Hallo,
mal angenommen, ein fiktiver Reitverein hat Reithalle und -Platz sowie Stallungen gemietet. Und angenommen, dieser Mietvertrag wird aus (inzwischen) nichtigen Gründen zum Jahresende gekündigt.
Nun ist es bei Mietern von Wohnungen ja so, das der Vermieter sie nicht einfach auf die Straße setzen kann sondern der Mieter quasi so lange in der Wohnung bleiben „darf“ bis er einen gleichwertigen oder zumindest zumutbaren Ersatz gefunden hat (so er der Kündigung widersprochen hat).
Zitat aus dem BGB: "Widerspruchsrecht des Mieters (Sozialklausel)
Der Mieter kann der wirksamen Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Frau oder (das ist neu) einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die nicht zu rechtfertigen ist.
Bsp.: Der Mieter kann angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen (Sozialklausel § 574 BGB). "
Meine Frage: Ist diese gesetzliche Regelung nur auf Menschen anzuwenden oder gilt dies auch für Vereine?
Hinweis: es ist nicht so, das der fiktive Verein mit aller Macht dort bleiben will, aber eine Reitanlage ist nunmal weder an jeder Ecke zu finden noch auf die Schnelle zu bauen. Deshalb wäre es zumindest wichtig zu wissen ob der Verein wirklich ab nächstes Jahr auf der Straße steht oder rechtlich soweit abgesichert ist das er die Zeit hat, andere Örtlichkeiten zu finden.
Grüßle und Danke
Frank K.