Mietvertrag mindestlaufzeit

Hallo!

Folgendes steht in einem Mietvertrag: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2009.Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.03.2011 mit gesetzlicher Frist erklärt werden kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen.“

Ist man demnach wirklich an diese 2 Jahre gebunden? Ist dies ein Fall, in dem es zulässig ist? Was ich bisher gelesen habe, hat mich nur verwirrt. Unter bestimmten Umständen wäre es zulässig, unter anderen nicht. Wie sieht es hier aus?

Danke für Antworten!

Hallo Elly,

der Ausschluß der ordentlichen Kündigung ist für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren möglich. Bedingung: der Ausschluß muß für Vermieter und Mieter gelten.
Im fiktiven Fall beträgt der Ausschluß 2 Jahre und ist somit gültig.

Gruß

Joschi