Wenn im Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk für ein Mietwohnhaus eingetragen wird:
Welche, und ob, hat das für Auswirkungen auf den seinerzeit rechtsgültig, geschlossenen Mietvertrag zwischen „Noch“ - Hausbesitzer und „Noch - Mieter“???
Anmerkung Nr.1: Die Immobilie wurde seitens des Gläubigers zu keiner Zeit unter eine Art „Zwangsverwaltung“ gestellt !!!
Anmerkung Nr. 2: Vom sog. Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Mieter hat der Ersteigerer der Immobilie erst ca. 13 Monate nach Grundbucheintrag Gebrauch gemacht.
Wenn im Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk für ein
Mietwohnhaus eingetragen wird:
Die Eintragung im Grundbuch hat gar nichts mit dem Mieter zu tun.
Er sollte sich vielleicht, falls noch nicht geschehen, darum kümmern, dass seine Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters verwahrt wird.
Welche, und ob, hat das für Auswirkungen auf den seinerzeit
rechtsgültig, geschlossenen Mietvertrag zwischen „Noch“ -
Hausbesitzer und „Noch - Mieter“???
Erst ein gültiger Zuschlag hat eine wenn auch geringe Bedeutung,
Anmerkung Nr.1: Die Immobilie wurde seitens des Gläubigers zu
keiner Zeit unter eine Art „Zwangsverwaltung“ gestellt !!!
egal
Anmerkung Nr. 2: Vom sog. Sonderkündigungsrecht gegenüber dem
Mieter hat der Ersteigerer der Immobilie erst ca. 13 Monate
nach Grundbucheintrag Gebrauch gemacht.
Welchen Grundbucheintrag meinst du? Der Zwangsversteigerungsvermerk ist für den Neuerwerber bedeutungslos.
Er muss sein SOnderkündigungsrecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt wahrnehmen. Dabei ist auch der Grundbucheintrag wurscht. Denn möglich ist es ihm zum 3. Werktag des dem Zuschlagsbeschluss folgenden Monat.
Also ersteigert er das Haus am 10.November muss er die Kündigung bis spätestens 3,Dezember dem Mieter zugestellt haben. Wenn Anfang Dezember ein Sonntag dazwischen liegt, verschiebt sich das ganze um einem Tag.
Falls er den Termin verpasst, muss er darlegen können, dass es ihm nicht möglich war fristgemäß zu kündigen.
Gruß n.