X hat jetzt seinen Mietvertrag bekommen. Es ist eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren angegeben mit einer automatischen Verlängerung von jeweils 2 Jahren („Das Mietverhältnis beginnt am XX und endet am XX. Es verlängert sich um jeweils 2 Jahre, wenn es nicht gekündigt wird“).
Da X in einer Branche arbeite, in der man sich nicht sicher sein kann, wie lange man im gleichen Unternehmen arbeitet, wollte X formal keine so lange Bindung eingehen und lieber einen unbefristeten Mietvertrag mit Kündigungsfrist eingehen, was X dem Vermieter auch sagte. Generell ist der Vermieter sehr flexibel und X hat ein sehr gutes Verhältnis zu ihm.
Der Vermieter meinte, dass das zu X’s Sicherheit sei, da er so zeigen wolle, dass er selbst kein Eigeninteresse an der Wohnung habe. Falls X aus der Wohnung herausmüsse (Job in anderer Stadt o.ä.) wäre das für den Vermieter nach eigener Aussage kein Problem.
X sagt selbst, dass er den Vermieter für einen sehr integeren und ehrlichen Menschen halte und ihm glaube, dass er ihm keine Steine in den Weg legen würde, falls es darauf ankommt.
Sollte man es aber trotzdem schriftlich im Mietvertrag fixieren? Welche Formulierung bietet sich an?
nun ob der Vermieter wirklich keine Steine in den Weg werfen würde? Dann hätte er auf einen solchen Vertragsentwurf verzichtet.
Es mag schon sein, dass langfristige Verträge von gegenseitigem Vorteil der Parteien sein können.
Aber ohne tatsächlichen Grund einen Zeitmietvertrag für fünf Jahre, der sich auch bei Nichtkündigung um weitere zwei Jahre verlängern soll? Dies scheint bei der beruflichen Situation des Mieters, ungeachtet das die Vertragsgestaltung eine erhebliche Benachteiligung des Mieters darstellt und sicherlich unwirksam wäre, mit gesunder Vorsicht zu genießen. Selbst vertraglich vereinbarter gegensetiger Kündigungsverzicht befristete das BGH auf maximal vier Jahre.
Nein, der Mieter sollte seine Vertragsinteressen abwägen. Ein unbefristeter Mietvertrag ist natürlich die beste Lösung. Doch Mieter und Vermieter können sich auch dahingehend vereinbaren, dass sie ein unbefristetes Mietverhältnis eingehen wollen und vereinbaren für die Dauer von vier Jahren einen gegenseitigen Kündigungsverzicht, mit der Ausnahme, dass der Mieter fristgerecht i.S. des § 573e (1) BGB kündigen kann, wenn er beruflich dauerhaft in einen Ort muss, der eine Wegstrecke von xxx km beinhaltet. Der Bezug der Ausnahme sei vom Mieter nachzuweisen.
solange im Mietvertrag nur drinsteht, dass das Verhältnis X Jahre dauert und sich automatisch verlängert, ist das in meinen Augen ein ganz einfacher unbefristeter Mietvertrag.
Erst wenn ein Kündigungsausschluss in der genannten Zeit ebenfalls drin steht bzw. ein gegenseitiger Kündigungsverzicht, dann wird es für den Mieter im Fall des Falles (und bei nicht mehr als 4 Jahren Dauer) schwierig so einfach zu kündigen.
Es gibt zwar auch dann immer noch Mittel und Wege aber eben nicht mehr so glasklar und einfach.
Daher prüfe, wer sich ewig binde…
Und: Nicht jammern, wenn das schöne unbefristete Mietverhältnis wegen Eigenbedarf dann doch gekündigt wird!
Wenn es sich um einen Wohnraummietvertrag handelt, dann verstößt die Vereinbarung gegen http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html
Damit ist sie ungültig (Absatz 4). Es handelt sich dann um einen Vertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist (3 Monate).
Kann man problemlos unterschreiben, wobei ein VM der so auf Mieterfang ist nicht unbedingt mein bevorzugter Vertragspartner wäre.
Der Vermieter meinte, dass das zu X’s Sicherheit sei, da er so
zeigen wolle, dass er selbst kein Eigeninteresse an der
Wohnung habe. Falls X aus der Wohnung herausmüsse (Job in
anderer Stadt o.ä.) wäre das für den Vermieter nach eigener
Aussage kein Problem.
abgesehen davon, dass eine Befristung begründet werden muss, ist das ganze doch überhaupt kein Problem, wenn der VM das Gesagte einfach schriftlich fixiert. Das wird er aber vermutlich nicht tun.
Das ist doch der alte und immer wieder angewandte Trick: Unterschreibe mal schön den Knebelvertrag, mündlich sichere ich Dir genau das Gegenteil zu. Und im Fall der Fälle kann sich der VM plötzlich an seine mündlichen Zusagen nicht mehr halten und ist plötzlich ganz und gar nicht mehr der nette Vermieter sondern besteht auf Erfüllung des schriftlich vereinbarten.
Daher: Alles, aber wirklich alles, was vertraglich vereinbart wird, gehört schriftlich fixiert in den Vertrag.