Mietvertrag gekündigt..Interessenten mit Makler. Kann man den Vermieter der Wohnung verweisen?

Hallo Zusammen,

Eine Wohnung wurde aufgrund von Problemen mit dem Vermieter fristgerecht gekündigt.
Eine Maklerin da, die auch Fotos gemacht hat.
Besichtigungstermine für die Wohnung sollen nun mit der Vermieterin abgeklärt werden.
Daran gibt es nichts auszusetzen.

Nun zu meiner Frage: Kann man bei einer Wohnungsbesichtigung mit neuen Interessenten welche durch einen Makler geführt wird, den Vermieter der Wohnung verweisen?

Freue mich auf eine Antwort

Gruß Julian

Man hat Hausrecht. Man kann jeden zu jeder Zeit der Wohnung verweisen. Ok, die GSG9 hält sich möglicherweise nicht an das Hausverbot.
Auf der anderen Seite steht dem Vermieter möglicherweise ein Schadenersatzanspruch zu, falls ihm durch das Verhalten des Mieters nachweislich ein Schaden entstanden ist.
Man kann aber auch bei der Besichtigung die Ohren auf Durchzug stellen und den Vermieter schlicht und einfach ignorieren.

vnA

Hallo,

Sie können dem Vermieter NICHT die Wohnung verweisen-eine andere Antwort ist nicht korrekt. Dem Vermieter gehört die Wohnung als Eigentümer und er hat-Ihre Kündigung dazu sagt es aus, ein berechtigtes Interesse, die Wohnung anderweitig zu vermieten. Auch wenn er dazu einen Makler beauftragt hat-es ist und bleibt sein Eigentum.
Ihre Differenzen mit dem Vermieter müssen Sie bitte dabei „vergessen“ oder eine neutrale Person mit dem Aufenthalt in Ihrer Wohnung während der Besichtigung beauftragen (Mutter o.ä.) Diese Person muss allerdings von Ihnen eine Vollmacht vorlegen, dass sie von Ihnen den Auftrag dazu hatte.
(Bezüglich einer Antwort hier mit „Hausverbot“-das gibt es nur für Eigentümer, die dürfen es aussprechen-oder, wenn es eine polizeiliche Verodrnung zu dieser Person gibt.)

MfG Waldi

Hallo,

…oder eine neutrale Person mit dem Aufenthalt in
Ihrer Wohnung während der Besichtigung beauftragen (Mutter
o.ä.) Diese Person muss allerdings von Ihnen eine Vollmacht
vorlegen, dass sie von Ihnen den Auftrag dazu hatte.

Hast Du irgendeinen Beleg für diese seltsame Behauptung? Zu was soll denn diese Vollmacht notwendig sein und wem gegenüber? Was für Folgen sollte es denn haben, wenn der Beauftragte (warum genau soll er eigentlich ‚neutral‘ sein?) diese Vollmacht (wem genau?) nicht vorweisen kann?

(Bezüglich einer Antwort hier mit „Hausverbot“-das gibt es nur
für Eigentümer, die dürfen es aussprechen-oder, wenn es eine
polizeiliche Verodrnung zu dieser Person gibt.)

Das ist komplett falsch.
Selbstverständlich hat der Mieter einer Wohnung das Hausrecht. Es ist für die Dauer der Vermietung SEINE Wohnung und nicht die des Vermieters. Und der Mieter ist auch nicht der einzige, der das Hausrecht besitzt - denk an seine Frau und seine Kinder. Oder an einen Bekannten, der zufällig mal allein in der Wohnung ist - darf der dann Deiner Meinung nach nicht mal einen Hausierer oder gar einen Einbrecher rauswerfen?
Lies:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/hausve…
http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/hausr…

Die von Dir kritisierte andere Antwort ist völlig richtig, wie Du siehst.
Gruß
rübe

Na, dann zeig mir mal in welcher Verordnung/Gesetz steht, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung mietvertraglich ausgehebelt werden kann.
Ich bleibe dabei: Natürlich darf der Mieter jeden seiner Wohnung verweisen. Er ist schließlich Besitzer der Wohnung.

vnA

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Selbstverständlich kann der Vermieter sich persönlich von dem Zustand seines Mietobjekts vergewissern und darüber „verlangen, dass der Besitzer [Mieter] ihm (…) die Besichtigung gestattet“, § 809 BGB.

Meint: Der Vermieter kommt mit Gerichtsbeschluß und amtlicher Verstärkung, wenn du dem rechtsirrigen Unfug hier glaubst, (d)ein Hausrecht beanspruchen zu können :open_mouth:

G imager

Nomen est omen: Selbstverständlich kann der Eigentümer eine Besichtigung seines Eigemtums vom Besitzer verlangen: § 809 BGB ist da einschlägig und auch ohne explizite Mietvertragsregelung anwendbares Recht :smile:

http://dejure.org/gesetze/BGB/809.html

G imager

Man hat Hausrecht. Man kann jeden zu jeder Zeit der Wohnung
verweisen. Ok, die GSG9 hält sich möglicherweise nicht an das
Hausverbot.

Der VM möglicherwesie auch nicht, wenn er mit Gerichtsbschluss"bewaffnet" und amtlicher Verstärkung sein Besichtigungsrecht n. § 809 BGB durchsetzt, dass beharrlich verwiegert würde.

G inmager

1 Like

Selbstverständlich hat der Mieter einer Wohnung das Hausrecht.
Es ist für die Dauer der Vermietung SEINE Wohnung und nicht
die des Vermieters.
Lies:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/hausve…
http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/hausr…

Gute Idee, dein eigenen Links zu lesen, bevor du dem entgegenstehende Feststellungen behauptest: „Das Hausrecht des Mieters ist eingeschränkt, wenn der Vermieter auf das Betreten der Wohnung angewiesen ist. Hier sind beispielsweise folgende Fälle denkbar: Wohnungsbesichtigung zur Feststellung des Zustands der Räume, die Wohnung muss Kauf- oder Mietinteressenten zu vertretbaren Zeiten gezeigt werden (BVerfG, Beschluss v. 16.1.2004, 1 BvR 2285/03) …“

Und genua das ist hier der Fall: Kündigung, Mägelfeststellung für die anstehenden Übergabe, wirksame Antworten und Verhandlungen mit Mietinteressenten, u . dgl. sind n. § 809 BGB im Interess des Vermieters, der hiernach ein Besichtigungsrecht erzwingen kann :smile:

Die von Dir kritisierte andere Antwort ist völlig richtig, wie
Du siehst.

Ich sehe vielmehr den gleichen Rechtsirrrtum.

G imager

Hallo,

Gute Idee, dein eigenen Links zu lesen,

es wäre eine gute Idee für Dich gewesen, wenn Du gelesen hättest, worauf ich geantwortet habe.
Vielleicht holst Du das doch noch nach?

Die von Dir kritisierte andere Antwort ist völlig richtig, wie
Du siehst.

Ich sehe vielmehr den gleichen Rechtsirrrtum.

Tja, dann hast du diese Antwort auch nicht richtig gelesen. Da steht ganz eindeutig drin, dass sich der Mieter ggf. Schadensersatzpflichtig macht, wenn er dem Vermieter den Zutritt verweigert. Wo genau das jetzt falsch sein sollte müsstest Du dann doch mal genauer erklären. Vielleicht zusammen mit der Korrektur Deines Irrtums bezüglich meiner Antwort.
Gruß
rübe

Falsch ist die mit deiner Feststellung „Selbstverständlich hat der Mieter einer Wohnung das Hausrecht. Es ist für die Dauer der Vermietung SEINE Wohnung und nicht die des Vermieters. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5etzqimplizierte Behauptung, der Mieter könne mit Hausrecht das Besichtigungsrecht des Vermieters wirksam verweigern.

Falsch ist die Feststellung, der Vermieter können bei Weigerung oder einer Verweisung aus der Wohnung wie bei einem „Hausierer“ nichts weiter unternehmen außer Schadensersatzansprüche zu stellen.

Richtig ist meine dsbzgl. Kritik, das der VM sehr wohl seinen „Anspruch in Ansehung der Sache verlangen“, d. h. gegen den erklärten Willen des M auch gerichtlich durchsetzen kann: § 809 BGB.

Dies klärt aber weder die von dir kritisierte Feststellung noch die ursprüngliche Frage: „Muß ich den Vermieter auch reinlassen?“ Du sagst „nein“ und verweist auf Hausrecht und Links, die deine Argumentation ausdrücklich nicht stützen, die Sachkundigen und vor dir gescholtenen sagen „ja“, aus Rechtsgrund § 809 BGB besser freiwillig oder um Kosten eines Beschlusses nebst Schadensersatzforderungen erhöht zwangsweise.

Hallo,

implizierte Behauptung, der
Mieter könne mit Hausrecht das Besichtigungsrecht des
Vermieters wirksam verweigern.

für Deine falschen Interpretationen kann ich nichts. Aber jeder außer Dir kann deutlich sehen, dass ich etwas anderes geschrieben habe und AUF EINE ANDERE BEHAUPTUNG HIN!
Wenn Du das nicht verstehst, kann ich Dir nicht helfen.
Ich weigere mich, auf diese Weise mit Dir zu dikutieren.

PLONK!

Gruß
Rübe

Und wie geht es weiter, wenn ich dem Vermieter dieses Recht nicht gewähre?

vnA

Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe.
Der Vermieter kann selbstverständlich dabei sein. Stellen Sie sich vor der Vermieter beauftragt keinen Makler, dann würde der Vermieter mit den Interesenten selber die Besichtigung durchführen.