Mietvertrag meines verstorbenen Sohn

Hallo,
Es geht hier um einen Mietvertrag meines verstorbenen Sohn.
Ich habe mit mein Sohn eine gute Beziehung gehabt bis er vor eine Woche verstorben ist.
Der war Psychisch krank, 38 Jahre geworden.
Gestorben an Herzinfarkt.
Ich übernehme die Beerdigungskosten das ist schon Ok.
Der hat selbst einen Mietvertrag mit einem Hausbesitzer unterschrieben.
Ich wusste nicht mal wo er gewohnt hat weil der Betreuer meiner Sohn wollte uns nicht sagen, warum weis ich bis heute nicht.
Mein Sohn ist aber manchmal zu uns nachhause gekommen wenn ihm schlecht war.
Er wollte uns auch nicht sagen wo er wohnt, na ja er war krank, hat Schizophrenie gehabt.
Aber hier in der Nähe.
So, jetzt zu meine Frage:
Der Hausbesitzer meint ich muss für die neue Renovierung der Wohnung aufkommen!
Er will sogar eine neue Küche einbauen, es kommt insgesamt zu 3200 Euro!
In Prinzip habe ich damit gar nix zu tun, oder?
Weis jemand was das Gesetzt in so einen Fall schreibt?
Danke.

Die Literatur zu Schönheitsreparaturen ist sehr umfangreich, ebenso die Rechtsprechung. Erste Frage ist. was steht dazu im Mietvertrag? Zweite Frage: wurde die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen?

Hallo!

Da sind zwei Dinge:

Erstens, ob das ganze mietrechtlich überhaupt in Ordnung ist. Falls dein Sohn die vorhandene Küche nicht neu bekommen, und dann kurz und klein geschlagen hat, würde es mich sehr wundern, wenn er eine neue Küche bezahlen müßte.

Zweitens geht der Mietvertrag an dich als Erben (du bist doch der einzige, oder?) über, und damit auch irgendwelche Forderungen des Vermieters. Allerdings kannst du das Erbe bis sechs Wochen, nachdem du vom Tod erfahren hast, ausschlagen. In dem Fall hättest du mit der Mietwohnung nichts am Hut, der Vermieter kann dann noch nicht mal berechtigte Forderungen durchsetzen. Eigentlich mußt du dann nicht mal die Wohnung auflösen. Zumindest letzteres fände ich moralisch nicht OK, und würde mich um das Ausräumen kümmern, und dem Vermieter vielleicht auch die Miete für die restliche Laufzeit (da gibt’s ein Sonderkündigungsrecht, an dem ich mich orientieren würde) zahlen.
Vielleicht wäre das eine Überlegung, falls es nichts zu erben gibt.

Und bevor du fragst: Zur Beerdigung sind die potenziellen Erben verpflichtet, auch wenn diese das eigentliche Erbe ausgesetzt haben. Du kannst (und mußt) deinen Sohn also beerdigen.

Hallo Armin,

vor deinen berechtigten Fragen sollte die „Nullte Frage“ stehen:

Werde ich die Erbschaft nicht besser ausschlagen?

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Wenn Du der Erbe deines Sohnes geworden bist, dann doch.

Hast Du das Erbe abgelehnt( beim Gericht, vor einem Notar) dann hast Du mit dem Mietvertrag und Vermieterforderungen nichts zu tun.
Auch musst Du die Wohnung nicht räumen .

Bedenke, sollte gesetzliche Erbfolge eintreten (Sohn hat kein Testament und weder Ehefrau noch Kinder) dann wärst Du der gesetzliche Erbe.
Wenn das Gericht Dir das mitteilt, dann hast Du nur 6 Wochen Zeit das Erbe abzulehnen. Dazu muss man zum Gericht oder einem Notar gehen und eine solche Erklärung zu Protokoll geben und unterschreiben.

Schweigt man oder kümmert sich nicht, wird man automatisch Erbe ,mit allen Folgen, wie Haftung für Schulden/Forderungen.

MfG
duck313

Hallo,
wenn Du der einzige Hinterbliebene bist (keine Mutter, keine Enkel), bist Du zunächst mit großer Wahrscheinlichkeit Alleinerbe. Du hast dann nach Kenntnis dieses Umstands sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen! Ist Dein Sohn nicht weiter nennenswert vermögend bzw. besteht der Nachlass nur aus Verbindlichkeiten wie diesen oder gar Schulden und hast Du keinerlei Interesse an den (nicht über bloße wertlose Erinnerungsstücke hinausgehenden oder für die Totenfürsorge nötigen) Gegenständen in der Wohnung, ist das der einfachste Weg. Das macht man beim Notar und kostet nicht viel (kleinerer zweistelliger Betrag). Das teilt man dem Vermieter mit und ist fertig.

Hat man die Sechswochenfrist bereits überzogen, wird es schwieriger. Das „Zauberwort“ hier lautet Dürftigkeitseinrede aus dem §1990 BGB. Bist Du Dir erst jetzt bewusst geworden, dass das Erbe überschuldet ist und hast das nicht selbst groß fahrlässig herbeigeführt, kannst Du die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dazu muss man eine sog. Nachlassinsolvenz beantragen, die in der Regel abgelehnt wird, wenn keine Verteilungsmasse mehr da ist. Danach kann man diese Ablehnung dem Vermieter samt der sog. Dürftigkeitseinrede mitteilen und ist widerum fertig mit ihm. Das ist stark verkürzt und nicht ohne Hilfe und Beratung vom Nachlass-/Amtsgericht zu empfehlen!

Die Bestattungskosten haben damit (fast) nichts zu tun. Du bist je nach Bundesland nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz als nächster Angehöriger bestattungspflichtig. Gäbe es einen anderen Erben, kannst Du Dir ggf. dort das Geld wiederholen. Gibt es weder Erben noch Erbe, bist Du ohnehin Kostenschuldner, da die Pflicht nunmal in der Regel den nächsten (leistungsfähigen) Angehörigen auferlegt ist, aber das ist hier wohl nicht das Problem.

Natürlich kann man sich mit dem Vermieter trefflich darüber streiten, ob der ganze von ihm veranstaltete Anspruchs-Hokuspokus rechtmäßig ist, aber wesentlich nervenschonender ist es, das „Erbe“ einfach „loszuwerden“!

Gruß vom
Schnabel