Hallo sup77,
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1997, Az. 22 U 43/97
Kann mir jemand sagen, ob das noch gilt oder ob sich inzwischen die Rechtssprechung geändert hat?
Dieses Urteil gilt noch, aber nur für diesen Fall.
Das bedeutet aber nicht, dass bei ähnlich gelagertem Fall zwingend auch ein ähnliches Urteil gefällt würde. Ein Richter der heute ein Urteil zu fällen hat, ist nicht an ein Urteil gebunden das irgendein anderer Richter irgendwann an irgendeinem OLG gefällt hat. Schon einen Tag später kann eventuell irgendwo irgendein anderer Richter in einem ähnlichen Fall ganz anders entschieden haben. Auch dieses andere Urteil wäre dann gültig wenn dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden wäre.
Ich lese oft, dass man nichts machen kann, wenn eine Beziehung auseinander geht und einer sich weigert, den gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag aufzulösen und einfach in der Wohnung wohnen bleibt
Das man dagegen nichts machen kann ist falsch. Wenn ein Mietvertrag von 2 (oder mehr) Mietern unterschrieben wurde, dann kann nicht ein Mieter alleine kündigen wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist. Sollten sich beide Mieter nicht einigen können, dann muss im Notfall der kündigungswillige Mieter den unwilligen Mieter per Gerichtsurteil zur Kündigung zwingen lassen.
Und der Andere dann zu allem Übel die Wohnung zu 50% bezahlen muss - theoretisch für immer!
Solange nicht beide Mieter gekündigt haben, ist der Vermieter in der vorteilhaften Lage dass er sich aussuchen kann von wem er die fällige Miete bekommt. Im Extremfall wären sogar folgende Umstände denkbar.
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Freund und Freundin mieten zusammen (beide unterschreiben den Mietvertrag) eine Wohnung.
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Irgendwann möchte der Freund ausziehen, aber die Freundin nicht. Da die Exfreundin sich weigert zusammen mit dem Exfreund die Wohnung zu kündigen, zieht der Exfreund einfach aus (alleine kann er den Mietvertrag nicht kündigen).
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Der Exfreund möchte die Exfreundin per Gericht zwingen lassen der Kündigung der Wohnung zuzustimmen. Das geht aber nicht von heute auf morgen, also wohnt die Exfreundin noch etliche Monate in der Wohnung während der Exfreund schon lange ausgezogen ist.
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Plötzlich ist die Exfreundin „nicht mehr in der Lage“ die Miete zu zahlen. Da der Exfreund aber gut verdient, bekommt er plötzlich Post vom Vermieter. Mit dieser Post wird ihm mitgeteilt dass es aufgelaufene Mietschulden gibt und dass der Vermieter nun die gesamten Mietschulden + zukünftige Miete vom Exfreund haben möchte.
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Da der Exfreund die Wohnung noch nicht kündigen konnte, ist er nun gesamtschuldnerisch (BGB § 421) haftbar und der Vermieter ist berechtigt sich die gesamten Mietschulden (nicht nur 50%) vom Exfreund zu holen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html
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Ob und wie der Exfreund das Geld von seiner Exfreundin einklagen kann ist dann nicht das Problem des Vermieters, sondern das des Exfreundes.
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Als beide Mieter den Mietvertrag unterschrieben hatten, hat jeder nicht nur 50 % der fälligen Miete zu zahlen, sondern wenn einer nicht zahlen kann, dann ist der andere verpflichtet den vollen Betrag (also 100%) zu zahlen. Dabei spielt es für den Vermieter keine Rolle wer von Beiden Mietern in der Wohnung wohnt und wer ausgezogen ist. Solange der Mietvertrag nicht rechtsgültig (von beiden Mietern) gekündigt wurde, kann der Vermieter sich den zahlungskräftigeren Mieter aussuchen und von dem die volle Miete verlangen.
Gruß
N.N