Hallo, mal angenommen eine Person hat Eltern die in einem angemieteten Reihenhaus wohnen. Eines Tages wird dieses Mietshaus zwangsversteigert und da die Eltern keine Kohle haben und nicht kreditwürdig sind bitte sie ihre Tochter und deren Mann dieses Haus für sie zu erwerben. Diese Tochter und der Mann nehmen einen weiteren Kredit auf und tun den Eltern diesen Gefallen. Es wird u.a. vereinbart, dass man das Haus zwar kauft und mit der Miete finanziert, aber keinerlei anderen Pflichten als „Vermieter“ hätte. Abgesehen davon, dass die Eltern ständig unpünktlich Miete zahlen, einfach Umbauten vornehmen, die Betriebskosten nicht erstatten u.s.w. trennten sich die Tochter und der Mann und leben nun in Scheidung. Leider hatten sie damals vertragl. vereinbart, dass das Haus innerhalb von 10 Jahre nicht verkauft werden würde und auch die Miete nicht erhöht wird .- diese liegt weit unter dem ortsüblichen Mietspiegel. Das bedeutet aber heute eine Härte, da dieses Objekt im Rahmen der Scheidung verkauft werden muss-weil keiner der beiden in der Lage ist die Betriebskosten und anfallenden Raten vorab zu finanzieren, die Krediteinräge in der Schufa hindern beide ein neues Leben anzufangen ( die Frau muss einen Kredit für das selbstbewohnte Einfamilienhaus und den Abkauf des Anteiles des Ehemannes aufnehmen damit die Kinder ihr zu Hause nicht auch noch verlieren ) …die Eltern stellen sich quer, sie wollen nicht ausziehen und zahlen weiterhin sehr unpünktlich - müssen die beiden Getrennten nun mit dieser Härte leben oder gäbe es eine Möglichkeit aufgrund von unzumutbarer Härte den Vetrag anzufechten? Was gibt es für Möglichkeiten? Die beiden sind sehr verzweifelt und nun doppelt gestraft…und wir reden hier nicht von gut betuchten Menschen-normale Durchschnittsverdiener die sich jeden Euro hart erarbeiten müssen
In den fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen und den eigenmächtigen Umbauten könnte man eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag sehen, die - nach schriftlicher Abmahnung - ggf. auch zu einer Kündigung durch den Vermieter führen können.
Wurde denn in dem Mietvertrag ein Kündigungsverzicht des Vermieters vereinbart?
Möglich wäre wegen der Scheidung auch eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft - mit allerdings nicht vorhersehbarem Erlös.
Angesichts der finanziellen Bedeutung, die das Ganze hat, sollte man hier dringend den Rat eines Mietrechtsanwalts einholen, der den Vertrag auf seine rechtliche Wirksamkeit prüfen sollte.
Gruß florestino
Guten Tag, vielen Dank für die Info. Folgende Klausel ist wohl das Problem " Beide Parteien streben ein längerfristiges Mietverhältnis an und somit sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung seitens des Vermieters für 10 Jahre ausgeschlossen" Ja-ich denke ein Anwalt wäre nicht ganz schlecht, da aber eine Scheidung schon sehr teuer ist, ist hier genauestens zu überleben ob es überhaupt Sinn macht einen Anwalt auszusuchen und im schlimmsten Fall den Klageweg zu beschreiten. Sicher sind die sehr unregelmäßigen und unpünktlichen Zahlungen ein nicht unbdedeutender Punkt zumal bekannt ist, dass aufgrund der finanziellen Situtation der Mieter eine Änderung auszuschließen ist und es im schlimmsten Fall zur vollst. Einstellung der Zahlungen kommen kann. Dies wäre zwar von Vorteil für eine ggf. Kündigung-aber eine sehr große finanzielle Belastung für die Eigentümer. Eine Versteigerung könnte man auch in Betracht ziehen-leider würde eine Teilungsversteigerung auch bedeuten, dass die Mutter das Eigenheim verlieren würde, die Kinder ihr Zuhause und erschwerend hinzuzufügen ist, dass in dem Eigenheim ein kleines Unternehmen betrieben wird mit dem die Mutter den Lebensunterhalt für sich und die Kinder sichert…dies wäre dann auch weg-absoluter Härtefall. Bedauerlicherweise!
" Beide Parteien streben ein längerfristiges
Mietverhältnis an und somit sind Eigenbedarfs- und
Verwertungskündigung seitens des Vermieters für 10 Jahre
ausgeschlossen"
eine kündigung wegen nichtzahlung der miete und nebenkosten betrifft das nicht.
aber weil man dabei als laie unglaublich viel falsch machen kann, sollte man das auf keinen fall ohne anwalt versuchen!
Hab ioh nicht irgeendwann gehört, dass Kündigungsverzichtsklauseln über 4 Jahre ungültig sein und es damit im vorliegenden Fall um ein ganz normales unbefristetet Mietverhältnis handeln würde?
Macht es aber auch nicht gerade einfacher. Kündigen muss ich trotzdem. Und das geht nur beim Vorliegen eines der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründen.
vnA
Moinmoin,
Hab ioh nicht irgeendwann gehört, dass
Kündigungsverzichtsklauseln über 4 Jahre ungültig sein und es
damit im vorliegenden Fall um ein ganz normales unbefristetet
Mietverhältnis handeln würde?
Wenn es sich um einen formularmäßigen Mietvertrag und nicht um eine Individualvereinbarung handelt dann ja:
http://lexetius.com/2005,598
Gruß
M.
Hallo,
Hab ioh nicht irgeendwann gehört, dass
Kündigungsverzichtsklauseln über 4 Jahre ungültig sein und es
damit im vorliegenden Fall um ein ganz normales unbefristetet
Mietverhältnis handeln würde?
jepp, hier:
BGH Urteil vom 8.12.2010 (VIII ZR 86/10)
Allerdings nur formularmäßig und zudem nur dann, wenn auch der Mieter nicht vor Ablauf der 4 Jahre kündigen kann. Dies trifft nach der Formulierung also hier nicht zu.
Gruß
xxxxx
Hallo,
Folgende Klausel ist wohl
das Problem " Beide Parteien streben ein längerfristiges
Mietverhältnis an und somit sind Eigenbedarfs- und
Verwertungskündigung seitens des Vermieters für 10 Jahre
ausgeschlossen"
Ein Verkauf des Objektes schließt eine solche Formulierung nicht aus. Allerdings ist der erzielbare Verkaufspreis in der Regel bei einem vermieteten Objekt niedriger. Aber am Markt anbieten würde man das Objekt trotzdem, vielleicht findet sich ein Käufer, der einen akzeptablen Preis bereit ist zu zahlen.
Gruß
xxxxx