Falsch ist die mit deiner Feststellung „Selbstverständlich hat der Mieter einer Wohnung das Hausrecht. Es ist für die Dauer der Vermietung SEINE Wohnung und nicht die des Vermieters. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5etzq“ implizierte Behauptung, der Mieter könne mit Hausrecht das Besichtigungsrecht des Vermieters wirksam verweigern.
Falsch ist die Feststellung, der Vermieter können bei Weigerung oder einer Verweisung aus der Wohnung wie bei einem „Hausierer“ nichts weiter unternehmen außer Schadensersatzansprüche zu stellen.
Richtig ist meine dsbzgl. Kritik, das der VM sehr wohl seinen „Anspruch in Ansehung der Sache verlangen“, d. h. gegen den erklärten Willen des M auch gerichtlich durchsetzen kann: § 809 BGB.
Dies klärt aber weder die von dir kritisierte Feststellung noch die ursprüngliche Frage: „Muß ich den Vermieter auch reinlassen?“ Du sagst „nein“ und verweist auf Hausrecht und Links, die deine Argumentation ausdrücklich nicht stützen, die Sachkundigen und vor dir gescholtenen sagen „ja“, aus Rechtsgrund § 809 BGB besser freiwillig oder um Kosten eines Beschlusses nebst Schadensersatzforderungen erhöht zwangsweise.