Mietvertrag erlischt zum ersten, Auszug am Vortag?

Wenn ein Mietvertrag zum 1. endet oder gekündigt wird, muss man das dann so verstehen, dass man am Vortag ausgezogen sein muss oder hat man vielleicht das Recht, direkt am 1. auszuziehen und die Übergabe zu machen? Oft ist es ja so, dass man - vorausgesetzt man hat eine neue, passende Wohnung gefunden - schon eher auszieht. Wenn das aber nicht möglich ist, sondern erst direkt am 1. erfolgen kann (z. B. wenn der Vormieter der neuen Wohnung noch drinhockt), bekommt man dann Probleme? Welcher Art wären diese?

Hallo,

Wenn ein Mietvertrag zum 1. endet oder gekündigt wird,

Sicher? Gewöhnlich (Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel) enden Mietverträge nicht zum ersten sondern zum Ablauf des Monats. Theoretisch kann man bis 24 Uhr in der Wohnung bleiben, praktisch hat auch derjenige, der die Wohnung abnehmen soll wohl ein Recht auf einen angemessenen Termin dafür.
Mit dem Vermieter (und dem Nachmieter) zu reden kann in solchen Fällen helfen. Wenn die nicht mit sich reden lassen, bleibt einem rein rechtlich nichts anders übrig, als die Möbel einzulagern (für eine Nacht geht auch ein passender Transporter, den man ohnehin brauchen wird) und die Nacht wo anders zu verbringen. Andererseits ist eine Räumungsklage auch nicht über Nacht durchzubekommen, was (leider) viele Mieter ausnutzen.
An einem Tag auszuziehen, ggf. zu renovieren und die Übergabe zu machen, dürfte in der Praxis schwer sein.

Cu Rene

Hallo,

Wenn das aber nicht möglich
ist, sondern erst direkt am 1. erfolgen kann (z. B. wenn der
Vormieter der neuen Wohnung noch drinhockt), bekommt man dann
Probleme?

Szenario:
Derjenige, der erst am 1. aus seiner alten Wohnung raus will hat in seiner neuen Wohnung auch jemand sitzen hat der erst am 1. raus will weil der in seiner neuen Wohnung…
Wie sollte das funktionieren?

Grüße,
Tinchen

Kündigung zum 01. bedeutet 0:00 Uhr,
also muss der Auszug am Vortag enden.

Hallo,

Wenn ein Mietvertrag zum 1. endet oder gekündigt wird,…

Die normale Kündigung eines Mietvertrags über normalen Wohnraum ist nach §573c BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html) nur zum Ablauf des Monats möglich. Geht es um eine solche und beantwortet das die Frage?
Gruß
loderunner (ianal)

Ja, danke. Andere Situation: mal angenommen, man kann zum vereinbarten Termin nicht ausziehen (eigene Kündigung bzw. Kündig. des Mitmieters), weil versprochener neuer Mietvertrag kurzfristig (z. B. 3 Tage vor Auszug) doch nicht zustande kam und man teilt das Hauptmieter (mit dem man Vertrag hat) und Hauptvermieter (der Untermietvertrag akzeptiert hat)dies mit und bittet um neue Frist bis Ende des Monats (gegen Mietzahlung). Hauptmieter und Hauptvermieter lehnen aber ab - kann man zur Obdachlosigkeit gezwungen werden, obwohl man noch nie Mietschulden hatte oder gibt es da auch Möglichkeiten wegen unbilliger Härte z. B.? Oder kann Hauptvermieter Wohnung für Untermieter unzugänglich machen und / oder seine Sachen einbehalten, ohne schriftlich darauf hinzuweisen, dass er eine (vorübergehende) Nutzung der Wohnung nicht wünscht? Kann der Hauptvermieter vielleicht sogar das Mobiliar des unerwünschten Untermieters auf die Straße stellen, wenn dieser vielleicht gerade abwesend ist und er durch den Hauptmieter den (einen abgegebenen) Schlüssel erhalten hat? Darf der Vermieter vielleicht sogar die Wohnung für andere (Neumieter / Mieter aus dem Haus / Handwerker u. dgl.)zugänglich machen (Schlossaustausch), dem Untermieter aber den Zutritt verweigern? Wie seht ihr das? Ist bissel kompliziert, ich weiß, aber vielleicht hat schon mal jemand Erfahrungen in der einen oder anderen Richtung gemacht?!

Hallo,

Die normale Kündigung eines Mietvertrags über normalen
Wohnraum ist nach §573c BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html) nur zum Ablauf des
Monats möglich.

Woraus schlißt du, daß eine Kündigung nur zum Ablauf des Monats möglich ist?
Ich lese da nur, daß man (grob) drei Monate vorher kündigen muß. Gerade die Monatsmitte ist als Kündigungstermin für Wohnraum öfter zu finden.

Cu Rene

Hallo,

Die normale Kündigung eines Mietvertrags über normalen
Wohnraum ist nach §573c BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html) nur zum Ablauf des
Monats möglich.

Woraus schlißt du, daß eine Kündigung nur zum Ablauf des
Monats möglich ist?
Ich lese da nur, daß man (grob) drei Monate vorher kündigen
muß.

§ 573c Abs.1 und 3 BGB sieht eine Kündigung zum Ende des Monats vor:

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

Gerade die Monatsmitte ist als Kündigungstermin für
Wohnraum öfter zu finden.

Dann aber in der Regel über eine Aufhebungsvereinbarung und nicht über eine ordentliche Kündigung.

Klassisch ist natürlich die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, welche eine Beendigung zu jedem x-beliebigen Tag im Monat nicht ausschließt.

Gruß

Joschi