Mietvertrag: Heizkosten nicht geregelt etc

Hallo liebe Rechtsexperten!

Ich bin im Begriff eine Ein-Zimmer-Wohnung zu mieten. Das zimmer hat 20 qm, dazu Küche, Bad, Flur, Kellerabteil. Die Warm-Miete beträgt 350 €. Jetzt ist im Mietvertrags-Entwurf nur geregelt, dass die Miete evtl steigt, wenn die Heizkostenabrechnung kommt. Es ist nicht geregelt, wieviel der Miete als Nebenkosten bzw. Vorauszahlung zählen. Und die Vermieter benutzen zwei Zimmer der Wohnung weiterhin. Wir haben dann also zusammen die Heizung und den Strom. Ich möchte jetzt, dass schon im Mietvertrag festgesetzt wird, wie sie das verrechnen wollen, wenn die Nachzahlung kommt. Die Vermieter meinen aber, das könne man dann immer noch klären. Ich fürchte nun, dass ich mir die Wohnung dann nicht mehr leisten kann.
Was meint ihr dazu?
Danke schonmal.
Mfg Nicky

Hallo Maria,

Finger weg vor solchen Mietverträgen. Du bist hier der Willkür des Vermieters - wenn dieser diese ausüben will - ausgesetzt. Er kann natürlich einen Mietvertrag machen, der eine Warmmiete vorsieht. Warmmiete bedeutet aber, dass die Heizung in der Miete enthalten ist.

Hallo liebe Rechtsexperten!

Ich bin im Begriff eine Ein-Zimmer-Wohnung zu mieten. Das
zimmer hat 20 qm, dazu Küche, Bad, Flur, Kellerabteil. Die
Warm-Miete beträgt 350 €. Jetzt ist im Mietvertrags-Entwurf
nur geregelt, dass die Miete evtl steigt, wenn die
Heizkostenabrechnung kommt. Es ist nicht geregelt, wieviel der
Miete als Nebenkosten bzw. Vorauszahlung zählen.

Die Heizkosten wären in der Warmmiete enthalten.

Und die

Vermieter benutzen zwei Zimmer der Wohnung weiterhin. Wir
haben dann also zusammen die Heizung und den Strom. Ich möchte
jetzt, dass schon im Mietvertrag festgesetzt wird, wie sie das
verrechnen wollen, wenn die Nachzahlung kommt.

Eine Nachzahlung für Heizung ist hier unzulässig, wenn Warmmiete vereinbart ist. Hier kommt es darauf an, dass an keiner Stelle im Mietvertrag steht, dass die weiteren Kosten abgerechnet werden.

Die Vermieter

meinen aber, das könne man dann immer noch klären. Ich fürchte
nun, dass ich mir die Wohnung dann nicht mehr leisten kann.
Was meint ihr dazu?

Siehe Anfang. Dies führt zu Streit, spätetens wenn die Kosten angeblich oder tatsächlich steigen. Beachte im übrigen, dass Du eine andere Kündigungsfrist haben wirst, wenn Du ein Zimmer in einer Wohnung eines Vermieters bewohnst. Man kann Dich - ohne dass Du das Recht auf Widerspruch geltend machen kannst, innerhalb eines Monats auf die Strasse setzen.

Grüsse Günter

Hallo Günther,
Danke für Deine Antwort.
Das Problem ist, dass ich auf diese Wohnung angewiesen bin, weil ich aus meiner jetzigen raus muss. In diesem Mietvertrag steht was von 2 Monaten Kündigungsfrist, wieso meinst Du, man könne mich nach 1 Monat auf die strasse setzen? Ich bewohne übrigens ein Zimmer in einer Mietwohnung, dh meine Vermieter sind nicht die Wohnungseigentümer.
Mfg Nicky

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Hallo Nicky,

Das Problem ist, dass ich auf diese Wohnung angewiesen bin,
weil ich aus meiner jetzigen raus muss. In diesem Mietvertrag
steht was von 2 Monaten Kündigungsfrist, wieso meinst Du, man
könne mich nach 1 Monat auf die strasse setzen? Ich bewohne
übrigens ein Zimmer in einer Mietwohnung, dh meine Vermieter
sind nicht die Wohnungseigentümer.

Bei Deiner Darstellung gehe ich davon aus, dass es sich nicht nur um ein Zimmer handelt, sondern dass dieses Zimmer auch teilweise oder ganz möbiliert ist. Insbesondere dass sich das Zimmer innerhalb der Wohnung Deiner Vermieter befindet, die selbst Mieter sind. Du bist Untermieterin bei einem Mieter. Der hat für die Untervermietung die Zustimmung seines Vermieters.

Hier ist es - wie auch in anderen Mietverträgen erlaubt - eine andere Kündigungsfrist zu vereinbaren, jedoch gilt diese dann nur für den Vermieter. Für Dich gilt grundsätzlich seit 01.09.2001 das Gesetz.

In Deinem Fall sind gesetzlich mehrere Lösungen möglich, wobei ich unterstelle, dass es bei Dir um eine Monatsmiete geht, also alle Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsfristen in Deinem Fall unbeachtlich sind. Da die Miete nach „Monaten“ bemessen ist ( es gibt auch die Bemessung nach Wochen oder nach Tagen - mit jeweils anderer Kündigungsfrist ) kannst Du bis spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Dein Vermieter muss - wegen der Vereinbarung - zwei Monate einhalten.

Sollte es sich jedoch um Wohnraum handeln, der im Rahmen eines Stundentenwerkes angemietet ist und der Vertrag wird nach den besonderen Bedingungen eines Studentenwerkes vermittelt, gelten die gesetzlichen Fristen möglicherweise nicht. Hier kann aber nur das zuständige Vermittlungsbüro in der UNI Auskunft geben.

Grüsse Günter

Finger weg vor solchen Mietverträgen. Du bist hier der Willkür
des Vermieters - wenn dieser diese ausüben will - ausgesetzt.
Er kann natürlich einen Mietvertrag machen, der eine Warmmiete
vorsieht. Warmmiete bedeutet aber, dass die Heizung in der
Miete enthalten ist.

Hallo liebe Rechtsexperten!

Ich bin im Begriff eine Ein-Zimmer-Wohnung zu mieten. Das
zimmer hat 20 qm, dazu Küche, Bad, Flur, Kellerabteil. Die
Warm-Miete beträgt 350 €. Jetzt ist im Mietvertrags-Entwurf
nur geregelt, dass die Miete evtl steigt, wenn die
Heizkostenabrechnung kommt. Es ist nicht geregelt, wieviel der
Miete als Nebenkosten bzw. Vorauszahlung zählen.

Die Heizkosten wären in der Warmmiete enthalten.

Und die

Vermieter benutzen zwei Zimmer der Wohnung weiterhin. Wir
haben dann also zusammen die Heizung und den Strom. Ich möchte
jetzt, dass schon im Mietvertrag festgesetzt wird, wie sie das
verrechnen wollen, wenn die Nachzahlung kommt.

Eine Nachzahlung für Heizung ist hier unzulässig, wenn
Warmmiete vereinbart ist. Hier kommt es darauf an, dass an
keiner Stelle im Mietvertrag steht, dass die weiteren Kosten
abgerechnet werden.

Die Vermieter

meinen aber, das könne man dann immer noch klären. Ich fürchte
nun, dass ich mir die Wohnung dann nicht mehr leisten kann.
Was meint ihr dazu?

Siehe Anfang. Dies führt zu Streit, spätetens wenn die Kosten
angeblich oder tatsächlich steigen. Beachte im übrigen, dass
Du eine andere Kündigungsfrist haben wirst, wenn Du ein Zimmer
in einer Wohnung eines Vermieters bewohnst. Man kann Dich -
ohne dass Du das Recht auf Widerspruch geltend machen kannst,
innerhalb eines Monats auf die Strasse setzen.

Grüsse Günter

Hi Günter,

es ist kein Zimmer vom Studentenwerk, sondern von privat. das Zimmer ist nicht möbliert und ich muss auch die Küche mit meinem Herd und Spüle, den Keller mit meiner Waschmaschine selbst einrichten. Hilft Dir das weiter?
Mfg und danke
Nicky

Hallo Nicky,

Das Problem ist, dass ich auf diese Wohnung angewiesen bin,
weil ich aus meiner jetzigen raus muss. In diesem Mietvertrag
steht was von 2 Monaten Kündigungsfrist, wieso meinst Du, man
könne mich nach 1 Monat auf die strasse setzen? Ich bewohne
übrigens ein Zimmer in einer Mietwohnung, dh meine Vermieter
sind nicht die Wohnungseigentümer.

Bei Deiner Darstellung gehe ich davon aus, dass es sich nicht
nur um ein Zimmer handelt, sondern dass dieses Zimmer auch
teilweise oder ganz möbiliert ist. Insbesondere dass sich das
Zimmer innerhalb der Wohnung Deiner Vermieter befindet, die
selbst Mieter sind. Du bist Untermieterin bei einem Mieter.
Der hat für die Untervermietung die Zustimmung seines
Vermieters.

Hier ist es - wie auch in anderen Mietverträgen erlaubt - eine
andere Kündigungsfrist zu vereinbaren, jedoch gilt diese dann
nur für den Vermieter. Für Dich gilt grundsätzlich seit
01.09.2001 das Gesetz.

In Deinem Fall sind gesetzlich mehrere Lösungen möglich, wobei
ich unterstelle, dass es bei Dir um eine Monatsmiete geht,
also alle Besonderheiten der unterschiedlichen
Kündigungsfristen in Deinem Fall unbeachtlich sind. Da die
Miete nach „Monaten“ bemessen ist ( es gibt auch die Bemessung
nach Wochen oder nach Tagen - mit jeweils anderer
Kündigungsfrist ) kannst Du bis spätestens am 15. eines Monats
zum Monatsende kündigen. Dein Vermieter muss - wegen der
Vereinbarung - zwei Monate einhalten.

Sollte es sich jedoch um Wohnraum handeln, der im Rahmen eines
Stundentenwerkes angemietet ist und der Vertrag wird nach den
besonderen Bedingungen eines Studentenwerkes vermittelt,
gelten die gesetzlichen Fristen möglicherweise nicht. Hier
kann aber nur das zuständige Vermittlungsbüro in der UNI
Auskunft geben.

Grüsse Günter

Hallo Nicky,

jetzt muss ich wirlich nochmals zur Abklärung nachfragen. Ein Zimmer in der Mietwohnung eines anderen Mieters ist nicht getrennt von der restlichen Wohnung und eine Küche gibt es in einem Zimmer nicht. Soll das heissen, dass Du eine Ein-Zimmer-Wohnung mit Küche hast. Das wäre nämlich was völlig anderes als „ein Zimmer in einer Mietwohnung“. Ein vermietetes Zimmer in einer Mietwohnung ist meist teilmöbiliert, hat eine Herdplatte.
Gib mir bitte - kannst auch direkt mailen - Antwort.

Grüsse Günter

es ist kein Zimmer vom Studentenwerk, sondern von privat. das
Zimmer ist nicht möbliert und ich muss auch die Küche mit
meinem Herd und Spüle, den Keller mit meiner Waschmaschine
selbst einrichten. Hilft Dir das weiter?
Mfg und danke
Nicky

Hallo Nicky,

Das Problem ist, dass ich auf diese Wohnung angewiesen bin,
weil ich aus meiner jetzigen raus muss. In diesem Mietvertrag
steht was von 2 Monaten Kündigungsfrist, wieso meinst Du, man
könne mich nach 1 Monat auf die strasse setzen? Ich bewohne
übrigens ein Zimmer in einer Mietwohnung, dh meine Vermieter
sind nicht die Wohnungseigentümer.

Bei Deiner Darstellung gehe ich davon aus, dass es sich nicht
nur um ein Zimmer handelt, sondern dass dieses Zimmer auch
teilweise oder ganz möbiliert ist. Insbesondere dass sich das
Zimmer innerhalb der Wohnung Deiner Vermieter befindet, die
selbst Mieter sind. Du bist Untermieterin bei einem Mieter.
Der hat für die Untervermietung die Zustimmung seines
Vermieters.

Hier ist es - wie auch in anderen Mietverträgen erlaubt - eine
andere Kündigungsfrist zu vereinbaren, jedoch gilt diese dann
nur für den Vermieter. Für Dich gilt grundsätzlich seit
01.09.2001 das Gesetz.

In Deinem Fall sind gesetzlich mehrere Lösungen möglich, wobei
ich unterstelle, dass es bei Dir um eine Monatsmiete geht,
also alle Besonderheiten der unterschiedlichen
Kündigungsfristen in Deinem Fall unbeachtlich sind. Da die
Miete nach „Monaten“ bemessen ist ( es gibt auch die Bemessung
nach Wochen oder nach Tagen - mit jeweils anderer
Kündigungsfrist ) kannst Du bis spätestens am 15. eines Monats
zum Monatsende kündigen. Dein Vermieter muss - wegen der
Vereinbarung - zwei Monate einhalten.

Sollte es sich jedoch um Wohnraum handeln, der im Rahmen eines
Stundentenwerkes angemietet ist und der Vertrag wird nach den
besonderen Bedingungen eines Studentenwerkes vermittelt,
gelten die gesetzlichen Fristen möglicherweise nicht. Hier
kann aber nur das zuständige Vermittlungsbüro in der UNI
Auskunft geben.

Grüsse Günter