Eine Verständnisfrage zu den populär gewordenen Verzichtserklärungen in Mietverträgen:
Ein Beispieltext:
„Es handelt sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht auf ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.“
Soweit so gut. Meine Frage lautet: Wenn der Mieter jetzt nach Ablauf der zwei Jahre ausziehen will, dann kann er dieser Formulierung nach ja erst nach exakt 2 Jahren überhaupt kündigen. Dann kämen 3 Monate Kündigunsfrist, wodurch ein Auszug faktisch erst nach 2 Jahren und 3 Monaten möglich ist.
Habe ich das so richtig verstanden? Oder gibt es eine juristische Aussage dazu, ob eine solche Klausel die Möglichkeit einschließt zum genauen Zeitpunkt der abgelaufenen 2 Jahre auszuziehen? (Natürlich vorausgesetzt die Kündigung ging fristgemäß raus.)
Ein Beispieltext:
„Es handelt sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2
Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht auf
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und den
gesetzlichen Bestimmungen zulässig.“
Soweit so gut. Meine Frage lautet: Wenn der Mieter jetzt nach
Ablauf der zwei Jahre ausziehen will, dann kann er dieser
Formulierung nach ja erst nach exakt 2 Jahren überhaupt
kündigen. Dann kämen 3 Monate Kündigunsfrist, wodurch ein
Auszug faktisch erst nach 2 Jahren und 3 Monaten möglich ist.
Habe ich das so richtig verstanden? Oder gibt es eine
juristische Aussage dazu, ob eine solche Klausel die
Möglichkeit einschließt zum genauen Zeitpunkt der abgelaufenen
2 Jahre auszuziehen? (Natürlich vorausgesetzt die Kündigung
ging fristgemäß raus.)
Vielen Dank jetzt schon für eure/Ihre Antworten!
Einen (Miet-)Vertrag kann schon kurz nach der Unterschrift gekündigt werden! Sie trittt dann baldmöglichst in Kraft, hier also genau nach 2 Jahren. Ein Zeitvertrag endet automatisch nach der abgeschlossenen Zeit. Er kann aber verlägert werden, wenn beide Seiten einverstanden sind.
btw Wieso schießt man einen Vertrag ohne die Auswirkungen zu kennen?
Einen (Miet-)Vertrag kann schon kurz nach der Unterschrift
gekündigt werden! Sie trittt dann baldmöglichst in Kraft, hier
also genau nach 2 Jahren. Ein Zeitvertrag endet automatisch
nach der abgeschlossenen Zeit. Er kann aber verlägert werden,
wenn beide Seiten einverstanden sind.
btw Wieso schießt man einen Vertrag ohne die Auswirkungen zu
kennen?
Der Kündigungsverzicht sagt ja, dass der Mieter (und Vermieter) eben zwei Jahre lang auf eine Kündigung verzichtet. Dass danach erst die drei Monate ges. Kündigungsfrist beginnen, hat mir der Mieterbund telefonisch so noch einmal bestätigt.
Sollte das ein Fachmann anders sehen, bin ich natürlich weiterhin über Antworten dankbar!