Mietvertrag kündigen da Wohnung noch bewohnt?

Hallo zusammen,

mal angenommen in einem Mehrfamilienhaus wird eine Erdgeschosswohnung frei. Unter den Mietern, die bereits im Haus leben, gibt es einen Interessenten, der gerne vom Obergeschoss in diese Wohnung ziehen möchte. Somit wird für diesen Mieter A ein Vertrag für die Erdgeschosswohnung erstellt und ein neuer Mieter B unterschreibt den Vertrag für die Obergeschosswohnung, die dann frei wird.

Etwa 4 Wochen vor Einzug allerdings wird der Mieter A aus verschiedenen Gründen fristlos gekündigt. Die Suche nach einer neuen Wohnung ist allerdings auch bis zum Mietbeginn von Mieter B erfolglos und dieser wird demnach immer weiter mit späteren Terminen vertröstet.

Kann Mieter B in der Situation irgendwas tun um aus dem Mietvertrag rauszukommen, da er die Mieträume ja nicht zum vertraglich festgesetzten Termin beziehen konnte?

Schonmal danke im Voraus für Antworten.

Sorry,
bin nicht sicher, ob die Fragestellung von mir richtig verstanden wurde, aber wenn ein Mieter zum vertraglichen Zeitpunkt nicht in die Wohnung einziehen kann, weil da noch ein Vormieter wohnt, ist der Mietvertrag nicht mehr wirksam, weil die Vertragsbedingungen durch einen Vertragspartner nicht erfüllt werden können.

ich hoffe, es hilft, sonst nochmals posten,

schönen Tag noch.

Ja, die Frage wurde richtig verstanden.
Danke für die Antwort! :smile:

Du hast zwar die Frage richtig verstanden, allerdings war die Antwort falsch.
Natürlich gilt der Mietvertrag weiterhin.
Der Mieter hat wegen Nichterfüllung Anspruch auf Schadenersatz bis hin zum Hotel. Weiterhin hat er natürlich das Recht die Miete um 100% zu mindern und, wenn er es möchte, auch fristlos zu kündigen.

vnA

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Du hast zwar die Frage richtig verstanden, allerdings war die
Antwort falsch.
Natürlich gilt der Mietvertrag weiterhin.
Der Mieter hat wegen Nichterfüllung Anspruch auf Schadenersatz
bis hin zum Hotel. Weiterhin hat er natürlich das Recht die
Miete um 100% zu mindern und, wenn er es möchte, auch fristlos
zu kündigen.

…weil der Vermieter für die Mangelfreiheit seiner Mietsache sogar verschuldens un abhängig haftet.

Auch die Zwischenlagerung des Umzugsguts, eventuelle vergeblich aufgewendete Maklerprovision, Kosten für eine neue Wohnungssuche sind mögliche zu ersetzende Schäden des Mieters B, wegen dessen Kostenerstattung sich der Vermieter dann eben bei Mieter A schadlos halten muss - wenn er kann.

Im Zweifel wird man sich diesbezüglich am Bundesumzugskostengesetz orientieren, das enthält eine „Ideensammlung“.

Ich finde die Beharrlichkeit übrigens nicht wenig unterhaltsam, mit der m-n-a sich falsche Antworten selbst dann ausdenkt, wenn die richtige auch ohne Jurastudium naheliegt.

smalbop

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Hallo,

Danke für die Antwort! :smile:

das solltest Du nochmal überdenken. Sie ist nämlich schlicht Unsinn.
Gruß
loderunner (ianal)

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