Ich habe einen Mietvertrag für einen Laden für eine feste Laufzeit von 6 Jahren unterschrieben. Nun müsste ich aus privaten Gründen vorzeitig kündigen. Geht das? Wenn ja, wie?
Im Mietvertrag sind keine Gründe für die feste Laufzeit angegeben.
hi,
sorry mir ist nicht bekannt das man vorher rauskommt.
das wird wohl verhandlungssache mit dem vermieter.
ciao,
andy
Ich habe einen Mietvertrag für einen Laden für eine feste
Laufzeit von 6 Jahren unterschrieben. Nun müsste ich aus
privaten Gründen vorzeitig kündigen. Geht das? Wenn ja, wie?
Im Mietvertrag sind keine Gründe für die feste Laufzeit
angegeben.
Erst mal Hallo,
ich glaube nicht das dies geht.
Sie sollten versuchen Ihre Lage dem Vermieter oder Verpächter zu schildern und Ihn fragen wie Sie aus dem Vertrag vorzeitig rauskommen.
Meines Erachtens nach kann man sich in einem solchen Fall nur gütig einigen.
mfg
Ich habe einen Mietvertrag für einen Laden für eine feste
Laufzeit von 6 Jahren unterschrieben. Nun müsste ich aus
privaten Gründen vorzeitig kündigen. Geht das? Wenn ja, wie?
Im Mietvertrag sind keine Gründe für die feste Laufzeit
angegeben.
Hallo Susanne, wie kommst Du darauf, dass wir Dir bei diesen Thema helfen können? Bitte um Rückinfo.
Wir können Dir nur aus unserer eigenen Live - Erfahrung
etwas schreiben. Wir hatten auch so einen längeren Vertrag, dieser war allerdings ein Gewerbevertrag, und wir sind da nur mit einer pauschalen Zahlung rausgekommen. Diese Summe wurde mit den Vermieter ausgehandelt.
Gruß Frank Berger
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Vertragsdauer
Ist eine feste Laufzeit (Befristung) im Vertrag enthalten, so bedeutet dies nach altem Mietrecht, dass der Mieter das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der Frist kündigen kann.
Verträge die nach dem 01.September 2001 abgeschlossen wurden (Unterschrift!), dürfen nur noch in Ausnahmefällen befristet werden. und dafür muss im Vertrag ein Grund genannt werden. Fehlt der Grund dafür oder wurde eine gesetzlich unzulässige Begründung gewählt, ist die Befristung unwirksam. Der Mieter kann mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Es ist aber erlaubt, einen Kündigungsausschluß für eine bestimmten Zeitraum zu vereinbaren. Es gibt dafür ein Urteil vom BGH. Wie im Fall einer wirksamen Befristung dürfen Mieter erst zum Ende des genannten Datums kündigen.
Wenn vor dem 01.September 2001 Fristen vereinbart wurden, bbleiben die gültig.
Will der Mieter schon vorher ausziehen und der Vermieter nimmt die Kündigung nicht an, ist das nur möglich wenn man einen Nachmieter oder Untermieter stellen kann.
Den Text habe ich im Internet gefunden, also schau mal nach dem Vettragsbeginn. Viel Glück!
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