Nehmen wir einmal an, Person A liebt im Sterben und kommt in ein Hospiz. Im Mietvertrag, seit 1999 besteht dieser, ist eine Kündigungsfrist von 9 Monaten geregelt.
Könnte Person A diesen unter diesen Umständen vorzeitig beenden? Wie wären dann die Fristen? Oder müssen die Hinterbliebenen von A auf den Tod warten?
Ich könnte jetzt zwar auch im Internet rumsurfen, doch habe ich gerade keine Nerven!
Liebe Grüße und vielen Dank
Stefan
Nehmen wir einmal an, Person A liebt im Sterben und kommt in
ein Hospiz. Im Mietvertrag, seit 1999 besteht dieser, ist eine
Kündigungsfrist von 9 Monaten geregelt.
Könnte Person A diesen unter diesen Umständen vorzeitig
beenden? Wie wären dann die Fristen? Oder müssen die
Hinterbliebenen von A auf den Tod warten?
ist die Regelung explizit vereinbart worden oder steht da nach gesetzlichen Regelungen?? Bei letzterem gibts nur noch 3 Monate KF
ist die Regelung explizit vereinbart worden oder steht da nach
gesetzlichen Regelungen?? Bei letzterem gibts nur noch 3
Monate KF
So wie ich das sehe, explizit. Was macht das für ein Unterschied?
Und wenn man mit dem Vermieter (der ja kein Unmensch sein muss), etwas anderes vereinbart (wie z.B. Ende Mai), sollte dies schriftl. geschehen? Und wäre dies dann rechtskräftig?
dass macht folgenden Unterschied: Formularmietverträge basieren immer auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. D.h. da die Kündigungsfrist für Mieter pauschal (auch für Altverträge) auf 3 Monate heruntergesetzt wurde, gilt das in Formularmietverträgen eben auch.
Es gilt aber auch Vertragsfreiheit in Deutschland. Heisst: Es können alle möglichen Einzelvereinbarungen getroffen werden. Diese müssen (in Formularmietverträgen) möglichst handschriftlich hinzugesetzt worden sein, damit erkennbar ist, dass es sich hier um eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vereinbarung handelt.
Ansonsten heisst es tatsächlich: Mit dem VM reden und versuchen eine vorzeitige Auflösung im gegenseitigen Einverständnis zu erhalten. Selbstverständlich müsste dies schriftlich geschehen. Und alles was im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich unterzeichnet wird ist in der Regel auch rechtskräftig, siehe Vertragsfreiheit.