 150EUR pro Monat pauschal zu
entrichten…“

Herlichen Dank
Schokolena

Hallo Schokolena,

das ganze ist ein sehr komplexes Thema. Ein Mieter mit einem solchen Vertrag sollte auf jeden Fall den kompletten Vertrag bei geeigneter Stelle prüfen lassen.

Wenn man folgenden Satz mit „pauschal“ erweitert, wuerde das
dann bedeuten, dass der Vermierter die BK nicht abrechnen
kann?

Wie schon oben beschrieben kommt es immer darauf an, was zusätzlich im Vertrag vereinbart wurde. Wurde zum Beispiel an einer anderen Stelle vereinbart, dass die Pauschale angepasst werden kann, so kann sich der Vermieter aufgrund des § 560 Abs.1 BGB darauf berufen:

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

Weiter ist zu berücksichtigen (soweit die Pauschale auch die Heizkosten erfasst), ob diese Pauschale überhaupt gültig vereinbart wurde.
Die Heizkostenverordnung setzt hier enge Grenzen (siehe §11 HeizkV bzw. §2 HeizkV (nach der Frage der Anwendbarkeit der Verordnung)).

Unter gewissen Umständen wäre es auch möglich für die Zukunft auf eine Abrechnung (über Vorauszahlungen) umzustellen.

Gruß

Joschi