habe gehört, dass wenn ein Mieter stirbt, sein (inzwischen erwachsenes) Kind, das in der Wohnung aufgewachsen ist und noch wohnt, ein Anrecht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses hat.
das ist in § 569 a BGB geregelt.
Der Familienangehörige tritt mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein. Wenn er dies nicht möchte, muß er innerhalb eines Monats dem Vermieter erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte.
der Eintritt in den Mietvertrag durch Kinder ist unter § 563 Ziffer 2 BGB geregelt. Diese Neuregelung gilt nicht nur für Kinder sondern auch für Personen, die mit dem/der Verstorbenen nachweislich einen längeren Zeitraum in der Wohnung gelebt haben. Der Nachweis ist notfalls durch das Einwohnermeldeamt zu erbringen. Damit soll verhindert werden, dass jemand kurz vor dem Tod einzieht und dann Ansprüche behauptet, die nicht zustehen. Aber, wer auch länger da wohnt, sollte beachten, dass wenn der Lebenswandel zu beanstanden war oder ist, dass dann der Vermieter aus berechtigten Gründen einem Eintritt in den Mietvertrag widersprechen kann. Es gilt dann ein ausserordentliches Kündigungsrecht für den Vermieter mit drei Monaten.
Genaueres in „Kommentar Schönfelder“, Mietrechtskommentare „Blank/Börstinghaus“ um zwei Quellen zu nennen unter unzähligen Fachkommentaren. Sind jedoch für Einzelfragen zu teuer.