Mietvertrag bei Tod des Mieters - Erben

Hallo,

angenommen ein Ehepartner stirbt und das wird dem Vermieter mitgeteilt, der sich aber dazu nicht äußert.
Nach 3 Jahren stirbt der andere Ehepartner. Im Mietvertrag (unbefristeter Mietvertrag) steht nichts über den Fall des Todes.

Habe ich es richtig verstanden, dass der Erbe des Mieters das „Mietverhältnis“ erben würde? Angenommen der Erbe würde das Mietverhältnis übernehmen, würde das einen Grund für eine Mieterhöhung darstellen? Könnte der Erbe die Wohnung aufgrund eigener Kündigungsfrist und Renovierungsarbeiten die Wohnung zwei drei Monate leer stehen lassen (Mietzahlung vorausgesetzt)?

Danke und Gruß

Nicht ganz richtig, zunächst würde der Sonderrechtsnachfolger (z.B.im Haushalt wohnende Person) in den Vertrag eintreten, wenn diese Person nicht existent ist oder nicht möchte ist der Erbe an der Reihe, wenn das Erbe nciht ausgeschlagen wird.

Der Vertrag wird so fortgeführt wie dieser Besteht. Erhöhungen sind nur nach den Gesetzlichen Bestimmungen möglich. Eine Sondermieterhöhung gibt es da nicht. Aber für beide Seiten gibt es da einen Kündigungsgrund (§ 564 BGB)

Eine Gemietete Wohnung muss nicht genutzt werden. Die obhutspflicht hat der Vermieter aber zu erfüllen und die Mietsache vor Schaden zu bewahren.

Klasse, jetzt hatte ich mir den schon ein paar mal durchgelesen und trotzdem nicht kapiert. Aber jetzt hats geschnackelt. Ein Kollege von hier hat mir mal den Tipp gegeben, auch jeweils die zwei Paragraphen vor und nach dem eigentlichen Paragraphen zu lesen. Hätte ich gleich machen sollen.

Aber zur Sicherheit nochmal: Es gäbe keinen Sonderrechtsnachfolger und wenn der Erbe gerne dort wohnen würde, könnte der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats zu den gesetzlichen Kündigungsfristen (hier 9 Monate) kündigen, aber der Erbe könnte solange dort wohnen?

Danke und Gruß

Ja klar, bis zum Ende der Kündigungsfrist

Hallo Naseweis,
ich hab noch eine Frage. Angenommen bei dem gleichen Fall sei im Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbart. Könnte der Erbe den Mietvertrag wie in § 564 BGB beschrieben trotzdem nur mit der gesetzlichen Frist (hier 9 Monate) kündigen?

Dank und Gruß

Huhu die Erben - hier die Mieter haben generelle 3 Monate Kündigungsfrist. Der Vermieter muss sich an die 12 Monate halten. Denn wie steht so es so schön in 573c BGB, 4

Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.