Mieter A bewohnt zur Untermiete bei Vermieter B ein WG-Zimmer. A will das Mietverhältnis kündigen und verständigt sich mit B über die Suche nach einem Nachmieter.
Nachmieter C kommt daraufhin zur Besichtigung des Zimmers u bekommt von B die mündliche Zusage zur Übernahme des Mietverhältnisses. Daraufhin unterschreibt B die Kündigung von A, in dieser steht, dass A mit sofortiger Wirkung zum nächsten 1. des Monats das bestehende Mietverhältnis auflöst-auf Grund des nachfolgenden Mieters C.
Einen Tag später ( vor Unterzeichnung des Übernahmevertrages) wiederruft B gegenüber C seine Zusage und A soll weiterhin 3 Monate Kündigungsfrist einhalten und Zahlen.
Ist A nun weiter in der Pflicht?
Zwischenzeitlich wurde auch ein zweiter potentieller Nachmieter gefunden, der von B erst eine Zusage und kurz darauf die Absage erhalten hat.
Außerdem ist seit dem Auszug des A die ehemalige Partnerin von B „Dauergast“ in der Wohnung - zählt jedoch keine Miete, da dies A tragen soll…
Wenn B mit seiner Unterschrift die vorzeitige Kündigung von A angenommen hat, endet das Mietverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig.
Dass B danach den gestellten Nachmieter doch nicht will - sein Problem. Er hat die Aufhebung des Mietvertrages unterschrieben.
Gruß florestino
Daraufhin unterschreibt B die Kündigung von
A, in dieser steht, dass A mit sofortiger Wirkung zum nächsten
des Monats das bestehende Mietverhältnis auflöst-auf Grund
des nachfolgenden Mieters C.
Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung.
Zur Frage, ob A aus dem Vertrag raus ist (unabhängig von der Frage eines Nachmieters), wäre wichtig zu wissen, was genau B mit seiner Unterschrift bestätigt hat:
Es ist so, dass B zum damaligen Zeitpunkt die Kündigung so akzeptiert hatte und mit dem gefundenen Nachmieter einverstanden war. Der Erhalt der Kündigung wurde durch B nochmals durch eine zweite Unterschrift bestätigt.
Nun pocht Vermieter B darauf, dass die Kündigung gar nicht rechtskräftig sei, da im Mietvertrag bezüglich eines Nachmieters keine Vereinbarung getroffen wurde (sondern im Nachgang nur mündlich) und er drei Monate Zeit gehabt hätte, über den vorgeschlagenen Nachmieter C nachzudenken und sich zu entscheiden. Daher verlangt er nochmals eine Kündigung, bei der die dreimonatige Kündigungsfrist von vorne beginnt…
Leider wurde die Rückfrage nicht beantwortet. Kann aber auch sein, daß falsch gefragt wurde.
Also nochmal, aber ausführlicher: ein Kündigungsschreiben ist nicht dazu geeignet, einen Vertrag vorfristig aufzuheben. Man hätte einen Aufhebungsvertrag schließen müssen im Stile von: Zwischen Vermieter B und Mieter A wird folgendes vereinbart: … blablabla … dann Datum und zwei Unterschriften, und fertig.
Der Zug ist aber jetzt abgefahren.
Aus der bloßen Unterschrift des Vermieters auf dem Kündigungsschreiben
wird somit kein - nennen wir es mal - „Aufhebungsvertrag“.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vermieter das ausdrücklich neben seiner Unterschrift dazugesetzt hätte, z.B. mit dem Halbsatz „mit Vertragsende zum 30. Nov. 12 einverstanden“ (oder ähnliche Formulierung) + Unterschrift.
Es ist so, dass B zum damaligen Zeitpunkt die Kündigung so
akzeptiert hatte und mit dem gefundenen Nachmieter
einverstanden war. Der Erhalt der Kündigung wurde durch B
nochmals durch eine zweite Unterschrift bestätigt.
Eine Bestätigung des Kündigungserhalts bedeutet nur den Erhalt, nichts weiter. Bedeutet nicht automatisch das Einverständnis desjenigen mit der Kündigung, der sie erhalten hat.
Da Vermieter A ja doch ein bißchen sprunghaft zu sein scheint (erst ja, dann nein) oder gar etwas hinterrücks könnte der Mieter auch einfach abwarten, ob B ihn auf Zahlung verklagt. In dem Falle sollte B dann einen Anwalt konsultieren und die beiden potentiellen Nachmieter als Zeugen vorschlagen.