Hallo,
ich habe einen Mietvertrag mit einjährigem gegenseitigen Kündigungsverzicht. Nun möchte ich diesen aus privaten und beruflichen Gründen (Zusammenziehen und Weg zur Arbeit verkürzen)kündigen. Was ist denn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, und wie muß ich diesen belegen?
Hallo,
ich habe einen Mietvertrag mit einjährigem gegenseitigen
Kündigungsverzicht. Nun möchte ich diesen aus privaten und
beruflichen Gründen (Zusammenziehen und Weg zur Arbeit
verkürzen)kündigen. Was ist denn ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung, und wie muß ich diesen belegen?
Hallo,
ich habe nun das Problem, dass mir nicht klar ist, wann dieser Vertrag abgeschlossen wurde, also vor dem 01.09.2001 oder danach. Hier gelten nämlich unterschiedliche Vorschriften. Eine sist jedoch nie falsch. Mit dem Vermieter reden und die Sachlage offen legen. Sodann schriftlich - niemals mündlich - einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, der enthalten muss, dass durch Nachmieterstellung das Mietverhältnis beendet wird.
Selbstverständlich ist auch ein Aufhebungsvertrag ohne Bedingungen möglich.
Bei einem beruflichen bedingten Umzug gibt es in der Zwischenzeit nicht nur aktuelle Urteile, sondern auch in Bezug auf die Zumutbarkeit werden durchaus 50 - 70 km Wegstrecke zugemutet und aus solchen Gründen einen Anspruch auf Aufhebung des wirksamen Zeit-Mietvertrages zurück gewiesen.
ich habe nun das Problem, dass mir nicht klar ist, wann dieser
Vertrag abgeschlossen wurde, also vor dem 01.09.2001 oder
danach. Hier gelten nämlich unterschiedliche Vorschriften.
Hallo Günter, der Vertrag wurde am 01.11.2002 abgeschlossen.
Danke für Deine Antwort! Wäre nett, wenn Du nochmal darauf
eingehst.
Gruß, angdance (die, mit der busy zusammenzieht)
Ein Zeitmietvertrag, der auf ein Jahr abgeschlossen ist, ist unwirksam. Es ist ein unbefristeter Vertrag. § 575 BGB schliesst ausdrücklich diese Form des Zeitmietvertrages aus. Hier handelt es sich um einen Umgehungstatbestand. Die Vereinbarung ist für den Vermieter bindend, der Mieter hat drei Monate Frist zur Kündigung (gesetzliche Frist).