Mietvertrag für 2 jahre?

Hallo,

im Juli bin ich in eine Wohnung gezogen und nun merke ich das ich mich in diesem Umfeld einfach nicht wohl fühle. Das Problem ist, mein Mietvertrag ist erst nach 2 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar.

Für diese Wohung habe ich mich nur entschieden, weil ich schnell aus familiären Gründen ausziehen musste und sie renoviert, sie direkt bezugsfertig war und ich sie mir als Azubi leisten konnte.

Ich muss dazu sagen, es ist ein Hochhaus auf einer kleinen Strasse mit zwei weiteren Hochhäusern in einer Gegend mit nicht ganz so gutem Ruf. Doch der Herr von der Hausverwaltung versicherte mir, dass er sich dort ausschließlich ordentliche und vernünftige Mieter ausgesucht hat, da vor einigen Monaten alle Wohnungen, Treppenhäuser und Balkone in allen 3 Häusern renoviert/saniert worden sind. Doch das ist ganz und gar nicht der Fall. Mindestens einmmal in der Woche steht ein oder mehrere Rettungswagen, die Feuerwehr oder die Polizei vor der Tür. Kaum eine Nacht kann man richtig schlafen, weil bis spät in der Nacht aus irgendeiner Wohnung viel zu laute Musik zu hören ist. Kaum eine deutsch sprechende Familie lebt hier.

Bei dem Besichtigungstermin wurde nie etwas von einer Mindestmietzeit von 2 Jahren erwähnt. Bei Vertragsabschluss habe ich den Mietvertrag einmal kurz überflogen, ich wusste nicht worauf ich achten soll, denn es war meine erste eigene Wohnung. Zu Hause las ich mir den Vertrag genauer durch und entdeckte den Absatz über diese 2 Jahre.
An dem Tag der Schlüsselübergabe fragte ich den Hernn von der Verwaltung was es damit auf sich hat und er antwortete, es sei wegen der Renovierungen und wenn ich einen Nachmieter hätte, könnte ich auch schon eher wieder ausziehen.

Meine Frage nun, ist das wirklich möglich? Komme ich so einfach aus dem Mietvertrag wieder raus?

Vielen Dank schonmal.

ob die vereinbarung bzgl. der 2 jahre rechtswirksamm sein kann oder nicht, kann nur nach inkenntnisnahme des konkreten textinhaltes beurteilt werden.

Hi
also für die Argumente weshalb du eine Wohnung nun gemietet hast kann niemand etwas. Auch der Grund warum du ausziehenwillst wird sehr schwer nach zu vollziehen sein denn du hast den Vertrag unterschreiben und der Lateiner sagt nun mal Packt sum sumandum was soviel bedeutet wie Verträge müssen gehalten werden auch von dir. Es ist zwar bedauerlich das jeden Tag/ Woche etwasin deinem Umfeld passiert aber dafür kann ein Vermieter relativ wenig dasgehört zu den normalen Lebensereignissen dazu. Umsomehr denke ich wirst du später besonders darauf achten. Wenn dein Vermieter dir die Option gegeben hat dann nutze Sie und suche einen Nachmieter, aber bedenke er kann ablehnen, schließlich hat er sich genau dich ausgesucht und nicht jemanden anderen damit wird er sich auch nicht einen xbeliebigen unterjubeln lassen. Du kannst mit deinem Vertragsparter im Grunde alles machen wenn er auch das will und mitmacht. Beachte aber dass du die formvorschrift einhälst auch er. damit meint man wenn er auf die Schriftform besteht dann mußt su das auch so machen schonst gibts hinterher Ärger.
Gruß Peter

Die Frist von 2 Jahren ist rechtswirksam, wenn der Mietvertrag den Hinweis enthält, dass Mieter und Vermieter im gegenseitigen Einvernehmen auf ihr ordentliches Kündigungsrecht für die Dauer von 2 Jahren verzichten. In diesem Falls können Sie nur noch mit der Zustimmung des Vermieters zu einem von Ihnen vorgestellten neuen Mieter vorzeitg aus dem Mietvertrags raus. Akzeptieren muß der Vermieter den Nachmieter allerdings nicht. Er kann den Vertrag auch für 2 Jahre in Ruhe aussitzen.

Hallo, Zeitmietverträge gibt es nicht mehr, bzw. nur in wenigen besonderen Fällen mit schriftlicher Begründung. Zeitmietverträge sind also in den aller meisten Fällen nichtig. Sie können sofort, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Sollte allerdings im Mietvertrag stehen, dass Sie auf eine ordentliche Kündigung für zwei jahre verzichten, ist dieses wiederum i.o., allerdings ist diese Klausel auch nur gültig, wenn ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart worden ist. Einseitig wäre auch falsch, dann wäre die Klausel auch nichtig, sie könnten dann auch mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Also generell sollte bei jeglichem!!! Vertragsabschluss das Kleingedruckte gelesen werden, bzw der Vertrag genau angeschaut/durchlesen werden, bevor irgend etwas unterschrieben wird! Wenn Unsicherheit gegenüber den Vertragsklauseln im Einzelnen bestehen, ist es immer Ratsam jem. mitzunehmen, der sich in Rechts- und Sachlage auskennt. Bei vielen Verträgen, egal in welchem Bereich sind unverständliche/versteckte Klauseln enthalten, die Laien entweder später teuer zustehen kommen oder sonstige Nachteile mit sich bringen.

Zur Frage.

Beide Parteien haben das Recht bei der Wohnraummiete formularmäßig auf eine Kündigungsmöglichkeit zu verzichten. Jedoch gilt dies nur max. 4 Jahre.Das wäre bei o.g. Schilderung mit 2Jahren der Fall. Dazu das BGH Urteil vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 27/04.

Es würde somit eine gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gelten.

Dies ist jedoch nur für formularmäßige Klauseln gültig. Oder ist der Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung handschriftlich eingetragen worden? Dann würde es sich um eine individuelle Vereinbarung 2er Parteien handeln. Damit würde das BGH Urteil hier nicht gelten.Beide Parteien wären an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden. Handschriftliche Zusätze gelten nicht als formularmäßig, fallen also daher nicht unter oben genannte Rechtsprechung des BGH

Sollte eine Kündigungsfrist jedoch in formularmäßiger Klausel vereinbart worden sein, sollte eine Vertragskündigung mit 3 monatiger Frist laut BGH Rechtsprechung greifen, soweit ich weiß.