Mietvertrag mit einer GbR

Liebe/-r Experte/-in,
Person A schließt mit einer GbR XY einen Mietvertrag für Gewerberäume ab, über eine Laufzeit von 5 Jahren. Person A ist Mieter, GbR XY Vermieter. Die GbR besteht soweit Person A weiß, aus Gesellschafter X und Gesellschafter Y. Der Mietvertrag wird von Gesellschafter X alleine unterzeichnet ohne einen Hinweis auf die Vertretung von Gesellschafter Y. Über die Unterschrift von Gesellschafter X wird ein Stempel gesetzt.
Person A erhält davon ca. 20 Tage später eine Kopie. Jede Seite der Kopie wurde auch hier wieder nur von Gesellschafter X unterzeichnet ohne Vertretungszusatz.

Aus einigen Urteilen geht hervor, dass aufgrund der Undurchsichtigkeit der Vertretungsvollmacht bei einer GbR entweder alle Gesellschafter einen Mietvertrag unterzeichnen die auch im Kopf der Urkunde aufgeführt sind oder nur einer der Gesellschafter mit Hinweis auf die Vertretung der anderen. Existiert nur eine Unterschrift ohne Vertretungszusatz, ist die Form nicht gewahrt und somit verändert sich der Mietvertrag von einem befristeten in einen unbefristeten und ist somit vorzeitig kündbar.

Wie stehen die Chancen für Person A, aus diesem Grund den Vertrag vorzeitig zu kündigen?
Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend ist die tasächliche Vertretung, wenn nämlich X auch für Y handelt (der es nachträglich genehmigen kann) dann ist - insbesondere bei tatsächlicher Inbesitznahme des Mietobjekts ein vollgültiger Vertrag zustande gekommen, also müssen Sie bei einer auf Ihre Argumentation gestützten Kündigung (6 Monatsfrist für Gewerbe beachten!) damit rechnen, daß Y die Handlung des X genehmigt, was auch noch nachträglich erfolgen kann, es sei denn er hätte es zuvor aufgrund Ihrer Anfrage ausdrücklich abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen RA Streich

Hallo,

wenn feststeht und nachweisbar ist, dass eine GbR handelte/te, reicht es, wenn ein eine Person unterschreibt. Der Vertrag gilt für die GbR, also für alle Gesellschafter.
Beide Gesellschafter, jeder für sich, haftet für alle Verbindlichkeiten, auch über die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich abgeschlossener Verträge in der Zeit, in der die Gesellschaft bestand.

MfG
PB

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Natürlich wird Y die Handlung von X nachträglich genehmigen, denn beide verfolgen das gleiche Ziel.

Ich verstehe allerdings nicht, warum solche Urteile zugunsten des Mieters in den letzten Jahren getroffen wurden, in denen die Sachlage die Gleiche war, wie bei Person A. Da hätten die anderen Gesellschafter das Ganze auch nachträglich genehmigen können und somit wäre der befristete Mietvertrag nicht in einen unbefristeten umgewandelt worden.
Vielen Dank!

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

MfG
Grey81