Bei Abschluss des gewerblichen Mietvertrages in einer Gewerbeeinheit im EG eines Wohnhauses ist dem Mieter bekannt, dass er sein Gewerbe, den Betrieb einer Shisha Bar, ohne Ruhestörung für die übrigen bereits vorhandenen Mieter im OG betreiben will. Dies wurde dem Vermieter mündlich sowie schriftl. beim Abschluß des Mietvertrages zugesagt. Im MIetvertrag heißt es:
Dem Mieter wird gestattet, sein Gewerbe täglich von 6:00 bis 24:00 auszuführen. An Wochenenden-, Feiertagen und bei Großereignissen wie Fußballweltmeisterschaften wird eine Verlängerung bis 2:00 gestattet sofern dadurch die anderen Mieter und Nachbarn nicht gestört werden. Diese Vereinbarung kann jederzeit vom Vermieter wiederrufen werden.
Da sich der Mieter seiner eigenen Verpflichtung mehrmals nicht mehr daran hält und mittlerweile 2 andere Mieter bzgl. der Bar gekündigt haben und sich auch noch 2 weitere Mieter schriftl. wegen widerkehrender nächtlicher Ruhestörung beschweren, habe ich als Vermieter dem Mieter die Öffnungszeiten Werktags von 24 auf 22 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen von 2 auf 23 Uhr den weiteren Betrieb untersagt. Der Mieter weigert sich mit seinem Rechtsanwalt nun wie folgt:
Abschließend weisen wir nur der Ordnung und Vollständigkeit halber darauf hin, dass unser Mandant an den derzeitigen Öffnungszeiten für sein Lokal festhalten wird. Sollten Sie weiterhin der Auffassung sein, Sie könnten ihn rechtswirksam darin einschränken, so wollen Sie dies bitte gerichtlich überprüfen lassen.
Meine Frage nun: Im Mietvertrag wurde ausdrücklich die Möglichkeit einer Einschränkung der Öffnungszeit vereinbart. Ist dieser Pasus rechtlich in Ordnung? Wie kann eine einstweilige Verfügung erreicht werden und was kostet diese? Richten sich die Kosten nach der Bruttomiete?
Welche anderen Möglichkeiten gibt es noch?
Der Mietvertrag läuft noch 3 Jahre.